Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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gegenstände aus Geweben aller Art, ausser seidenen 
oder halbseidenen: 
a) fertige, ohne den unter lit. b dieses Punktes 
genannten Ausputz, für das Pfund . . 4,— R 
Trauerkrepp aus wollenem Stoff in Form von 
Binden, ohne Ausstattung — nach Art. 209, P. 4 lit. a (C. 95, 
Nr. 674, P. 14). 
Gamaschen aus Geweben j?der Art, ausser seidenen 
und halbseidenen — nach Art. 209, P. 4 lit. a (C. 10, Nr. 520). 
b) mit Besatz aus Bändern, Sammet, Pelz 
werk, Spitzen, Stickerei, dessen Menge 
nicht die des Kleiderstoffes selbst über 
trifft, für das Pfund 7,20 R 
b ) Vertragsgemäss: mit Ausputz aus Bändern 
Sammet, Pelzwerk, Spitzen, Stickerei, 
dessen Menge nicht die des Kleiderstoffes 
selbst übertrifft, für das Pfund .... 6,— R 
5. dieselben Kleider aus zwei und mehr 
Geweben, von denen eines aus Halbseide oder 
Seide besteht und die anderen nicht überwiegt, 
mit oder ohne Besatz, für das Pfund 10,80 R 
5. Vertragsgemäss: dieselben Kleider aus zwei 
und mehr Geweben — von denen eines aus Seide 
oder Halbseide besteht und an Menge das andere 
Gewebe nicht übertrifft —, auch mit Ausputz, 
für das Pfund 9,— R 
6. Kleider jeder Art und andere Bekleidungs 
gegenstände (für Männer, Frauen und Kinder), 
ausser den besonders genannten, aus Sammet, 
Halbsammet, seidenen und halbseidenen Ge 
weben, mit oder ohne Besatz, sowie auch Kleider 
jeder Art, bei denen die genannten Stoffe oder 
der Besatz aus denselben überwiegen, für das 
Pfund 15,12 R 
6. Vertragsgemäss: nicht besonders genannte 
Kleider jeder Art und andere Bekleidungsgegen 
stände (für Männer, Frauen und Kinder) aus 
.Sammet, Halbsammet, seidenen oder halbseidenen 
Geweben, mit oder ohne Ausputz; Kleider jeder 
Art, bei welchen die genannten Stoffe oder der 
Ausputz daraus überwiegen, für das Pfund . . . 12,60 R 
Damengürtel, aus Seidenplüsch und halbseidenem 
Atlas zusammengenäht, mit Zwischenlage aus Papier und 
Spangen — nach Art. 209, P. 6 (C. 87, Nr. 13 242, P. 51).
	        
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