Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Handel  im  allgemeinen  bestimmt  sind,
gleichviel,  ob  sie  vom  Staate  oder  mit  staatlicher  Genehmigung  von  Privatpersonen
verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  anderen  vertragschliessenden  Teiles  unter
gleichen  Bedingungen  und  gegen  Zahlung  gleicher  Gebühren  wie  den  Angehörigen
des  eigenen  Staates  gestattet  werden.
Solche  Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs-  und
Seelotsenwesen  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung ­
  solcher  Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.
Artikel  19.
Die  beiden  vertragschliessenden  Teile  behalten  sich  das  Recht  vor,  ihre
Eisenbahntransporttarife  nach  eigenem  Ermessen  zu  bestimmen.
Jedoch  soll  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  noch  hinsichtlich
der  Zeit  und  der  Art  der  Abfertigung  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete  der
vertragschliessenden  Teile  ein  Unterschied  gemacht  werden.  Insbesondere  sollen
für  die  von  Russland  nach  einer  deutschen  Station  oder  durch  Deutschland  beförderten ­
  Gütertransporte  auf  den  deutschen  Bahnen  keine  höheren  Tarife  angewendet ­
  werden,  als  für  gleichartige  deutsche  oder  ausländische  Erzeugnisse
in  derselben  Richtung  und  auf  derselben  Verkehrsstrecke  erhoben  werden.  Das
gleiche  soll  auf  den  russischen  Bahnen  für  Gütersendungen  aus  Deutschland
gelten,  welche  nach  einer  russischen  Station  oder  durch  Russland  befördert  werden.
Ausnahmen  von  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  nur  zulässig  sein,
soweit  es  sich  um  Transporte  zu  ermässigten  Preisen  für  öffentliche  oder  milde
Zwecke  handelt.

Artikel  20.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am  20./8.  März  1894  oder  womöglich  früher
in  Kraft  treten  und  bis  zum  31./18.  Dezember  1903  in  Geltung  bleiben.

Vermerk.  Artikel  3  des  Zusatzvertrags  enthält  folgendes:
Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll  nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwölf
Monaten  nach  dem  Austausch  der  Ratifikationen,  spätestens  aber  am  —  '
18.  Jum
1906,  in  Kraft  treten.
Nach  der  Inkraftsetzung  des  Zusatzvertrags  wird  der  jetzige,  am
1894  abgeschlossene  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  den  durch  den  genannten
Zusatzvertrag  darin  angebrachten  Aenderungen  und  Zusätzen  bis  zum  —-  Dezember
18.
1917  in  Geltung  bleiben.
Im  Falle  keiner  der  vertragschliessenden  Teile  zwölf  Monate  vor  dem  Eintritt ­
  dieses  Termins  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrags  aufhören  zu  lassen,
kundgibt,  soll  der  letztere  mit  den  obenerwähnten  Aenderungen  und  Zusätzen
in  Geltung  bleiben  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  wo  der  eine
oder  der  andere  der  vertragschliessenden  Teile  ihn  kündigt.

Die  Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  des  Zusatzvertrages  hat
am  28.  Februar  1905  stattgefunden.  Der  Zusatzvertrag  tritt  am  1.  März  1906
in  Kraft.
            
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