Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vergl.  Protokoll  zum  Handelsvertrag
Punkt  2  (Seite  19).  Filetguipüre.  Die  deutschen
Interessenten  verlangten,  entsprechend  der  früheren  russischen
Praxis  Verzollung  dieser  Ware  nach  Art.  205  (und  den  entsprechenden ­
  Unterabteilungen).  Nur  eventuell  sollte  Verzollung ­
  nach  Art.  207,  P.  2,  gefordert  werden.
Russland  tarifierte  die  Ware  nach  Art.  207,  P.  1,
bewilligte  aber  später  die  Tarifierung  nach  Art.  207,  P.  2,
und  lehnte  die  Verzollung  nach  Art.  205  ab.
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
208.  Stickereien,  gestickte  Gewebe  und  gestickter
Tüll:
1.  jeder  Art,  ausser  den  in  Punkt  2  dieses
Artikels  (208)  genannten:
a)  seidene  und  halbseidene,  für  das  Pfund  18,—  11
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  a)  auf
seidenem  oder  halbseidenem  Gewebe,  für
das  Pfund  15,—-  R
Zu  dem  vertragsmässigen  Zollsätze  des  Art.
208,  P.  1  Mt.  a,  des  Tarifs  sind  —  gemäss  dem  genauen
Wortsinn  —  nur  Stickereien  auf  seidenen  und  halbseidenen
Geweben  zu  verzollen;  Stickereien  auf  seidenem  und
halbseidenem  Tüll  dagegen  sind  dem  allgemeinen
Zollsätze  des  Art.  208,  P.  1  Mt.  a,  unterworfen  (C.  06,  Nr.  8088).
b)  alle  anderen,  bestickt  mit  Seide,  echten
oder  unechten  Gold-  und  Silberfäden,

für  das  Pfund  12,50  It
Vertragsgemäss:  Aus  b)  andere  jeder
Art  —  ausser  den  seidenen  und  halbseidenen ­
  —  bestickt  mit  Seide,  Gold,
Silber,  unechtem  Gold-  und  Silbergespinst,
für  das  Pfund  10,SO  11
Tüll  aus  unechtem  Gold-  und  Silbergespinst, ­
  mit  Seide  gestickt  —  nach  Art.  208,  P.  1  Mt.  b
(C.  09,  Nr.  34  804).
c)  die  unter  lit.  h  dieses  Punktes  genannten,
mit  gemeinen  Materialien  bestickt,  für
das  Pfund  8,50  ß
c)  Vertragsgemäss:  die  unter  lit.  b  dieses
Punktes  genannten,  mit  gewöhnlichen
Stoffen  bestickt,  für  das  Pfund  ....  7,—  Jt
2.  Gewebe  und  Tüll,  nicht  weniger  als  1  Arschin
breit,  an  einer  Kante  in  einer  Breite  von  nicht
            
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