Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

314

Lüster,  Bras,  Kandelaber  u.  dergl.  Armaturen  aus  gewöhnlichen ­
  Metallen,  wenn  auch  mit  Leitungen  und  Ausschaltungen  für  elektrische
Beleuchtung  versehen  —  nach  dem  Material,  aus  dem  sie  angefertigt  sind  (C.  95,
Nr.  2969,  P.  6).
Hölzerne  Schuhmacherleisten  und  ähnliche  Gegenstände
aus  einem  oder  verschiedenem  Material  angefertigt  —  nach  dem  Material.  Siehe
Art.  161  (C.  95,  Nr.  23  127).
Eiserne  Korkenzieher,  die  teils  aus  Eisen  und  Stahl,  teils  aus
Draht  verfertigt  sind  —  nach  dem  dem  Gewichte  nach  vorherrschenden  Material
(C.  97,  Nr.  2020,  P.  2).
Haargewebe  in  Verbindung  mit  anderem  Material  —  nach  dem
Material.  Siehe  Art.  46  (C.  99,  Nr.  6238).
Die  aus  dem  Auslande  unter  dem  Namen  Pegamoid,  Dermatoid
u.  a.  m.  eingeführte  Ware,  die  ein  mit  einem  Präparat  aus  chemisch  bearbeiteter
Zellulose  überzogenes  Gewebe  darstellt,  ist  nach  den  entsprechenden  Artikeln
des  Tarifs,  je  nach  dem  Material  des  Gewebes,  zu  verzollen.  Vergl.  unter
Art.  188  das  C.  10,  Nr.  36  911  (C.  02,  Nr.  7907).
Erzeugnisse,  in  welchen  Seidenchenille  nicht  das  Grundmaterial,
sondern  nur  eine  ergänzende  Verzierung  bildet,  sind  nach  den  dem  Material  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  mit  einem  entsprechenden  Zuschlag  für  die  seidene
Verzierung  zu  verzollen,  wobei  bei  Strumpf-  und  Posamentierwaren  behufs  Klassifizierung ­
  derselben  unter  die  entsprechenden  Rubriken  des  Art.  205  und  der  Anmerkung ­
  dazu  auch  die  Seidenchenille  bei  Bemessung  der  Oberfläche  der  Seide
nach  Anm.  6  zu  Art.  183  bis  209  in  Betracht  zu  ziehen  ist  (C.  03,  Nr.  15  942).
Glühstrümpfe,  ungeglüht,  auch  wenn  sie  mit  einer  mineralischen
Masse  getränkt  sind,  sind  je  nach  dem  Faserstoff  zu  verzollen,  aus  dem  sie  hergestellt ­
  sind  (C.  05,  Nr.  2543).
Krauthobel  sind  nach  dem  dem  Gewicht  nach  überwiegenden  Material
zu  verzollen  (C.  05,  Nr.  10  398).
Möbelkissen  ohne  Holzrahmen  —  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Zolltarifs,  je  nach  dem  Material  des  Ueberzugs  und  der  Bearbeitung.
Siehe  Art.  61,  P.  5  (C.  06,  Nr.  3379,  P.  4).
Gemäss  einem  Beschlüsse  der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,  Nr.  117,
sind  zu  verzollen:  Maschinengewehre,  nicht  für  den  Handgebrauch,
Lafetten  auf  Rädern  und  Dreifüsse  dazu,  sowie  Vorrichtungen  zum  Transport
von  Maschinengewehren,  Dreifüssen  und  Patronenkästen  auf  Lasttieren  (Sattelbäume ­
  auf  Scharnieren  mit  Gehänge)  als  vorzugsweise  aus  Eisen  hergestellte
Waren  mit  einem  geringen  Zusatze  von  Kupfer  —  in  den  Maschinengewehren,
und  von  Leder  —  im  Sattelbaum  und  dem  Gehänge  (in  Form  eines  Ueberzugs
der  verzinkten  Eisenteile)  —  nach  Art.  153,  P.  1,  des  Tarifs.  Patronenbänder  zu
Maschinengewehren,  aus  einem  persenningähnlichem  Material  hergestellt  —  nach
Art.  194.  Gewöhnliche  Kästen  für  Patronenbänder  aus  Holz,  mit  Lack  oder  Farbe
bedeckt  —  nach  Art.  61,  P.  2.  Einspännige  zweirädrige  Karren  zum  Transport
von  Maschinengewehren,  Patronenkästen  und  Zubehör  wie  Lastfuhrwerke  —
nach  Art.  173,  P.  4.  Pferdegeschirr  zu  den  Transportvorrichtungen  (Schweissdecken,
  Riemen,  Zaumwerk,  Sattel-Gurte  und  -Kissen  usw.),  wie  Sattler-  und
Riemenarbeit  —  nach  Art.  57,  P.  4.  Die  sonstigen  Zubehörteile  von  Maschinengewehren, ­
  ihre  Reserveteile  und  gesondert  eingeführte  Teile  sind  nach  den  dem
Material  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  9437)-Zur
  Erläuterung  der  Anwendung  der  Punkte  4  und  6  der  Anmerkungen
zu  den  Art.  183  bis  209  hat  das  Zolldepartement  bekannt  gemacht,  dass  die  M  e  n  g  e
einer  Beimischung  (Seide,  unechtes  oder  echtes  Gold  oder  Silber)  in  Prozenten ­
  der  Gesamtzahl  der  Ketten-  und  Schlussfäden  eines  Gewebes  der  halben
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.