Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Gruppe  X.  Kleidungsstücke,  Knöpfe,  Galanteriewaren,
Schreibzubehör  usw.

209.  Wäsche  und  Kleider  in  zugerichtetem  oder
fertigem  Zustande:
1.  Wäsche  aller  Art  aus  baumwollenen,  leinenen
und  wollenen  Stoffen,  mit  Zeichen,  aber  ohne
andere  Verzierungen  und  Besatz,  für  das  Pfund
Vertragsgemäss:  Aus  209.  Wäsche  und  Kleider
in  fertigem  oder  in  halbfertigem  Zustande:
1.  Wäsche  aller  Art  aus  baumwollenen,  leinenen
oder  wollenen  Geweben,  gezeichnet,  aber  ohne  andere
Verzierungen  und  Ausputz,  für  das  Pfund  .  .  .
2.  Wäsche  aller  Art  (ausser  seidener  und  halbseidener, ­
  die  nach  Punkt  6  dieses  Artikels  [209]
verzollt  wird),  mit  Spitzenbesatz,  Einsätzen  und
dergl.,  auch  mit  Stickerei,  für  das  Pfund  .  .  .
2.  Vertragsgemäss:  Wäsche  jeder  Art  (ausser
seidener  und  halbseidener,  die  nach  Punkt  6  dieses
Artikels  [209]  verzollt  wird),  mit  Ausputz  von
Spitzen,  Einsätzen  und  dergleichen,  auch  mit
Stickerei,  für  das  Pfund
3.  Herrenkleider,  mit  oder  ohne  Besatz:
a)  aus  Baumwollen-,  Leinen-  und  Hanfgeweben, ­
  für  das  Pfund
3.  Vertragsgemäss:  Männerkleider,  auch  mit
Ausputz:
a)  aus  Baumwollen-,  Leinen-  oder  Hanfgeweben, ­
  für  das  Pfund
b)  aus  wollenen  Stoffen,  für  das  Pfund  .
b)  Vertragsgemäss:  aus  Wollengeweben,  für
das  Pfund
4.  Frauen-  und  Kinderkleider  und  andere
Bekleidungsgegenstände,  ausser  den  besonders
genannten,  aus  Geweben  aller  Art,  ausser
seidenen  und  halbseidenen:
a)  fertige,  ohne  die  unter  lit.  b  dieses
Punktes  genannten  Besätze,  für  das  Pfund
4.  Vertragsgemäss:  Frauen-  und  Kinderkleider
und  andere  nicht  besonders  genannte  Bekleidungs-3,24

  R

2,70  B

4,32  R
3,60  B
2,79  R
2,  —  B
3,60  R
3,  ~  B

4,86  R

18
            
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