Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
des  P.  6  des  Art.  167  ist  durch  das  Gesetz
vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum  31.  März
a.  S  t.  1912  festgesetzt  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1906,  Nr.  10  043
sind  Pferderechen,  die  mit  Säevorrichtungen
(Säekästen)  verbunden,  aber  in  ihrer  Arbeit  von  dem  Säekasten ­
  unabhängig  sind,  so  dass  dieser  während  der  Arbeit
des  Bechens  fortgenommen  werden  kann,  gesondert  von  den
Säekästen  einzulassen,  wobei  die  Pferderechen  als  besonders
vorgesehene  landwirtschaftliche  Maschinen  —  nach  Art.  167,
P.  6;  die  Säekästen  aber  als  nicht  besonders  genannte,  unvollständige ­
  landwirtschaftliche  Maschinen  —  nach  Art.  167,  P.  4,
des  Tarifs  zu  verzollen  sind  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  25).
Säemaschinen,  kombinierte,  für  das  Korn  und
pulverförmige  Düngemittel  —  s.  unter  P.  4  des  Art.  167  (C.  09,
Nr.  34  804).
Pulverisatoren  (Zerstäuber)  und  Blasebälge
zum  Besprengen  werden  als  landwirtschaftliche
Geräte  nach  Art.  167,  P.  6,  zollfrei  nur  dann  durchgelassen,
wenn  die  Empfänger  den  Zollämtern  von  zuständigen  Behörden
ausgestellte  Bescheinigungen  darüber  vorlegen,  dass  diese
Vorrichtungen  zur  Vernichtung  landwirtschaftlicher  Schädlinge ­
  bestimmt  sind;  fehlen  solche  Bescheinigungen,  so
werden  die  erwähnten  Vorrichtungen,  da  sie  auch  ausserhalb
der  Landwirtschaft  Anwendung  finden  können,  je  nach  dem
Material,  nach.  Art.  167,  P.  1  lit.  b,  resp.  P.  2  eingelassen
(C.  09,  Nr.  34  804).
7.  Teile  von  Maschinen  und  Apparaten,  für
sich  eingeführt,  ausser  den  besonders  genannten:
a)  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen,  oder
bei  denen  Kupfer  und  seine  Legierungen
mehr  als  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts
jedes  einzelnen  Teiles  ausmachen,  für
das  Pud

9,—  R

a)  Vertragsgemäss:  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen, ­
  einschliesslich  solcher,  hei
denen  Kupfer  und  seine  Legierungen
mehr  als  25  v.  H.  ihres  Geivichts  ausmachen, ­
  für  das  Pud  S,—  Ji
b)  aus  Gusseisen,  Schmiedeeisen  und  Stahl,
auch  mit  Teilen  aus  anderen  Materialien
und  in  Verbindung  mit  Kupfer  im  Betrage ­
  von  nicht  mehr  als  25  v.  H.  des
Gewichts  jedes  einzelnen  Teils,  für  das
Pud  4,65  R
h)  Vertragsgemäss:  aus  Gusseisen,  Schmiedeeisen ­
  oder  Stahl,  auch  mit  Teilen  aus
anderen  Stoffen,  aber  an  Kupfer  nicht
            
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