thumbs: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
3. Eine Bekanntmachung der von dem Komitee angeordneten Liquidierung 
gemäß den vorhergehenden Bestimmungen kann in der Börse zum Aushang 
gebracht, soll jedoch der Presse nicht mitgeteilt werden. 
4. Einem in Liquidation tretenden Mitglied soll der Zutritt zur Börse und 
der Abschluß von Geschäften verboten werden, bis seine Suspension beendet ist. 
5. Das Komitee kann nach Gutdünken jederzeit beschließen, daß ein in 
Liquidation tretendes Mitglied aufhören soll, Mitglied zu sein, in welchem 
Falle dies, wie bisher, öffentlich bekannt gegeben werden soll. 
6. Das Vorgehen gemäß §§ 4 und 5 dieser Bestimmungen soll auf Grund 
eines Komiteebeschlusses erfolgen, welcher der in der Verordnung 10 vor 
gesehenen Bestätigung nicht bedarf. Verordnung 18 soll hierauf keine An 
wendung finden. 
7. Der Anhang zu diesen Bestimmungen bildet einen Teil derselben. 
Verordnung 177 und der darin erwähnte Anhang 37 sollen auf Liquidierungen 
in gleicher Weise Anwendung finden, wie sie angewendet werden in Fällen 
von Zahlungsunfähigkeit in Gemäßheit der aufgehobenen Verordnungen. 
8. Die Official Assignees (Masseverwalter) sollen die Aktiven des liquidierenden 
Mitglieds einziehen und an die von dem Komitee jeweilig zu bestimmenden 
Banken auf einen ebenfalls von dem Komitee zu bestimmenden Namen ein- 
zahlen. Diese Aktiven sollen gemäß den vorliegenden Bestimmungen sobald 
als möglich verteilt werden. 
9. Gerichtskosten und Kosten der Verwalter oder sonstiger mit der Ab 
wickelung der Masse des liquidierenden Mitglieds betrauter Personen sollen von 
dem für die Verteilung verfügbaren Betrag abgezogen werden. 
10. Die Masse des liquidierenden Mitglieds soll von den Official Assignees 
(Masseverwalter) unter Aufsicht und Anordnung eines Komitees der Gläubiger 
[weiter unten Gläubigerkomitee genannt] abgewickelt werden; dieses Gläubiger 
komitee wird in einer zu diesem Zwecke von den Official Assignees (Masse 
verwalter) einberufenen Versammlung der Gläubiger sobald als möglich ernannt 
werden. 
11. Offene Engagements des liquidierenden Mitglieds sollen von den Official 
Assignees (Masseverwalter) gemäß den Anordnungen des Gläubigerkomitees auf 
eine von ihm noch zu bestimmende Weise und zu einer von ihm zu be 
stimmenden Zeit glattgestellt werden. 
12. Ansprüche aus Verlusten, welche daraus resultieren, daß die offenen 
Engagements nicht in Übereinstimmung mit den Official Assignees (Masse 
verwalter) glattgestellt worden sind, sollen gegen die Masse nicht Geltung haben, 
es sei denn, daß es das Komitee für allgemeine Angelegenheiten anders 
entscheidet. 
13. Das Gläubigerkomitee die Official Assignees (Masseverwalter) 
sollen dem Komitee für allgemeine Angelegenheiten über die Lage und den 
Fortschritt der Liquidierung sobald als möglich nach Beginn und auch am 
Ende jeden folgenden Monats Bericht erstatten.
	        
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