Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

164

zogen,  auch  mit  Teilen  aus  Holz,  Kupfer  oder
Kupferlegierungen,  für  das  Pud  4,20  11
Anmerkung.  (Auch  Vertragsgemäss).
Waren  aus  schmiedbarem  Guss  werden  wie  Eisenund
  Stahlwaren  verzollt.
Gusseiserne  Fleisehhackmaschinen  von
kleinem  Umfang  und  Gewicht  (gewöhnlich  bis  10  Pfund  das
Stück)  für  den  Hausgebrauch  —  nach  Art.  150,  P.  3  (C.  10,
Nr.  520).
In  der  Hauswirtschaft  gebrauchte  Eismaschinen
(zur  Herstellung  von  Gefrorenem),  deren  Hauptbestandteile
aus  Gusseisen  hergestellt  sind  —  nach  Art.  150,  P.  3  (C.  10,
Nr.  36  911).
Gusseiserne  röhrenförmige  Erzeugnisse,  zum
Erwärmen  mittels  hindurchgeleiteten  Wassers  oder  Dampfes
bestimmt,  die  einen  Bestandteil  einer  Dampf-  oder  Wasserheizanlage ­
  bilden  können,  —  nach  Art.  150,  P.  3  (C.  10,
Nr.  36  911).

Merkmale  für  Schmiedeisen  zur  Unterscheidung ­
  von  gewöhnlichem  Gusseisen
oder  Stahl:
1.  Schmiedeisen  wird  zu  Erzeugnissen  verwendet,  verträgt ­
  das  Biegen  nur  in  geringem  Masse  und  zeigt  an  der
Bruchstelle  keine  zahnartigen  Hisse.
2.  Die  Bruchstelle  ergibt  eine  grau-matte  Färbung
und  sehr  feine  Körner,  die,  je  weiter  von  der  Oberfläche  in
der  Richtung  zur  Mitte  der  Dicke  des  Gegenstandes  meistens
grösser  und  dunkler  werden,  so  dass  in  der  Nähe  der  Oberfläche ­
  der  Bruch  einen  weisslichen  Rand  in  Form  eines  sehr
schmalen  Umkreises  zeigt.
3.  Im  rohen  Zustand,  in  Abgüssen  haben  die  Fabrikate
aus  Schmiedeisen  eine  glatte  und  dichte  Oberfläche  mit  zu
bemerkender  Naht,  die  nach  dem  Abgiessen  hinterbleibt.
Bearbeitete  Gegenstände  aus  Schmiedeisen  können  nur  durch
Bruch  oder  Biegen  erkannt  werden  (C.  81,  Nr.  2611).
151.  Eisen-  und  Stahlwaren,  geschmiedet,  gestanzt,
gegossen  —  unbefeilt.  oder  mit  Befeilung  an  den
Seiten  und  Rändern,  jedoch  ohne  weitere  Bearbeitung, ­
  ausser  den  besonders  genannten;  geschmiedete ­
  Nägel,  für  das  Pud  2,55  R
Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  2,10  R
Teile  von  Waggonfedern  ohne  Merkmale  von
Schlosserarbeit,  alte,  nicht  als  Eisen-  oder  Stahlbruch  sich
qualifizierend  —  nach  Art.  151  (C.  87,  Nr.  13  242).
152.  Eiserne  und  stählerne  Kesselschmiedearbeiten;
Röhren  und  deren  Verbindungsteile  aus  Eisen
und  Stahl:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.