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und pharmazeutischen Präparaten nach Russland,
die nicht in den Verzeichnissen von erlaubten und zur
Einfuhr verbotenen Heilmitteln angeführt sind, stellen,
müssen dem Departement Muster der in Frage stehenden
Ware in zwei Exemplaren geliefert werden, eines — für
das Zolldepartement und eines — für das Medizinaldepartement,
wobei die Muster, wenn die Ware in spezieller Verpackung
mit Etikette und Beschreibung eingeführt wird,
zusammen mit der Verpackung zugestellt werden müssen
(C. 01, Nr. 25 011).
In einer vom Gehilfen des Ministers des Innern bestätigten
Entscheidung des Medizinalrats ist ausgeführt,
dass auch die Verpackung ausländischer zusammengesetzter
Heilmittel, die gewöhnlich allerlei Ankündigungen
und Reklamen enthält, der Prüfung seitens des
Medizinalrats unterliegt und dass diese Originalverpackung
eine unerlässliche Unterlage für die ärztliche Kontrolle des
Handels mit solchen Mitteln bildet. Infolgedessen hat
das Zolldepartement verfügt, dass patentierte ausländische
Heilmittel nur in der vom Medizinalrat geprüften Originalverpackung
eingelassen werden können (C. 03, Nr. 31 263).
Laut vom Gehilfen des Ministers des Innern bestätigten
Beschlüssen des Medizinalrats ist hinsichtlich der Verpackung
der aus dem Auslande eingeführten patentierten
Heilmittel vorgeschrieben, dass zum Einwickeln der
Heilmittel reines Papier verwandt wird, welches nur mit der
Bezeichnung des Mittels versehen sein darf; auf den Etiketten
darf ausser der Bezeichnung des Mittels nur noch der Name
der herstellenden Firma, die Dosierung und eine Beschreibung
der Zutaten angegeben werden. Mittel, deren Verpackung
noch andere gedruckte Anzeigen oder Reklamen enthält,
werden nicht zur Einfuhr zugelassen. Diese Vorschriften
finden in Zukunft in allen Einzelfällen strengste Anwendung,
gleichviel, ob es sich dabei um Mittel handelt, die nach früheren
Beschlüssen des Medizinalrats und Zollzirkularen mit Reklamen
eingeführt werden durften, oder um solche, bei deren Einfuhrerlaubnis
in den Zirkularverfügungen mit Bezug auf Reklamen
nichts erwähnt worden ist (C. 04, Nr. 18 702).
Das Zolldepartement gibt bekannt, dass — gemäss dem
vom Gehilfen des Ministers des Innern bestätigten Journalbeschluss
— der Medizinalrat es für möglich hält, das bestehende
Verfahren bei der Durchlassung der ausländischen
Arzneimittel in der vom Medizinalrat früher zur Einfuhr
zugelassenen Verpackung solange gelten zu lassen, bis
eine Neuordnung über die Einfuhr von ausländischen Mitteln
bestätigt und veröffentlicht wird (C. 05, Nr. 12 875).
Dosierte Arzneimittel unterliegen,
unabhängig von dem für das Präparat
selbst in undosierter Form geltenden
Tarifsatz, der Verzollung nach Art. 113
(C. 06, Nr. 12 310).
Das Zolldepartement gibt bekannt, dass der Finanzminister
angeordnet hat, die Anmerkung zu § 303 der Dienstanweisung
über die Besichtigung usw. von Waren vom 29. Mai
1904 aufzuheben und dem § 303 der Dienstanweisung folgende
Fassung zu geben: „Von Privatpersonen verschriebene, zu