Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Türklinken  —  nach  dem  Material  der  Klinken  und  nicht  nach  demjenigen ­
  der  Zapfen,  an  denen  sie  aufgesteckt  sind  (C.  91,  Nr.  20  996,  P.  9).
Holzfutterale  für  Nähmaschinen,  als  notwendiger  Zubehör ­
  der  letzteren  —  nach  Art.  167,  wenn  mit  ihnen  zusammen  eingeführt;
und  nach  dem  Material,  wenn  gesondert  eingeführt  (C.  91,  Nr.  25  922,  P.  5).
Teile  von  Turmuhren,  die  nicht  vollständige  Uhren  bilden  —
nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  je  nach  dem  Material  und  nicht
nach  Art.  171,  P.  5  (C.  92,  Nr.  14  043,  P.  11).
Marly  in  Abschnitten  verschiedener  Grösse,  mit  Sublimat,  Jodoform, ­
  Salicyl-,  Karbol-,  Thymol-  und  anderen  ähnlichen  Säuren  oder  antiseptischen
Substanzen  imprägniert  —  nach  dem  Material  des  Gewebes  (C.  93,  Nr.  6768,  P.  7).
Aus  verschiedenem  Material  angefertigte  Drahtnägel  werden  nach
demjenigen  Material  verzollt,  das  im  Sinne  des  Tarifs  die  wesentlichste  Bedeutung
hat;  gegossene,  kupferne  Nägel  dagegen,  die  nicht  Drahtfabrikate  sind,  fallen
unter  den  entsprechenden  Punkt  des  Art.  149  (C.  93,  Nr.  11  144,  P.  4).

Sch  weissblätter  für  Kleider  aus  gewebten  und  gestrickten  Stoffen
—  nach  dem  Material  dieser  Stoffe  (C.  93,  Nr.  11  387,  P.  6).
Metallpagen  für  Damenkleider  —  nach  dem  verwendeten
Material  (C.  94,  Nr.  10  117,  P.  6).

Punaises,  Papierbinder,  Heftdraht  usw.  für  Papier,
aus  einfachem  Material  angefertigt  —  nach  dem  Material  (C.  94,  Nr.  13  655).
•  Gewichte,  ausser  eisernen,  gusseisernen  und  stählernen  —  nach  dem
Material,  und  müssen,  wenn  sie  auch  mit  den  Wagen  zusammen  eingeführt  werden
und  notwendigen  Zubehör  derselben  bilden,  selbständig  verzollt  werden.  Siehe
Art.  163  (C.  94,  Nr.  20  969,  P.  5).

Plüschsäckchen  (Ridiküle)  mit  vernickelter  und  überhaupt
metallener  Einfassung  —  nich  Art.  215,  P.  1;  solche  Säckchen  nur  aus  Seidenstoff ­
  (Plüsch  oder  Sammet)  —  nach  dem  Material  des  Stoffes  (C.  94,  Nr.  21  510,

Erzeugnisse  mit  Beimischung  von  Torf  —  nach  den
entsprechenden  Artikeln  des  Zolltarifs,  je  nach  den  Eigenschaften  und  der  Bestimmung ­
  des  Materials  und  der  Erzeugnisse  (C.  94,  Nr.  21  902,  P.  7).
Zubehör  für  das  Ab  wägen  von  Parfüms  in  kleinere
Behälter,  welche  getrennt  eingeführt  werden,  —  nach  dem  Material.  Siehe  Art.  119
<C.  94,  Nr.  21  902,  P.  8).
Damengurte  aus  Metalldraht  oder  aus  Rauschgoldbändern
gefertigt  —  nach  dem  zur  Verwendung  gekommenen  Material  (C.  94,  Nr.  21  903,

Baumwollfabrikate  in  der  Form  gewebter  Einsätze
oder  Besätze  —  nach  dem  Material  des  Gewebes.  Siehe  Art.  187  (C.  94,  Nr.  21  903,
P-  13).
Kopier-  und  Vervielfältigungsapparate  nebst  Zubehör
zum  Kopieren  —  nach  dem  verwendeten  Material  (C.  94,  Nr.  22  199,  P.  7).  .
Schlüsselringe  aus  einem  oder  mehreren  Metallen  —  nach  dem
überwiegenden  Material  (C.  94,  Nr.  23  084,  P.  4).
Waggonbuchsen  aus  Eisen,  Gusseisen  und  Kupfer  hergestellt  und
Jü  getrennten  Teilen  eingeführt  —  nach  dem  Herstellungsmaterial  der  einzelnen
■Teile  (C.  95,  Nr.  1403,  P.  5).
Kleine  Maschinen  zum  Heften  und  Registrieren  von  Papier
nach  dem  verwendeten  Material  (C.  95,  Nr.  2969,  P.  5).
            
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