fullscreen : Grundlinien unserer Handelspolitik

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zugeführt  werden,  um  dann  wieder  exportiert  zu  werden,
die  zeitweilige  zollfreie  Einfuhr  bewilligt  werden  kann').  Grundsätzlich ­
  ist  hier  die  Identität  der  ein-  und  ausgeführten  Waren  nachzuweisen
(Identitätsnachweis).  In  gewissen  Fällen  kann  von  diesem  Nachweis
ausnahmsweise  abgesehen  werden.  Einzelheiten  werden  im  Verordnungswege ­
  bestimmt.  Der  umgekehrte  Vorgang  des  Ausführens  der  österreichischen
Waren  ins  Ausland  zur  Veredlung  und  die  zollfreie  Einfuhr  der  veredelten
Waren  in  die  Monarchie  wird  nur  ganz  ausnahmsweise  im  Grenzverkehre
gestattet.
In  mehreren  Artikeln  bestimmt  das  Zolltarifgesetz  die  Gegenstände,  die
zollfrei  eingeführt  werden  dürfen,  wie  z.  B.  Gegenstände,  die  für  den
unmittelbaren  Gebrauch  des  Kaisers  oder  auswärtiger  souveräner  Fürsten
während  ihres  Aufenthaltes  in  der  Monarchie  bestimmt  sind,  Effekten  der
Reisenden,  Gegenstände  der  Kunst  und  Wissenschaft,  die  für  öffentliche
Sammlungen  bestimmt  sind,  zum  Kultus  für  arme  Kirchen  und  Gotteshäuser
bestimmte  Gegenstände  mit  Ausnahme  der  Orgeln,  Almosen,  dann  zum
Bau  und  zur  Ausrüstung  von  Schiffen  (auch  Kriegsschiffen)  erforderliche
Gegenstände  usw.  Unter  diese  zollfreien  Gegenstände  fallen  auch  Waren,  die
im  Vorm  erkver  fahren  ausgeführt  und  unverändert  wieder  zurückgebracht ­
  werden.  Es  handelt  sich  hier  um  Waren,  deren  Ausfuhr  unter  der
Kontrolle  der  Zollbehörde  geschieht,  welche  die  Waren  vormerkt,  so  daß  sie
in  der  Lage  ist  festzust  eilen,  ob  bei  der  Wiedereinfuhr  dieselben  Waren  vorgewiesen ­
  werden  oder  nicht.
R  o  h  st  o  f  f  e,  wie  Holz,  Kohle,  Bernstein,  Baumwolle,  Flachs,  Hanf,
Jute,  Schafwolle  usw.  sind  im  allgemeinen  zollfrei.  Eine  wichtige  Ausnahme ­
  bildet  Roheisen,  Alteisen  und  Abfälle  von  Eisen  und  Stahl,  bei
deren  Einfuhr  ein  Zoll  von  K  1,90,  vertragsmäßig  K  1.50  per  100  Kilogramm
entrichtet  werden  muß.
Der  Zoll,  einschließlich  der  Zuschläge  und  der  W  a  g  e  g  e  b  ü  h  r,  ist  in
Goldmünze  zu  entrichten.  Die  hier  erwähnte  Wagegebühr  oder  das  Waggeld
gehört  zu  den  Nebengebühren,  die  bei  der  Verzollung  entrichtet  werden  müssen.
Eine  zweite  Nebengebühr  ist  das  Lagergeld,  das  für  Waren,  die  in
amtlichen  Niederlagen  eingelagert  werden,  gezahlt  werden  muß.  Drei  Tage
der  Lagerzeit  sind  übrigens  zollfrei.
Zur  Förderung  unseres  Seehandels  genießen  bestimmte  Waren,  die  über
die  österreichische  und  ungarische  Seegrenze  zur  Einfuhr  gelangen,  Z  o  l  lbegünstigungen,
  so  Kakao,  Bohnen  eine  Begünstigung  von  10  Kronen
per  100  Kilogramm,  roher  Kaffee  von  7  Kronen,  Tee  von  23  Kronen,  Pfeffer,
Zimt  usw.  von  12  Kronen.
Der  Zolltarif  ist  in  61  Tarifklassen  eingeteilt.  Jede  Tarifklasse
umfaßt  eine  Warengruppe,  z.  B.  Tarifklasse  I:  Kolonialwaren;  II:  Gewürze;
')  Hieher  gehört  auch  der  Mahlverkehr  (zollfreie  Getreideeinfuhr  nach  Maßgabe
der  Mehlausfuhr),  der  1900  wegen  arger  Mißbräuche  eingestellt  wurde  und  in  der  Form  des
Ausfuhrschein  Verkehres  wieder  aufleben  soll.  Die  Bedeutung  des  Veredlungsverkehres
liegt  vor  allem  in  der  Schaffung  gut  lohnender  Arbeitsgelegenheiten.
            
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