24
Einleitung: Entwickelung des Verkehrswesens.
Flöße mußten ebenfalls auf der Strecke Bingen—Bacharach unter dem Geleite des Königs
fahren. Kundige und erfahrene Steuerleute brachten die Fahrzeuge durch die gefährliche
Stromstrecke. Auch das Geleitsrecht ging, ähnlich wie das Straßen- und Zollrecht
allmählich auf die Laudesfürsten, Stände und Städte über. Neben dem Staatsgeleite
>var jedem Kaufmann gesetzlich gestattet, auf seinen Handelsreisen einen Degen zur
Selbstverteidigung an den Sattel zu hängen oder auf seinen Wagen zu legen. Auch die
Geistlichkeit erteilte Geleitsbriefe, und diese erwiesen sich oft wirksamer als die von der
weltlichen Macht ausgestellten. Die Geleitsgebühren wurden in der Regel mit dem
Zoll zusammen erhoben. Der Einnahmen wegen wurde das Geleite noch zu Zeiten
aufrecht erhalten, als es eigentlich praktisch ohne jegliche Bedeutung geworden war. So
wurde das mittelrheinische staatliche Geleit erst im Jahre 1802 als entbehrlich aufgehoben.
Quetsch gibt in seiner „Geschichte des Verkehrswesens am Mittelrhein" die Höhe der
Geleitsgebühren an. Es war zu zahlen: „ein Krist zu Fuß oder Wasser fahrend 4 Kreuzer
(ein jud 10 Kreuzer), ein Krist zu pferd oder fahrend 10 Kreuzer (ein jud 20 Kreuzer),
eine 2- oder 4rädrige Chaise 20 Kreuzer." Das Nichtlösen von Geleitszetteln wurde
bestraft. Mit der Überwachung waren „Gardenreiter" betraut. Sehr verkehrshindernd
war es, daß alle Abgaben nach den willkürlichsten Tarifen erhoben wurden und daß zu
den Hauptabgabeu eine enorme Menge von Nebenabgaben kamen, wie: Lagergeld,
Kranengeld, Visiergeld, Stichgeld, Flaschengeld, Bendergeld, Wachtgeld, Altgeld, Pflaster
geld, Brückengeld.
Die Wege, Stege, Brücken und der Anban an den Königsstraßen (eine Anzahl Wege
führten die stolze Bezeichnung „Heer- oder Königsstraße", welcher Bezeichnung jedoch
ihre Beschaffenheit wenig entsprach) waren ursprünglich den Gaugrafen unterstellt gewesen.
Diese hatten für ihre Unterhaltung Sorge zu tragen gehabt. Nach und nach ging diese
Unterhaltungspflicht auf die Landesfürsten über. Die Kosten des Straßenbaues wurden
aus dem Erlös der Straßenzölle bestritten. Um diese Einnahmen möglichst einträglich
zu machen, kam man auf die verkehrshinderliche Idee, den Straßenzwang einzuführen,
der die Fuhrleute nötigte, bestimmt vorgeschriebene Straßenrouten zu benutzen. Jede
Station ließ sich, wenn irgend erreichbar, durch landesherrliche und kaiserliche Privilegien
den Verkehr auf der sie berührenden Straße als ein unantastbares Recht zusprechen. Auf
diese Weise wurde das Recht der gastlichen Einkehr, das der Benutzung einer Niederlage,
der Ausbesserung des Geschirres, des Vorspanns u. s. w. in einen Zwang umgewandelt.
Wer von diesen Vorschriften abwich, eine andere Straße fuhr, eine andere als die vor
geschriebene Niederlage aufsuchte oder eines der sonstigen verbürgten Privilegien unbe
achtet ließ, geriet nicht allein wegen des Zolles'mit der Landesherrschaft, sondern auch
wegen der althergebrachten Stationsprivilegien mit den Gemeinden in Streit, der nicht
selten zu einer Vernichtung des Fuhrwerkes und zu einer Gefangenschaft führte. Der
Markgraf Friedrich bestätigte der Stadt Freiberg in Sachsen im Jahre 1318 das Recht,
demzufolge kein Wagen aus der Markgrafschaft Meißen eine andere Straße als über
Freiberg nach Böhmen fahren durfte. Bei der Feststellung der einzuschlagenden Straßen
routen gab fast ausschließlich das Sonderinteresse den Ausschlag, auf die Bedürfnisse
des Handels wurde hierbei keine Rücksicht genommen. So wurde z. B. auf dem „Tag
von Frauenstadt", welcher von Polen, Sachsen und Pommern beschickt war, bestimmt,
daß die Kaufmannsgüter von Polen nach Leipzig den Weg über Posen, Fraustadt,
Glogau, Sagan, Görlitz einzuschlagen hatten.
Schon von alten Zeiten her maßten sich einzelne Städte das Recht an, daß alle
Waren, welche dieselben passierten, zuvor auf ihren Märkten zum feilen Kauf ansgeboten
werden mußten, ehe der Weitertransport geschehen konnte. Manche Städte erhielten
dieses Privileg, das Stapelrecht, durch die Kaiser. So soll Speier dasselbe von
Heinrich V. und Mainz sogar von Karl dem Großen verliehen worden sein. Ebenso
lästig wie das Stapelrecht war das damit verbundene Umschlagsrecht. Nach diesem
durften beispielsweise die von Holland kommenden, für Straßburg bestimmten Güter,
sofern es nicht Stapel- oder Ventgüter waren, von Köln bis Mainz nur durch die dazu
in beschränkter Anzahl berechtigten Kölner Schiffer, von Mainz bis Speier nur durch