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zu den Art. 183 bis 209 auf die Waren, die nach. Art. 205
eingelassen werden, keine Anwendung zu finden hat, und dass
die in Art. 205 genannten Erzeugnisse, auch wenn sie gesäumt
und mit dem Besatz versehen sind, nach den entsprechenden
Punkten und Buchstaben dieses Artikels ohne alle Zuschläge
zu verzollen sind; wenn indessen der Besatz Seide enthält,
so sind die Erzeugnisse, gemäss P. 6 der Anm. zu den Artikeln
183—209, nach den entsprechenden Punkten und Buchstaben
des Art. 205 mit einem Zuschläge von 20 v. H. zu verzollen
(C. 06, Nr. 24 604).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen Anmerkungen
zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
206. Tüll, ausser seidenem, in Stücken und einzelnen
Abschnitten:
1. baumwollener gemusterter Gardinentüll
(nicht gestickt und ohne Besätze), für das Pfund
Vertragsgemäss: 206. Tüll ausser seidenem, im
Stück oder abgepasst:
1. baumwollener gemusterter Gardinentüll (nicht
gestickt und ohne aufgenähte Arbeit [Applikationen/),
für das Pfund
2. jeder Art, ausser dem besonders genannten,
für das Pfund
2. Vertragsgemäss: Tüll jeder Art, nicht besonders
genannter, für das Pfund
Baumwollener Tüll mit Beimischung von Seide
unter 50 % — nach Art. 206, P. 2 (C. 95, Nr. 574, P. 12).
Zur Erläuterung für die Anwendung der Punkte 1 und 2
des Art. 206 des Zolltarifs vom Jahre 1903 hat das Zolldepartement
bekannt gemacht, dass der in P. 1 genannte
baumwollene Gardinentüll nur aus Fäden dreier
Systeme gebildet wird. Das erste System bildet die Kette,
deren Fäden in der Längsrichtung des Zeugstücks grösstenteils
gradlinig verlaufen, bisweilen aber auch von der parallelen
Richtung abweichen, indem sie stellenweise näher zusammenoder
auseinandertreten. Das zweite System bilden die Fäden
des Musters, die entweder zickzackförmig zwischen zwei, drei
oder mehr Kettenfäden liegen, und dann den ununterbrochenen
Fond des Musters bilden oder dicht an die Kettenfäden
anliegen. In beiden Fällen werden die Fäden des Musters
mit denen der Kette durch die Fäden des dritten Systems, die
Spulen oder Bobinenfäden verknüpft, von denen jeder
jeweils nur einen Kettenfaden schraubenförmig umwindet
und dabei mit seinen Windungen auch die anliegenden
Fäden des Musters umfasst. Baumwollentüll ohne die angeführten
Kennzeichen ist nach P. 2 des Art. 206 zu verzollen,
unter anderem auch glatter Bobinettüll, der sich
vom Gardinentüll dadurch unterscheidet, dass er statt aus