Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

269

zu  den  Art.  183  bis  209  auf  die  Waren,  die  nach.  Art.  205
eingelassen  werden,  keine  Anwendung  zu  finden  hat,  und  dass
die  in  Art.  205  genannten  Erzeugnisse,  auch  wenn  sie  gesäumt
und  mit  dem  Besatz  versehen  sind,  nach  den  entsprechenden
Punkten  und  Buchstaben  dieses  Artikels  ohne  alle  Zuschläge
zu  verzollen  sind;  wenn  indessen  der  Besatz  Seide  enthält,
so  sind  die  Erzeugnisse,  gemäss  P.  6  der  Anm.  zu  den  Artikeln
183—209,  nach  den  entsprechenden  Punkten  und  Buchstaben
des  Art.  205  mit  einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  zu  verzollen
(C.  06,  Nr.  24  604).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
206.  Tüll,  ausser  seidenem,  in  Stücken  und  einzelnen
Abschnitten:
1.  baumwollener  gemusterter  Gardinentüll
(nicht  gestickt  und  ohne  Besätze),  für  das  Pfund
Vertragsgemäss:  206.  Tüll  ausser  seidenem,  im
Stück  oder  abgepasst:
1.  baumwollener  gemusterter  Gardinentüll  (nicht
gestickt  und  ohne  aufgenähte  Arbeit  [Applikationen/), ­
  für  das  Pfund
2.  jeder  Art,  ausser  dem  besonders  genannten,
für  das  Pfund
2.  Vertragsgemäss:  Tüll  jeder  Art,  nicht  besonders
genannter,  für  das  Pfund
Baumwollener  Tüll  mit  Beimischung  von  Seide
unter  50  %  —  nach  Art.  206,  P.  2  (C.  95,  Nr.  574,  P.  12).

Zur  Erläuterung  für  die  Anwendung  der  Punkte  1  und  2
des  Art.  206  des  Zolltarifs  vom  Jahre  1903  hat  das  Zolldepartement ­
  bekannt  gemacht,  dass  der  in  P.  1  genannte
baumwollene  Gardinentüll  nur  aus  Fäden  dreier
Systeme  gebildet  wird.  Das  erste  System  bildet  die  Kette,
deren  Fäden  in  der  Längsrichtung  des  Zeugstücks  grösstenteils ­
  gradlinig  verlaufen,  bisweilen  aber  auch  von  der  parallelen
Richtung  abweichen,  indem  sie  stellenweise  näher  zusammenoder
  auseinandertreten.  Das  zweite  System  bilden  die  Fäden
des  Musters,  die  entweder  zickzackförmig  zwischen  zwei,  drei
oder  mehr  Kettenfäden  liegen,  und  dann  den  ununterbrochenen ­
  Fond  des  Musters  bilden  oder  dicht  an  die  Kettenfäden ­
  anliegen.  In  beiden  Fällen  werden  die  Fäden  des  Musters
mit  denen  der  Kette  durch  die  Fäden  des  dritten  Systems,  die
Spulen  oder  Bobinenfäden  verknüpft,  von  denen  jeder
jeweils  nur  einen  Kettenfaden  schraubenförmig  umwindet
und  dabei  mit  seinen  Windungen  auch  die  anliegenden
Fäden  des  Musters  umfasst.  Baumwollentüll  ohne  die  angeführten ­
  Kennzeichen  ist  nach  P.  2  des  Art.  206  zu  verzollen, ­
  unter  anderem  auch  glatter  Bobinettüll,  der  sich
vom  Gardinentüll  dadurch  unterscheidet,  dass  er  statt  aus
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.