Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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drei  nur  aus  zwei  Fadensystemen,  den  Ketten-  und  Schussfäden, ­
  gebildet  wird,  wobei  die  letzteren  die  ersteren  umwinden ­
  und  in  der  Diagonale  von  der  einen  Kante  des  Stücks
zur  anderen  laufen;  ferner  gehört  hierher  Tüll  von  gleicher
Webart  wie  Gardinentüll,  aber  mit  weiteren  Systemen  von
Musterfäden  (Tüll  mit  4,  5  usw.  Systemen)  (C.  06,  Nr.  7738).
In  Anbetracht  einseitiger  Auslegungen  des  Zolltarifs
betreffs  Tüll  in  Stücken  oder  Arbeiten  aus  Tüll,  gibt
das  Zolldepartement  mit  Erlaubnis  des  Finanzministers
den  Zollbehörden  zur  Ausführung  und  zur  Mitteilung  an  die
Kaufleute  folgendes  bekannt:
Da  die  Anm.  8  zu  den  Art.  183—209  des  Zolltarifs  (wie
dieses  auch  aus  dem  Text  der  Anm.  hervorgeht  und
ferner  durch  das  C.  06  Nr.  13  419 1 ),  erklärt  ist)  nur  fertige
Fabrikate  betrifft,  so  kann  baumwollener  Tül  mit  Applikationen ­
  nicht  nach  Art.  206,  P.  1,  des  Tarifs  mit  einem
Zuschlag  von  40  %  verzollt  werden,  sondern  muss,  da  aus
Art.  206,  P.  1,  ausgeschlossen,  nach  Art.  206,  P.  2,  verzollt
werden.
Was  nun  Fabrikate  aus  baumwollenem  Gardinentüll
mit  Applikationen  anbelangt,  so  können  dieselben  deswegen,
weil  das  Material,  aus  dem  sie  gefertigt  sind,  —  Tüll  mit
Applikationen  —  nach  Art.  206,  P.  2,  verzollt  werden  muss,
auch  nur  nach  Art.  206,  P.  2,  verzollt  werden.
Ausserdem  können  die  Zuschläge  gemäss  Anm.  8  zu
den  Art.  183—209  von  40  oder  10  %  erhoben  werden  für
Fabrikate  aus  diesem  Tüll,  wenn  sie  ausser  den  Applikationen
noch  besondere  Verzierungen  haben,  und  ferner  für  den  Saum
an  diesen  Fabrikaten  unter  Anwendung  des  C.  06,  Nr.  10  864 J )
(C.  07,  Nr.  15  004).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
207.  Spitzen  und  Waren  aus  Spitzen:
1.  seidene  und  in  Verbindung  mit  Seide,  für

das  Pfund  12,—  R
1.  Vertragsgemäss  (u.  Fr.):  Für  das  Pfund  .  10,—  -B

Zutreffend  ist  laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von
1908,  Nr.  8315  die  Tarifierung  von  seidenen  Damenschals ­
  aus  Spitzenarbeit,  die  ringsherum  mit  einem  schmalen
Geflechte,  sogenannten  Piko,  benäht  sind,  nach  Art.  207,
P.  1,  des  Vertragstarifs,  mit  einem  Zuschlag  von  40  v.  H.
gemäss  Anm.  8  zu  den  Art.  183—209  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  48).
2.  alle  anderen,  für  das  Pfund  6,—  ®
2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .  4,70  F
(Im  Vertrage  mit  Deutschland:  Für  das  Pfund  4,7'^? 1 /\H)
*.)  Vergh  das  betreffende  Zirkular  unter  Anm.  8  der
gemeinsamen  Anmerkungen  zu  den  Artikeln  183—209.
            
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