ENGLAND
Inhalt im einzelnen
3. Eine Bekanntmachung der von dem Komitee angeordneten Liquidierung
gemäß den vorhergehenden Bestimmungen kann in der Börse zum Aushang
gebracht, soll jedoch der Presse nicht mitgeteilt werden.
4. Einem in Liquidation tretenden Mitglied soll der Zutritt zur Börse und
der Abschluß von Geschäften verboten werden, bis seine Suspension beendet ist.
5. Das Komitee kann nach Gutdünken jederzeit beschließen, daß ein in
Liquidation tretendes Mitglied aufhören soll, Mitglied zu sein, in welchem
Falle dies, wie bisher, öffentlich bekannt gegeben werden soll.
6. Das Vorgehen gemäß §§ 4 und 5 dieser Bestimmungen soll auf Grund
eines Komiteebeschlusses erfolgen, welcher der in der Verordnung 10 vor
gesehenen Bestätigung nicht bedarf. Verordnung 18 soll hierauf keine An
wendung finden.
7. Der Anhang zu diesen Bestimmungen bildet einen Teil derselben.
Verordnung 177 und der darin erwähnte Anhang 37 sollen auf Liquidierungen
in gleicher Weise Anwendung finden, wie sie angewendet werden in Fällen
von Zahlungsunfähigkeit in Gemäßheit der aufgehobenen Verordnungen.
8. Die Official Assignees (Masseverwalter) sollen die Aktiven des liquidierenden
Mitglieds einziehen und an die von dem Komitee jeweilig zu bestimmenden
Banken auf einen ebenfalls von dem Komitee zu bestimmenden Namen ein-
zahlen. Diese Aktiven sollen gemäß den vorliegenden Bestimmungen sobald
als möglich verteilt werden.
9. Gerichtskosten und Kosten der Verwalter oder sonstiger mit der Ab
wickelung der Masse des liquidierenden Mitglieds betrauter Personen sollen von
dem für die Verteilung verfügbaren Betrag abgezogen werden.
10. Die Masse des liquidierenden Mitglieds soll von den Official Assignees
(Masseverwalter) unter Aufsicht und Anordnung eines Komitees der Gläubiger
[weiter unten Gläubigerkomitee genannt] abgewickelt werden; dieses Gläubiger
komitee wird in einer zu diesem Zwecke von den Official Assignees (Masse
verwalter) einberufenen Versammlung der Gläubiger sobald als möglich ernannt
werden.
11. Offene Engagements des liquidierenden Mitglieds sollen von den Official
Assignees (Masseverwalter) gemäß den Anordnungen des Gläubigerkomitees auf
eine von ihm noch zu bestimmende Weise und zu einer von ihm zu be
stimmenden Zeit glattgestellt werden.
12. Ansprüche aus Verlusten, welche daraus resultieren, daß die offenen
Engagements nicht in Übereinstimmung mit den Official Assignees (Masse
verwalter) glattgestellt worden sind, sollen gegen die Masse nicht Geltung haben,
es sei denn, daß es das Komitee für allgemeine Angelegenheiten anders
entscheidet.
13. Das Gläubigerkomitee die Official Assignees (Masseverwalter)
sollen dem Komitee für allgemeine Angelegenheiten über die Lage und den
Fortschritt der Liquidierung sobald als möglich nach Beginn und auch am
Ende jeden folgenden Monats Bericht erstatten.