Full text : Der Weltverkehr und seine Mittel

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Der  deutsch-österreichische  Postverein.  Ter  Norddeutsche  Bund.

sonders  zu  berechnen  war,  nunmehr  aber  unter  Zugrundelegung  der  direkten  Entfernung
vom  Abgangs-  bis  zum  Bestimmungsorte  in  einem  einzigen  Satze  zur  Anwendung  gelangte.
Ließ  sich  in  dem  vom  Vereine  dem  Publikum  Gebotenen  immerhin  gegen  früher  ein
Fortschritt  erkennen,  so  war  damit  doch  verhältnismäßig  wenig  erreicht.  Die  Vereinsbestimmungen ­
  galten  nicht  für  den  inneren  Verkehr  der  einzelnen  Postbezirke,  es  blieben
also  für  diesen,  der  ungleich  umfangreicher  war  als  der  Vereinsverkehr,  die  verschiedenen
gesetzlichen,  Verwaltungs-,  Betriebs-,  Tarif-  u.  s.  w.  Vorschriften  meist  bestehen  und
demnach  in  der  Hauptsache  die  Hoffnungen  auf  einheitliche  Gestaltung  des  deutschen  Postwesens ­
  einstweilen  unerfüllt.  Erst  die  Entscheidung  des  Schwertes  im  Jahre  1866  machte
den  beklagenswerten  Zuständen  ein  Ende;  sie  führte  zur  Errichtung  des  Norddeutschen
Bundes,  in  dessen  Verfassung  die  Bestimmung  aufgenommen  wurde,  daß  für  das  gesamte ­
  Bundesgebiet  die  Post  als  einheitliche  Staatsverkehrsanstalt  eingerichtet  und  verwaltet ­
  werden  sollte.
Damit  war  der  Grund  für  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  gelegt.
Die  Erwerbung  der  taxisschen  Posten  durch  Preußen  hatte  den  Boden  für  die  Neuordnung
der  Verhältnisse  geebnet.  Das  Generalpostamt  in  Berlin,  das  bis  dahin  die  preußische  Post
verwaltet  hatte,  wurde  als  oberste  Postbehörde  des  Bundes  eingesetzt  und  mit  der  Leitung
des  Postwesens  in  sämtlichen  Bundesstaaten  betraut.  Gleichzeitig  beseitigte  man  im  Wege
des  Übereinkommens  die  damals  im  Bundesgebiete  noch  vorhandenen  fremdländischen  Postanstalten. ­
  Neben  dem  großen  norddeutschen  Postbezirke  gab  es  nunmehr  in  Deutschland  nach
dem  Ausscheiden  Österreichs  und  Luxemburgs  nur  noch  in  den  südlich  der  Mainlinie  gelegenen ­
  Staaten  Bayern,  Württemberg  und  Baden  besondere  Postverwaltungen.  Es
war  also  wenigstens  für  Norddeutschland  eine  völlig  einheitliche  Verwaltung  der  Posten
erreicht.  Durch  Bundesgesetz  vom  2.  November  1867  wurden  die  Rechte  und  Pflichten
der  Post  für  das  ganze  Bundesgebiet  bestimmt.  Schon  seit  längerer  Zeit  hatte  man  in
Deutschland  für  Einführung  eines  gleichmäßigen  niedrigen  Briefportosatzes  gewirkt,  die
diesfälligen  Bemühungen  blieben  jedoch  bei  der  großen  Abneigung  einzelner  deutscher
Regierungen  gegen  eine  derartige  Portvreform  zunächst  ohne  Erfolg.
Kaum  aber  hatte  Preußen  infolge  der  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  die
Verwaltung  des  Postwesens  in  den  meisten  deutschen  Staaten  in  die  Hände  genommen,
so  trat  es  auch  mit  der  Portoreform  hervor,  nach  welcher  für  jeden  einfachen  Brief  ohne
Rücksicht  auf  die  Entfernung  innerhalb  Deutschlands  der  gleichmäßige  Portosatz  von
einem  Groschen  bezw.  drei  Kreuzern  süddeutscher  Währung  festgesetzt  wurde.  Der
finanzielle  Erfolg  dieser  durchgreifenden  Maßregel  entsprach  zwar  in  den  ersten  beiden
Jahren  nach  der  Reform  noch  nicht  den  gehegten  Erwartungen,  im  dritten  Jahre  jedoch
war  derselbe  schon  vollständig  gesichert,  nachdem  man  mit  weiser  Umsicht  nicht  nur  durch
weitere  Verkehrserleichterungen  neue  Einnahinequellen  aufgesucht,  sondern  auch  in  den
Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  ohne  Beeinträchtigung  der  Verkehrsinteressen  Ersparnisse ­
  herbeigeführt  und  das  sehr  ausgedehnte  Portofreitum  erheblich  beschränkt  hatte.
Mit  der  Neugründung  des  Deutschen  Reiches  im  Jahre  1871  wurde  auch  die
deutsche  Reichspost  wieder  ins  Leben  gerufen,  freilich  gegen  früher  in  sehr  veränderter
Gestalt.  Nach  den  Bestimmungen  der  Reichsverfassung  ward  das  Postwesen  für  das
gesamte  Deutsche  Reich  als  einheitliche  Staatsverkehrsanstalt  eingerichtet.  Auf  Bayern
und  Württemberg  fanden  diese  Bestimmungen  aber  leider  keine  Anwendung,  hinsichtlich
dieser  Staaten  wurde  dem  Reiche  vielmehr  nur  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte  der
Post,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  letzteren  zum  Publikum,  über  die  Portofreiheiten
und  über  das  Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich  der  reglementarischen  und  Tarif-Bestimmungen
  für  den  inneren  Verkehr  der  genannten  beiden  Staaten,  eingeräumt.
Sonach  hat  wenigstens  die  Postgesetzgebung  für  das  ganze  Reich  eine  einheitliche  Regelung
erfahren.  Während  in  Baden  der  Landesfürst,  dessen  große  Verdienste  um  die  Herstellung
der  deutschen  Reichseinheit  ja  allbekannt  sind,  in  Übereinstimmung  mit  den  Landständen
im  Jahre  1871  den  hochherzigen  Entschluß  faßte,  das  Landespostwesen  an  das  Reich  abzutreten, ­
  haben  sich  Bayern  und  Württemberg  bisher  nicht  entschließen  können,  den  gleichen
            
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