Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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gesetztes  Heilmittel  besteht,  als  auch  die  Umhüllungen  der
Arzneien  bei  der  Entscheidung  der  Frage  der  Zulassung  eines
Medikaments  zur  Einfuhr  seitens  des  Medizinalrats  von
wesentlicher  Bedeutung  sind  (C.  08,  Nr.  16  696).
Vorschriften  für  die  Einreichung  von
Gesuchen  um  Erlaubnis  zur  Einfuhr  von
Heil-  und  anderen  Mitteln  —  s.  C.  10,  Nr.  9294
(Seite  441  dieses  Buches).
114.  Phosphor  (gewöhnlicher  und  roter),  für  das  Pud
Rohgewicht
115.  Aether  (Schwefel-),  Kollodium;  Chloral,  Chloroform, ­
  für  das  Pud
Laut  Privat-Mitteilungen  wird  Chloralhydrat,
wie  Chloral  —  nach  Art.  115  tarifiert.
116.  Opium  und  Lactucarium,  für  das  Pud  ....
117.  Pflanzenöle  und  Glyzerin,  ungereinigt:
1.  fette  Oele  (Oliven-,  Baum-,  Lorbeer-,  Baumwollensamenöl ­
  und  ähnliche),  ausser  den  besonders
genannten,  Oelfirnis  oder  gekochtes  Oel,  für  das
Pud
1.  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud  .
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  zu  P.  1.  Die
Vergünstigungen,  welche  einem  dritten  Staate  hinsichtlich ­
  der  Zölle  oder  der  Zollbehandlung  von
Olivenöl  bewilligt  werden,  sollen  in  demselben  Masse
auf  Olivenöl  französischer  Herkunft  erstreckt  werden.
Aus  Finland  eingeführtes  gekochtes  Leinöl  (Oelfirnis) ­
  ist  nach  Art.  117,  P.  1,  einzulassen  (C.  07,  Nr.  20  208).
Fettes  Oel  von  Muskatnüssen  —  nach  Art.  117,
P.  1  (C.  09,  Nr.  34  804).
2.  Rizinusöl,  Alizarinöl,  für  das  Pud  .  .  .  .
3.  Kokosnussöl  und  Palmöl,  für  das  Pud  .  .
4.  aufgehoben.
5.  Glyzerin,  ungereinigt,  für  das  Pud  .  .  .
Zur  Erläuterung  und  Ergänzung  des  C.  90,  Nr.  5023,
über  die  Verzollung  von  Olivenöl  zusammen  mit  den
Flaschen  teilt  das  Zolldepartement  den  Zollämtern  mit,  dass
Tischolivenöl  (als  Delikatesse),  das  in  speziellen  Glasgefässen
mit  Etikette  und  Inschriften  u.  dergl.  importiert  und  den
Käufern  in  denselben  Gefässen  geliefert  wird,  zusammen  mit
den  Gefässen  verzollt  werden  muss.  Dagegen  kann  Oel,  das
zwar  in  Glasgefässen  eingeführt  wird,  jedoch  den  obenerwähnten ­
  Bedingungen  nicht  entspricht,  auf  Wunsch  der
Käufer  nach  dem  tatsächlichen  Gewicht,  zu  dessen  Be-16,50

  R
16.50  R
22.50  R
3,30  R
3,10  R

3,96  R
1,65  R
1,50  R
            
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