Full text : Der Weltverkehr und seine Mittel

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Deutschland  im  Mittelalter.

Mainzer  und  von  da  bis  Straßburg  durch  Speierer  Schiffer  in  deren  Schiffen  transportiert ­
  werden.  An  jedem  der  genannten  Plätze  mußten  sonach  die  Güter  in  ein  anderes
Schiff  übergeladen,  d.  h.  umgeschlagen  werden.
Am  Rhein  galten  als  stapelbar  die  folgenden  Artikel:  Salz,  Heringe,  Bücklinge  und
andere  trockene  und  gesalzene  Fische,  Butter,  Käse,  Honig,  Öl,  Fettwaren,  seit  1668
alles  Eisenwerk.
Wie  an  den  Meeresküsten  und  an  den  Flußrändern  das  Strandrecht  galt,  so  ward  auf
den  Landstraßen  das  Grundruhrrecht  ausgeübt.  Hiernach  stand  dem  Grundherrn  das
Recht  zu,  alle  Güter,  welche  bei  einem  Achsenbruch  oder  beim  Umfallen  eines  Wagens  den
Boden  berührten,  wegzunehmen.  Durch  kleine  Räder  suchte  man  nach  Möglichkeit  dem  Eintritt ­
  dieses  Ereignisses  vorzubeugen.  So  heißt  es  in  einem  alten  Handelsregelbuche:  „Farst
du  auf  Jarmark  durch  Herren-Gauen  oder  Wald,  nimm  klaine  Rad  an  dain  Wagen,  und
hüte  dich,  daß  du  käme  Grundruhr  zahlen  must,  sonst  ist  dain  Gewinn  verloren."

8.  Nothenbnrg  ob  der  Tauber.

Derartige  ungewöhnliche  Rechtszustände  waren  wahrlich  nicht  dazu  angethan,  eine
Besserung  der  Wegebeschaffenheit  zu  befördern.  Die  zu  jener  Zeit  in  vielen  Teilen  der
Erde  fast  beständig  herrschende  Kriegsgefahr  hat  jedenfalls  auch  ihr  Teil  dazu  beigetragen,
daß  die  Wegeverhältnisse  so  traurige  blieben.  Man  fürchtete,  durch  gute  Wege  die
Unzugänglichkeit  eines  Ortes  zu  beseitigen  und  Truppendurchzüge  herbeizuführen.
Solange  es  keine  Herbergen  zur  Unterbringung  der  Reisenden  gab,  fanden  diese  in
vielen  Gegenden,  so  besonders  auch  am  Mittelrhein,  unentgeltliche  Aufnahme.  In  dem
im  Jahre  1083  von  Heinrich  IV.  eingeführten  „Gottesfrieden"  war  bestimmt:  Kein
Hausbesitzer  darf  einem  Wanderer  Herberge  verweigern.  Hat  der  Besitzer  das,  was  der
Wanderer  bedarf,  so  soll  er  es  demselben  um  billigen  Preis  verkaufen;  hat  er  das
Nötige  nicht,  so  hole  er  es  von  seinen  Nachbarn  und  verkaufe  es  in  gleicher  Weise  an
oen  Wanderer.  Wenn  er  die  Herberge  verweigert  und  das  Nötige  weder  aus  erster  noch
zweiter  Hand  an  den  Wanderer  verkauft,  so  soll  sich  dieser  an  den  Ortsvorsteher  wenden,
der  sofort  die  Bürger  versammeln  und  den  halsstarrigen  Besitzer  ohne  weiteres  scheren
und  abledern  solle.  Verübte  der  Wanderer  in  der  Herberge  Unverschämtheiten  oder
ewaltthaten,  so  rief  der  Hauswirt  die  Nachbarn  zusammen,  zeigte  ihnen  die  Sache  an
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