270
drei nur aus zwei Fadensystemen, den Ketten- und Schussfäden,
gebildet wird, wobei die letzteren die ersteren umwinden
und in der Diagonale von der einen Kante des Stücks
zur anderen laufen; ferner gehört hierher Tüll von gleicher
Webart wie Gardinentüll, aber mit weiteren Systemen von
Musterfäden (Tüll mit 4, 5 usw. Systemen) (C. 06, Nr. 7738).
In Anbetracht einseitiger Auslegungen des Zolltarifs
betreffs Tüll in Stücken oder Arbeiten aus Tüll, gibt
das Zolldepartement mit Erlaubnis des Finanzministers
den Zollbehörden zur Ausführung und zur Mitteilung an die
Kaufleute folgendes bekannt:
Da die Anm. 8 zu den Art. 183—209 des Zolltarifs (wie
dieses auch aus dem Text der Anm. hervorgeht und
ferner durch das C. 06 Nr. 13 419 1 ), erklärt ist) nur fertige
Fabrikate betrifft, so kann baumwollener Tül mit Applikationen
nicht nach Art. 206, P. 1, des Tarifs mit einem
Zuschlag von 40 % verzollt werden, sondern muss, da aus
Art. 206, P. 1, ausgeschlossen, nach Art. 206, P. 2, verzollt
werden.
Was nun Fabrikate aus baumwollenem Gardinentüll
mit Applikationen anbelangt, so können dieselben deswegen,
weil das Material, aus dem sie gefertigt sind, — Tüll mit
Applikationen — nach Art. 206, P. 2, verzollt werden muss,
auch nur nach Art. 206, P. 2, verzollt werden.
Ausserdem können die Zuschläge gemäss Anm. 8 zu
den Art. 183—209 von 40 oder 10 % erhoben werden für
Fabrikate aus diesem Tüll, wenn sie ausser den Applikationen
noch besondere Verzierungen haben, und ferner für den Saum
an diesen Fabrikaten unter Anwendung des C. 06, Nr. 10 864 J )
(C. 07, Nr. 15 004).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen Anmerkungen
zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
207. Spitzen und Waren aus Spitzen:
1. seidene und in Verbindung mit Seide, für
das Pfund 12,— R
1. Vertragsgemäss (u. Fr.): Für das Pfund . 10,— -B
Zutreffend ist laut Ukas des Dirigierenden Senats von
1908, Nr. 8315 die Tarifierung von seidenen Damenschals
aus Spitzenarbeit, die ringsherum mit einem schmalen
Geflechte, sogenannten Piko, benäht sind, nach Art. 207,
P. 1, des Vertragstarifs, mit einem Zuschlag von 40 v. H.
gemäss Anm. 8 zu den Art. 183—209 (C. 09, Nr. 5962, P. 48).
2. alle anderen, für das Pfund 6,— ®
2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . 4,70 F
(Im Vertrage mit Deutschland: Für das Pfund 4,7'^? 1 /\H)
*.) Vergh das betreffende Zirkular unter Anm. 8 der
gemeinsamen Anmerkungen zu den Artikeln 183—209.