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gegenstände aus Geweben aller Art, ausser seidenen
oder halbseidenen:
a) fertige, ohne den unter lit. b dieses Punktes
genannten Ausputz, für das Pfund . . 4,— R
Trauerkrepp aus wollenem Stoff in Form von
Binden, ohne Ausstattung — nach Art. 209, P. 4 lit. a (C. 95,
Nr. 674, P. 14).
Gamaschen aus Geweben j?der Art, ausser seidenen
und halbseidenen — nach Art. 209, P. 4 lit. a (C. 10, Nr. 520).
b) mit Besatz aus Bändern, Sammet, Pelz
werk, Spitzen, Stickerei, dessen Menge
nicht die des Kleiderstoffes selbst über
trifft, für das Pfund 7,20 R
b ) Vertragsgemäss: mit Ausputz aus Bändern
Sammet, Pelzwerk, Spitzen, Stickerei,
dessen Menge nicht die des Kleiderstoffes
selbst übertrifft, für das Pfund .... 6,— R
5. dieselben Kleider aus zwei und mehr
Geweben, von denen eines aus Halbseide oder
Seide besteht und die anderen nicht überwiegt,
mit oder ohne Besatz, für das Pfund 10,80 R
5. Vertragsgemäss: dieselben Kleider aus zwei
und mehr Geweben — von denen eines aus Seide
oder Halbseide besteht und an Menge das andere
Gewebe nicht übertrifft —, auch mit Ausputz,
für das Pfund 9,— R
6. Kleider jeder Art und andere Bekleidungs
gegenstände (für Männer, Frauen und Kinder),
ausser den besonders genannten, aus Sammet,
Halbsammet, seidenen und halbseidenen Ge
weben, mit oder ohne Besatz, sowie auch Kleider
jeder Art, bei denen die genannten Stoffe oder
der Besatz aus denselben überwiegen, für das
Pfund 15,12 R
6. Vertragsgemäss: nicht besonders genannte
Kleider jeder Art und andere Bekleidungsgegen
stände (für Männer, Frauen und Kinder) aus
.Sammet, Halbsammet, seidenen oder halbseidenen
Geweben, mit oder ohne Ausputz; Kleider jeder
Art, bei welchen die genannten Stoffe oder der
Ausputz daraus überwiegen, für das Pfund . . . 12,60 R
Damengürtel, aus Seidenplüsch und halbseidenem
Atlas zusammengenäht, mit Zwischenlage aus Papier und
Spangen — nach Art. 209, P. 6 (C. 87, Nr. 13 242, P. 51).