Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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allein,  oder  als  Bestandteil  einer  Mäh-  und  Garbenbindemaschine ­
  eingeführt  wird  (C.  10,  Nr.  39  320).
Baumwollene  Fischnetze  —  nach  Art.  190  (C.  88,
Nr.  1367,  P.  4).
Gymnastische  Utensilien  aus  Stricken,
selbst  mit  Teilen  aus  Eisen  und  Holz  —  nach  Art.  190  (C.  94,
Nr.  21  903,  P.  15).
Strickfabrikate  aus  dem  in  den  Punkten  2  und  3
des  Art.  179  genannten  vegetabilischen  Material  —  nach
Art.  190  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  52).
Schnüre  durch  Drehen  hergestellt  —  s.  unter
Art.  205,  P.  2,  das  C.  10,  Nr.  36  911.
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
191.  Jute-  und  Leinwandsäcke,  sowie  grobe  Gewebe
aus  Jute  zu  Säcken  und  zum  Verpacken,  für  das
Pud
Anmerkung  1.  Fussmatten  und  Dielenläufer ­
  aus  Jute,  Manilahanf  und  diesen  ähnlichen
Materialien  werden  nach  diesem  Artikel  (191)  mit
einem  Zuschlag  von  50  v.  H.  verzollt.
Dielenläufer  aus  Kokosfasern,  auch
mehrfarbig  gefärbt  —  nach  Art.  191,  Anm.  1  (C.  09,
Nr.  34  804).
Erzeugnisse,  die  zum  Gebrauch  in  Fabriken
zur  Beförderung  von  Fabrikmaterial  aus
einem  Raum  in  den  anderen  bestimmt,  durch  Flechten  aus
Manilahanf  hergestellt  sind  und  das  Aussehen  von  Tüchern
ähnlich  wie  Dielenläufer  haben  —  nach  Art.  191  des  Tarifs
mit  50  v.  H.  Zuschlag  laut  Anm.  1  zu  diesem  Artikel  (C.  10,
Nr.  36  911).
Anmerkung  2. 1 )
Anmerkung  3.  Gestattet  ist  die  zollfreie
Rückeinfuhr  von  Säcken,  in  welchen  Getreide  in
Körnern,  Mehl,  Grütze,  Kleie  und  andere  Produkte
der  Verarbeitung  von  Korn,  Stärke,  Samen  der
Hülsenfrucht-  und  Oelpflanzen  und  Körner  von
Futter-  und  Gartenkräutern  usw.  ausgeführt  waren.

l )  In  Abänderung  und  Ergänzung  der  einschlägigen
Gesetzesbestimmungen  sind  zeitweilig  für  die  Dauer  von
fünf  Jahren,  bis  zum  29.  Dezember  1910,  folgende  Regeln
erlassen  worden:
1.  Die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Verpackungsmaterial ­
  jeder  Art,  das  zur  Ausfuhr  von  Waren  gedient
hat,  aus  dem  Auslande  und  Finland  ist  mit  Erlaubnis  des

4,29

17
            
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