16
III. Unbewegliche Feste:
1. Januar (Neujahr),
6. „ (Heilige drei Könige),
9. Februar (Lichtmess),
25. März (Mariä Verkündigung),
9. M a i (St. Nikolaus),
29. Juni (St. Peter und Paul),
6. August (Verklärung),
15. „ (Himmelfahrt),
29. „ (Enthauptung Johannis des Täufers),
8. September (Mariä Geburt),
14. „ (Kreuzerhöhung),
26. „ (Johanni),
1. Oktober (Schutz der Heiligen Jungfrau),
22. ,, (Unsere liebe Frau von Kasan),
21. November (Mariä Opfer),
6. Dezember (St. Nikolaus),
25., 26. u. 27. Dezember (Weihnachten).
IV. Im Königreich Polen und einigen Grenzgouvernements, wo der grösste
Teil der Bevölkerung katholisch ist, ruht die Arbeit auch während der
ersten Tage der grossen Feste des römisch-katholischen Kalenders,
ebenso zu Fronleichnam und an Allerheiligen.
B. In Deutschland.
Der Neujahrstag, der Buss- und Bettag — der Mittwoch vor dem
letzten Sonntag im November —, Karfreitag, Himmelfahrt, Oster
montag und Pfingstmontag, die beiden Weihnachtsfeiertage und der
Geburtstag Seiner Majestät des Deutschen Kaisers. Königs von Preussen.
§ 6.
Die Dienststunden sollen in den Zollämtern der beiden Länder angeschlagen
werden.
Die Dienststunden für die Revision der Reisepässe und der Legitimations
karten sollen für jeden Bezirk und jeden Grenzpunkt nach besonderer Verein
barung zwischen den betreffenden Behörden der beiden Länder festgesetzt werden.
Es sollen hierbei auf beiden Seiten die gleichen Stunden eingeführt, den örtlichen
Bedürfnissen Rechnung getragen und bei den Zollämtern dritter Klasse, den
Nebenzollämtern und den Uebergangspunkten eine Unterbrechung des Dienstes
für die Mahlzeiten der Beamten gewährt werden.
§ 7.
Zollpflichtige Waren, welche von Personen eingeführt werden, die sich
im Besitze einer ordnungsmässigen Legitimation zur Ueberschreitung der Grenze
befinden, sollen auf beiden Seiten mündlich deklariert werden können, und zwar
auf allen Zollämtern innerhalb ihrer Zuständigkeit, vorausgesetzt, dass diese.
Waren nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, und dass die Gesamtheit
der zu erhebenden Zollgebühren nicht übersteigt:
fünfzehn Rubel für die Einfuhr nach Russland
und fünfunddreissig Mark für die Einfuhr nach Deutschland.
Auf Grund dieser Ermächtigung sollen die Uebergangspunkte das Recht
haben, Mundvorräte (mit Ausnahme von Branntwein und anderen geistigen
Getränken), sowie auch Erzeugnisse, die ausschliesslich zum Hausgebrauch be
stimmt sind, zollamtlich abzufertigen.