Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Kleidungsstücke  aus  seidenen  oder  halbseidenen
Geweben,  bedeckt  mit  Spitzen  oder  Tüll,  wobei  das  Gewebe
angesichts  der  Durchsichtigkeit  der  Spitzen  oder  des  Tülles
nicht  lediglich  die  Bedeutung  eines  Futterstoffs  hat  —  nach
dem  Material,  das  tarifarisch  die  Hauptbedeutung  hat,  d.  h.
nach  Art.  209,  P.  6  (C.  10,  Nr.  520).
7.  Damenhüte  und  anderer  Kopfputz  jeder
Art,  mit  Besatz  aus  Bändern,  Blumen,  Federn
und  dergl.,  für  das  Pfund  32,40  R
7.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Damenhüte  und  anderer
Kopfputz  jeder  Art,  mit  Ausrüstung  von  Bändern,
Blumen,  Federn  und  dergl.,  für  das  Pfund  .  .  .  16,20  Pt
Damenstrohhüte,  mit  Bändern  garniert,  wenn
auch  nur  um  den  Hutkopf  herum,  sind  nach  Art.  209,  P.  7
des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  04,  Nr.  3218).
Pappschachteln  mit  metallenen  Handgriffen,  die
als  Verpackung  von  darin  eingeführten  Hüten  dienen  —
zollfrei  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anmerkung.  Pelze,  Pelzkleider  und  Pelzbekleidungsgegenstände, ­
  genäht,  aber  nicht  mit
irgend  welchem  Stoff  überzogen,  werden  nach
dem  Pelzwerk  verzollt,  aus  dem  sie  angefertigt
sind  (Art.  56),  mit  einem  Zuschlag  von  50  v.  H.
Pelzkleider  und  Pelzbekleidungsgegenstände  dagegen, ­
  die  mit  Zeug  überzogen  sind,  und  Pelzmützen ­
  werden  nach  den  Punkten  3,  4,  5  und  6
dieses  Artikels  (209)  verzollt.
Nach  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  11.  August  1905,  Nr.  237,  ist  der
in  Anm.  zu  Art.  209  des  Zolltarifs  vorgesehene  Zuschlag
von  50  v.  H.  nur  von  solchen  genähten  Pelzen  zu
erheben,  die  aus  den  Fellen  mehrerer  Tiere  zusammengesetzt
sind  oder  die  doch  jedenfalls  nicht  das  Aussehen  eines  Felles
haben.  Dagegen  sollen  Pelze  jeder  Art,  die  in  einzelnen
Fellen  bestehen,  auch  wenn  diese  Felle  durch  Nähen  zugerichtet ­
  oder  wenn  abgerissene  Stücke  an  sie  angenäht  sind,
der  Verzollung  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  56
des  Zolltarifs  ohne  den  Zuschlag  von  50  v.  H.  unterliegen
<C.  05,  Nr.  17  403).
Gamaschen  mit  Strippen  ohne  Sohlen,  die
über  das  Schuhwerk  angezogen  werden  —  nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  des  Art.  209,  als  Bekleidungsstücke
(C.  83,  Nr.  18  342,  P.  5).
Strumpfbänder  aus  G  u  m  m  i  e  1  a  s  t  i  k  u  m  ,
je  nach  der  Qualität  des  Materials  und  der  Garnitur  —  nach
den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  209  (C.  85,  Nr.  516).
Hosenträger,  wie  Strumpfbänder  —  nach  den  entspre
  henden  Punkten  des  Art.  209  je  nach  Material  und
Ausstattung  (C.  85,  Nr.  19  102).

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