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Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
des P. 6 des Art. 167 ist durch das Gesetz
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März
a. S t. 1912 festgesetzt worden (C. 10, Nr. 39 320).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1906, Nr. 10 043
sind Pferderechen, die mit Säevorrichtungen
(Säekästen) verbunden, aber in ihrer Arbeit von dem Säekasten
unabhängig sind, so dass dieser während der Arbeit
des Bechens fortgenommen werden kann, gesondert von den
Säekästen einzulassen, wobei die Pferderechen als besonders
vorgesehene landwirtschaftliche Maschinen — nach Art. 167,
P. 6; die Säekästen aber als nicht besonders genannte, unvollständige
landwirtschaftliche Maschinen — nach Art. 167, P. 4,
des Tarifs zu verzollen sind (C. 09, Nr. 5962, P. 25).
Säemaschinen, kombinierte, für das Korn und
pulverförmige Düngemittel — s. unter P. 4 des Art. 167 (C. 09,
Nr. 34 804).
Pulverisatoren (Zerstäuber) und Blasebälge
zum Besprengen werden als landwirtschaftliche
Geräte nach Art. 167, P. 6, zollfrei nur dann durchgelassen,
wenn die Empfänger den Zollämtern von zuständigen Behörden
ausgestellte Bescheinigungen darüber vorlegen, dass diese
Vorrichtungen zur Vernichtung landwirtschaftlicher Schädlinge
bestimmt sind; fehlen solche Bescheinigungen, so
werden die erwähnten Vorrichtungen, da sie auch ausserhalb
der Landwirtschaft Anwendung finden können, je nach dem
Material, nach. Art. 167, P. 1 lit. b, resp. P. 2 eingelassen
(C. 09, Nr. 34 804).
7. Teile von Maschinen und Apparaten, für
sich eingeführt, ausser den besonders genannten:
a) aus Kupfer und Kupferlegierungen, oder
bei denen Kupfer und seine Legierungen
mehr als 25 v. H. des Gesamtgewichts
jedes einzelnen Teiles ausmachen, für
das Pud
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a) Vertragsgemäss: aus Kupfer oder Kupferlegierungen,
einschliesslich solcher, hei
denen Kupfer und seine Legierungen
mehr als 25 v. H. ihres Geivichts ausmachen,
für das Pud S,— Ji
b) aus Gusseisen, Schmiedeeisen und Stahl,
auch mit Teilen aus anderen Materialien
und in Verbindung mit Kupfer im Betrage
von nicht mehr als 25 v. H. des
Gewichts jedes einzelnen Teils, für das
Pud 4,65 R
h) Vertragsgemäss: aus Gusseisen, Schmiedeeisen
oder Stahl, auch mit Teilen aus
anderen Stoffen, aber an Kupfer nicht