Full text : Bankpolitik

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II.  Der  Geldmarkt.

c)  Sicherung  der  Unabhängigkeit  gegenüber  dem
Staat.
Reichsbank:  Geschäfte  mit  dem  Reich  und  den  Bundesstaaten
dürfen  nur  innerhalb  der  Grenzen  von  Gesetz  und  Statut  gemacht  werden,
müssen  zuvor  zur  Kenntnis  der  Deputierten  gebracht  werden  und  auf
Antrag  eines  einzigen  von  ihnen  dem  Zentralausschuß  vorgelegt  werden.
Gesterreich-Ungarn:  Zum  Diskont  von  Staatswechseln  ist
Sitzungsbeschluß  des  Generalrats  erforderlich.  Die  Lank  darf  —  von
Kassa-  und  Kommissionsgeschäften  abgesehen  —  mit  dem  Staat  Geschäfte ­
  nur  soweit  eingehen  als  nicht  Darlehens-  oder  Kreditgewährung
damit  verbunden  ist.
ä)  Aktienkapital  und  Reserven.
Reichsbank:  Seit  1899  180  Millionen  Mk.  Anteilskapital.  Don
dem  Gewinn  über  3%%  sind  20%  der  Reserve  zuzuführen,  bis  sie  60
Millionen  Mk.  erreicht.
Lank  von  England:  Aktienkapital  14.553.000  £;  im  letzten
Jahrhundert  nur  infolge  Fusionen  mit  Provinznotenbanken  erhöht.
Lank  von  Frankreich:  Aktienkapital  seit  1857  182.5  Millionen ­
  Fcs.  Reserve  zur  Ergänzung  der  Dividende  auf  sechs  Prozent.
Der  Reserve  ist  1 / 20  des  Jahresgewinns  zuzuführen,  übersteigt  der
Reingewinn  5%  des  Kapitals,  so  werden  aus  dem  Ueberschuß  noch
20%  herangezogen.
Ge  st  erreichisch-Ung  arische  Lank:  Aktienkapital  seit
1899  210  Millionen  Kronen.  hievon  haftet  für  diepfandbriefemission.
Reservedotierung  bei  über  4%  Dividende,  bis  20%  des  Kapitals  erreicht ­
  sind.  Reserve  darf  nicht  unter  10%  des  Kapitals  sinken.
Ban  ca  d’Italia:  Aktienkapital  180  (Nominal  240)  Millionen
Lire.  Reservedotierung  bis  zu  20%  des  Kapitals.  Die  Reserve  wird  in
Staatspapieren  angelegt.
Russische  Staatsbank:  Dotationsfonds  50  Millionen
Rubel.
R  e  s  e  r  v  e  b  a  n  k  e  n  der  Bereinigten  Staaten:  Jede
Nationalbank  ist  verpflichtet,  jede  andere  amerikanische  Bank  berechtigt
sich  am  Aktienkapital  der  Reservebank  mit  6%  ihres  Eigenkapitals  zu  beteiligen. ­
  Durch  Neuhinzutritt  von  Mitgliedsbanken  oder  Napitalerhöhung
derselben  wird  das  Kapital  erhöht.  Die  Hälfte  des  nach  Entrichtung
von  6%  Dividende  verbleibenden  Reingewinns  ist  der  Reserve  zuzuführen, ­
  bis  diese  40%  des  eingezahlten  Aktienkapitals  erreicht.
            
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