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Vergl. Protokoll zum Handelsvertrag
Punkt 2 (Seite 19). Filetguipüre. Die deutschen
Interessenten verlangten, entsprechend der früheren russischen
Praxis Verzollung dieser Ware nach Art. 205 (und den entsprechenden
Unterabteilungen). Nur eventuell sollte Verzollung
nach Art. 207, P. 2, gefordert werden.
Russland tarifierte die Ware nach Art. 207, P. 1,
bewilligte aber später die Tarifierung nach Art. 207, P. 2,
und lehnte die Verzollung nach Art. 205 ab.
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen Anmerkungen
zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
208. Stickereien, gestickte Gewebe und gestickter
Tüll:
1. jeder Art, ausser den in Punkt 2 dieses
Artikels (208) genannten:
a) seidene und halbseidene, für das Pfund 18,— 11
Vertragsgemäss (Fr.): Aus a) auf
seidenem oder halbseidenem Gewebe, für
das Pfund 15,—- R
Zu dem vertragsmässigen Zollsätze des Art.
208, P. 1 Mt. a, des Tarifs sind — gemäss dem genauen
Wortsinn — nur Stickereien auf seidenen und halbseidenen
Geweben zu verzollen; Stickereien auf seidenem und
halbseidenem Tüll dagegen sind dem allgemeinen
Zollsätze des Art. 208, P. 1 Mt. a, unterworfen (C. 06, Nr. 8088).
b) alle anderen, bestickt mit Seide, echten
oder unechten Gold- und Silberfäden,
für das Pfund 12,50 It
Vertragsgemäss: Aus b) andere jeder
Art — ausser den seidenen und halbseidenen
— bestickt mit Seide, Gold,
Silber, unechtem Gold- und Silbergespinst,
für das Pfund 10,SO 11
Tüll aus unechtem Gold- und Silbergespinst,
mit Seide gestickt — nach Art. 208, P. 1 Mt. b
(C. 09, Nr. 34 804).
c) die unter lit. h dieses Punktes genannten,
mit gemeinen Materialien bestickt, für
das Pfund 8,50 ß
c) Vertragsgemäss: die unter lit. b dieses
Punktes genannten, mit gewöhnlichen
Stoffen bestickt, für das Pfund .... 7,— Jt
2. Gewebe und Tüll, nicht weniger als 1 Arschin
breit, an einer Kante in einer Breite von nicht