Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Dem  Zolldepartement  ist  mitgeteilt  worden,  dass  Halsbinden ­
  (Krawatten)  für  Männer,  die  dem  Zoll  nach  Art.  209
unterliegen,  zugeschnitten  und  zugerichtet,  aber  nicht  zugenäht, ­
  zwecks  Umgehung  der  Verzollung,  unter  dem  Vorschein ­
  als  Muster  von  Stoffen  zollfrei  eingeführt  werden.
Die  Zollämter  werden  angewiesen,  die  genannten  Waren  auf
das  genaueste  zu  besichtigen  (C.  92,  Nr.  8509).
Kleider  und  Hemdchen  für  Puppen  fallen
unter  dieselben  Punkte  des  Art.  209  wie  alle  Bekleidungsstücke ­
  für  Kinder  (C.  99,  Nr.  6974,  P.  6).
Bettwäsche  (Kissenüberzüge  und  Bettlaken)  —
nach  dem  entsprechenden  Punkt  des  Art.  209  (C.  09,
Nr.  34  804).
Gemeinsame  Anmerkungen  zu  den
Artikeln  183  b  i  s  209.
1.  Waren  (Garne,  Gewebe,  Wirkstoffe  u.  a.),
welche  aus  mehreren  Spinnstoffen  hergestellt  sind,
mit  Ausnahme  von  Seide  und  unechtem  Gold
und  Silber  (sowie  auch  von  Gold  und  Silber),
unterliegen  der  Verzollung  nach  den  Tarifartikeln
für  die  dem  Material  nach  mit  dem  höchsten  Zoll
belegten  Fabrikate.
2.  Von  Garn  jeder  Art,  das  eine  Beimischung
von  Seide  oder  unechtem  Gold  und  Silber  (sowie
auch  von  Gold  und  Silber)  im  Betrage  von  nicht
mehr  als  20  v.  H.  des  Gesamtgewichts  aller  in
dem  Garn  befindlichen  Materialien  enthält,  wird
ein  Zuschlag  von  30  v.  H.  zu  dem  Zoll  erhoben,
welchem  das  betreffende  Garn  ohne  die  erwähnte
Beimischung  unterliegt.
Vertrags-Zusatz  siehe  unter  Anmerkung  6.
3.  Garn  jeder  Art,  welches  an  Seide  oder
unechtem  Gold  und  Silber  (sowie  auch  an  Gold
und  Silber)  mehr  als  20  v.  H.  des  Gesamtgewichts
der  in  dem  Garn  befindlichen  Materialien  enthält,
wird  entsprechend  als  Garn  aus  Seide,  unechtem
oder  echtem  Gold  oder  Silber  behandelt.
4.  Gewebe  jeder  Art,  welche  eine  Beimischung
von  Seide  oder  unechtem  Gold  oder  Silber  (sowie ­
  auch  von  Gold  und  Silber)  enthalten,  werden
verzollt:  a)  wenn  die  Menge  der  Seide  oder  des
unechten  Goldes  und  Silbers  (auch  des  Goldes
oder  Silbers)  mehr  als  50  v.  H.  der  Gesamtmenge
der  Ketten-  und  Einschlagfäden  ausmacht,  entsprechend ­
  nach  Art.  195  oder  Art.  148  Punkt  6;
            
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