Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Es  ist  zur  Kenntnis  des  Zolldepartements  gekommen,
dass  einige  Kaufleute,  die  Getreidesäcke  auf  Grund
des  C.  98,  Nr.  6461  (welches  C.  jetzt  als  Teil  im  §  83  der
Allgem.  Dienstanweisung  über  die  Besichtigung  usw.  von
Waren  enthalten  ist)  zollfrei  bekommen  haben,  diese  Säcke,
nachdem  sie  deren  Inhalt  in  Waggons  ausgeschüttet,  als
Ware  verkaufen.  Infolgedessen  erklärt  das  Zolldepartement
dem  Zollressort,  dass  auf  Grund  des  erwähnten  C.  nur  Säcke
zollfrei  eingelassen  werden  dürfen,  die  eine  tatsächlich  notwendige ­
  Verpackung  für  die  in  ihnen  enthaltene  Ware  darstellen, ­
  und  die  mit  der  Ware  zusammen  bis  zum  endlichen
Bestimmungsort  versandt  werden.  Wenn  aber  deren  Inhalt
umgeschüttet  wird,  so  sind  sie  anzuhalten  und  nur  nach
erfolgter  Verzollung  nach  den  zuständigen  Positionen  des
Zolltarifs  freizugeben  (C.  99,  Nr.  22  465).
In  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  zollfreie
Wiedereinfuhr  von  Kornsäcken  vom  14.  März  1894
und  der  ergänzenden  Bestimmungen  dazu  sind  vom  Finanzminister ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  für  Handel
und  Industrie  am  10.  April  1908  neue  Bestimmungen  für
die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Säcken,  welche  aus  Russland
als  Verpackungsmaterial  für  Ausfuhrwaren  ausgeführt  wurden,
erlassen  worden.  (Siehe  das  vom  D.  R.  V.  herausgegebene
„Russische  Zollreglement“,  S.  618—623).

Ministers  für  Handel  und  Industrie,  die  im  Einvernehmen
mit  dem  Finanzminister  für  jede  Art  von  Verpackungsmaterial ­
  und  für  jede  Art  von  Waren  besonders  zu  gewähren
ist,  zulässig.
2.  Die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  besonderem  für  den
Transport  gewisser  Waren  bestimmten  Verpackungsmaterial
ausländischer  oder  finländischer  Fabrikation,  das  bei  der
erstmaligen  Einfuhr  als  Umschliessung  der  betreffenden
Waren  verzollt  und  danach  wiederum  ins  Ausland  oder
nach  Finland  zur  erneuten  Füllung  mit  Waren  ausgeführt
worden  ist,  ist  mit  Erlaubnis  des  Ministers  für  Handel  und
Industrie,  die  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  für
jede  Art  von  Verpackungsmaterial  und  für  jede  Art  von
Waren  besonders  zu  gewähren  ist,  zulässig.
3.  Der  Minister  für  Handel  und  Industrie  ist  berechtigt,
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanz  minister  die  Gültigkeit  der
unter  1.  und  2.  genannten  Vergünstigungen  einzuschränken
oder  ganz  aufzuheben,  falls  sich  bei  ihrer  Anwendung  irgend
welche  Missbräuche  herausstellen.
4.  Dem  Finanzminister  wird  anheimgegeben,  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie:
a)  genaue  Regeln  für  die  Ausfuhr  und  Einfuhr  der  unter  1.
und  2.  genannten  Arten  von  Verpackungsmaterial  zu  erlassen ­
  und  b)  die  Zollstellen  zu  bezeichnen,  über  die  die
zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Verpackungsmaterial  zulässig  ist
s.  „das  Russische  Zollreglement“,  herausgegeben  vom  Deutsch-Russischen
  Verein,  Berlin  1909.  (Russische  Gesetzsammlung  I
Nr.  8  vom  10./23.  Januar  1906.)
Die  Gültigkeitsdauer  dieser  Bestimmungen ­
  ist  durch  das  Gesetz  vom  19.  Dezember ­
  a.  St.  1910  bis  zum  31.  März  a.  St.  1912
verlängert  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
            
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