Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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und  pharmazeutischen  Präparaten  nach  Russland, ­
  die  nicht  in  den  Verzeichnissen  von  erlaubten  und  zur
Einfuhr  verbotenen  Heilmitteln  angeführt  sind,  stellen,
müssen  dem  Departement  Muster  der  in  Frage  stehenden
Ware  in  zwei  Exemplaren  geliefert  werden,  eines  —  für
das  Zolldepartement  und  eines  —  für  das  Medizinaldepartement, ­
  wobei  die  Muster,  wenn  die  Ware  in  spezieller  Verpackung ­
  mit  Etikette  und  Beschreibung  eingeführt  wird,
zusammen  mit  der  Verpackung  zugestellt  werden  müssen
(C.  01,  Nr.  25  011).
In  einer  vom  Gehilfen  des  Ministers  des  Innern  bestätigten ­
  Entscheidung  des  Medizinalrats  ist  ausgeführt,
dass  auch  die  Verpackung  ausländischer  zusammengesetzter ­
  Heilmittel,  die  gewöhnlich  allerlei  Ankündigungen ­
  und  Reklamen  enthält,  der  Prüfung  seitens  des
Medizinalrats  unterliegt  und  dass  diese  Originalverpackung
eine  unerlässliche  Unterlage  für  die  ärztliche  Kontrolle  des
Handels  mit  solchen  Mitteln  bildet.  Infolgedessen  hat
das  Zolldepartement  verfügt,  dass  patentierte  ausländische
Heilmittel  nur  in  der  vom  Medizinalrat  geprüften  Originalverpackung ­
  eingelassen  werden  können  (C.  03,  Nr.  31  263).
Laut  vom  Gehilfen  des  Ministers  des  Innern  bestätigten
Beschlüssen  des  Medizinalrats  ist  hinsichtlich  der  Verpackung
der  aus  dem  Auslande  eingeführten  patentierten
Heilmittel  vorgeschrieben,  dass  zum  Einwickeln  der
Heilmittel  reines  Papier  verwandt  wird,  welches  nur  mit  der
Bezeichnung  des  Mittels  versehen  sein  darf;  auf  den  Etiketten
darf  ausser  der  Bezeichnung  des  Mittels  nur  noch  der  Name
der  herstellenden  Firma,  die  Dosierung  und  eine  Beschreibung
der  Zutaten  angegeben  werden.  Mittel,  deren  Verpackung
noch  andere  gedruckte  Anzeigen  oder  Reklamen  enthält,
werden  nicht  zur  Einfuhr  zugelassen.  Diese  Vorschriften
finden  in  Zukunft  in  allen  Einzelfällen  strengste  Anwendung,
gleichviel,  ob  es  sich  dabei  um  Mittel  handelt,  die  nach  früheren
Beschlüssen  des  Medizinalrats  und  Zollzirkularen  mit  Reklamen
eingeführt  werden  durften,  oder  um  solche,  bei  deren  Einfuhrerlaubnis ­
  in  den  Zirkularverfügungen  mit  Bezug  auf  Reklamen
nichts  erwähnt  worden  ist  (C.  04,  Nr.  18  702).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  —  gemäss  dem
vom  Gehilfen  des  Ministers  des  Innern  bestätigten  Journalbeschluss ­
  —  der  Medizinalrat  es  für  möglich  hält,  das  bestehende ­
  Verfahren  bei  der  Durchlassung  der  ausländischen
Arzneimittel  in  der  vom  Medizinalrat  früher  zur  Einfuhr ­
  zugelassenen  Verpackung  solange  gelten  zu  lassen,  bis
eine  Neuordnung  über  die  Einfuhr  von  ausländischen  Mitteln
bestätigt  und  veröffentlicht  wird  (C.  05,  Nr.  12  875).
Dosierte  Arzneimittel  unterliegen,
unabhängig  von  dem  für  das  Präparat
selbst  in  undosierter  Form  geltenden
Tarifsatz,  der  Verzollung  nach  Art.  113
(C.  06,  Nr.  12  310).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  der  Finanzminister ­
  angeordnet  hat,  die  Anmerkung  zu  §  303  der  Dienstanweisung ­
  über  die  Besichtigung  usw.  von  Waren  vom  29.  Mai
1904  aufzuheben  und  dem  §  303  der  Dienstanweisung  folgende
Fassung  zu  geben:  „Von  Privatpersonen  verschriebene,  zu ­
            
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