Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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III. Unbewegliche Feste: 
1. Januar (Neujahr), 
6. „ (Heilige drei Könige), 
9. Februar (Lichtmess), 
25. März (Mariä Verkündigung), 
9. M a i (St. Nikolaus), 
29. Juni (St. Peter und Paul), 
6. August (Verklärung), 
15. „ (Himmelfahrt), 
29. „ (Enthauptung Johannis des Täufers), 
8. September (Mariä Geburt), 
14. „ (Kreuzerhöhung), 
26. „ (Johanni), 
1. Oktober (Schutz der Heiligen Jungfrau), 
22. ,, (Unsere liebe Frau von Kasan), 
21. November (Mariä Opfer), 
6. Dezember (St. Nikolaus), 
25., 26. u. 27. Dezember (Weihnachten). 
IV. Im Königreich Polen und einigen Grenzgouvernements, wo der grösste 
Teil der Bevölkerung katholisch ist, ruht die Arbeit auch während der 
ersten Tage der grossen Feste des römisch-katholischen Kalenders, 
ebenso zu Fronleichnam und an Allerheiligen. 
B. In Deutschland. 
Der Neujahrstag, der Buss- und Bettag — der Mittwoch vor dem 
letzten Sonntag im November —, Karfreitag, Himmelfahrt, Oster 
montag und Pfingstmontag, die beiden Weihnachtsfeiertage und der 
Geburtstag Seiner Majestät des Deutschen Kaisers. Königs von Preussen. 
§ 6. 
Die Dienststunden sollen in den Zollämtern der beiden Länder angeschlagen 
werden. 
Die Dienststunden für die Revision der Reisepässe und der Legitimations 
karten sollen für jeden Bezirk und jeden Grenzpunkt nach besonderer Verein 
barung zwischen den betreffenden Behörden der beiden Länder festgesetzt werden. 
Es sollen hierbei auf beiden Seiten die gleichen Stunden eingeführt, den örtlichen 
Bedürfnissen Rechnung getragen und bei den Zollämtern dritter Klasse, den 
Nebenzollämtern und den Uebergangspunkten eine Unterbrechung des Dienstes 
für die Mahlzeiten der Beamten gewährt werden. 
§ 7. 
Zollpflichtige Waren, welche von Personen eingeführt werden, die sich 
im Besitze einer ordnungsmässigen Legitimation zur Ueberschreitung der Grenze 
befinden, sollen auf beiden Seiten mündlich deklariert werden können, und zwar 
auf allen Zollämtern innerhalb ihrer Zuständigkeit, vorausgesetzt, dass diese. 
Waren nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, und dass die Gesamtheit 
der zu erhebenden Zollgebühren nicht übersteigt: 
fünfzehn Rubel für die Einfuhr nach Russland 
und fünfunddreissig Mark für die Einfuhr nach Deutschland. 
Auf Grund dieser Ermächtigung sollen die Uebergangspunkte das Recht 
haben, Mundvorräte (mit Ausnahme von Branntwein und anderen geistigen 
Getränken), sowie auch Erzeugnisse, die ausschliesslich zum Hausgebrauch be 
stimmt sind, zollamtlich abzufertigen.
	        
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