Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Summe  der  prozentualen  Beimischungen,  die  sich  gesondert  für  Kette  und  Schuss
ergeben,  gleichzusetzen  ist.
Gewebe,  gestrickte  und  geflochtene  Waren  und  Posamentierarbeit,
die  über  20  v.  H.  unechtes  oder  echtes  Gold  und  Silber  enthalten,  sind  bei  Anwendung ­
  des  Vertragstarifs  nach  Art.  148,  P.  6,  zu  verzollen,  unabhängig  von  der
Menge  der  ausserdem  noch  darin  enthaltenen  Seide.
Die  nach  dem  Vertragstarif  einzulassenden  Gewebe,  gestrickten  und  geflochtenen ­
  Waren  und  Posamentierarbeiten,  die  sowohl  Seide,  wie  unechtes  oder
echtes  Gold  und  Silber  enthalten,  und  zwar  insgesamt  im  Betrage  von  mehr  als
20  v.  H.,  wobei  jedoch  besonders  der  Gehalt  an  unechtem  Gold  oder  Silber  diese
Norm  nicht  übersteigt,  sind  als  seidene,  halbseidene  oder  Stoffe  aus  unechtem
Gold  oder  Silber  .zu  betrachten,  je  nachdem  welche  von  den  Beimischungen  in
ihnen  überwiegt  bezw.  bei  gleichen  Mengen  der  Beimischungen,  welche  von  ihnen
die  grössere  tarifarische  Bedeutung  hat,  d.  h.  bei  welcher  von  ihnen  der  betr.  Stoff
dem  höheren  Zoll  unterhegt.  In  beiden  Fällen  ist  dabei  als  prozentualer  Gehalt
an  Beimischungen  die  Summe  des  prozentualen  Gehalts  an  Seide  und  unechtem
sowie  echtem  Gold  oder  Silber,  jedes  für  sich  genommen,  zu  betrachten.  Infolgedessen ­
  sind  die  obengenannten  Gewebe,  Stoffe  und  Arbeiten  nach  dem  Vertragstarif, ­
  z.  B.  folgendermassen  zu  verzollen:
1.  Wenn  die  Seide  das  unechte  sowie  echte  Gold  und  Silber  überwiegt
—  wie  seidene,  sofern  die  Menge  aller  dieser  Beimischungen  insgesamt
50  v.  H.  übersteigt,  und  wie  halbseidene,  sofern  sie  mehr  als  20  v.  H.
aber  nicht  mehr  als  50  v.  H.  beträgt.
2.  Wenn  das  unechte  sowie  echte  Gold  oder  Silber  die  Seide  überwiegt
oder  bei  gleichen  Mengen  dieser  Beimischungen  —  nach  Art.  148,  P.  6
(C.  06,  Nr.  10  627).
Der  in  P.  8  der  Anmerkungen  zu  den  Art.  183  bis  209  vorgesehene  Zollzuschlag ­
  von  50  v.  H.  (vertragsmässig  40  v.  H.)  für  die  dort  angegebenen  Fabrikate
schliesst,  wenn  die  Waren  in  der  ebenfalls  dort  angegebenen  Weise  bearbeitet  sind,
den  Zuschlag  von  10  v.  H.  aus,  der  in  derselben  Anmerkung  für  Besäumung  festgesetzt ­
  ist,  da  die  Besäumung  nicht  als  eine  besondere  Art  der  Bearbeitung  angesehen ­
  werden  kann,  sondern  in  dem  Begriff  „Besatz“  bereits  mitenthalten  ist.
Gleichzeitig  hat  das  Zolldepartement  erläutert,  dass  die  erwähnten  Zuschläge ­
  von  10  und  50  v.  H.  (vertragsmässig  40  v.  H.)  auch  von  besäumten  und
besetzten  Fabrikaten  zu  erheben  sind,  die  aus  gestickten  Geweben  und  Tüll  hergestellt ­
  sind  und  nach  Art.  208  eingelassen  werden,  da  das  Besticken  eine  ganz
besondere  Art  der  Bearbeitung  von  Geweben  und  Tüll  darstellt  und  der  von
diesen  Fabrikaten  nach  Art.  208  erhobene  Zoll  die  Erhebung  des  Zuschlags  für
die  Besäumung  und  Besatz  nicht  auszuschliessen  vermag  (C.  06,  Nr.  10  864).
Von  gesäumten,  zusammengenähten  oder  besetzten  (aber  nicht  bestickten)
Geweben,  Bändern,  Tüll  und  dergl.  Manufakturwaren  in  ganzen  Stücken
und  Abschnitten,  die  nur  den  Stoff  zur  Herstellung  von  Gebrauchsgegenständen
bilden,  sind  die  in  der  Anm.  8  zu  den  Art.  183  bis  209  vorgesehenen  Zuschläge
nicht  zu  erheben,  da  diese  Anmerkung  sich  nur  auf  Erzeugnisse  aus  Faserstoffen
bezieht,  die  das  Aussehen  von  fertigen  Gebrauchsartikeln,  wie  z.  B.  Tüchern,
Jischdecken,  Servietten,  Bettdecken,  Gardinen  usw.  haben  (C.  06,  Nr.  13  419).
Gewebe  mit  Pole,  sowie  Bänder  mit  einer  Pole  aus  Baumwolle
oder  anderen  gewöhnlichen  Faserstoffen  und  mit  einer  Beimischung  von  Seide
in  einer  Menge,  die  20  v.  H.  der  Zahl  der  sämtlichen  das  Gewebe  bildenden  Fäden
nicht  übersteigt,  sind  gemäss  Anm.  4  zu  den  Art.  183  bis  209  des  Vertragstarifs
nach  dem  Material  mit  einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  zu  verzollen,  da  sie  nicht
unter  den  Begriff  der  im  Art.  195  des  allgemeinen  Tarifs  genannten  seidenen
und  halbseidenen  fallen  und  nicht  im  Art.  197  des  Vertragstarifs  genannt
sind.  Hierbei  ist  zu  beachten,  dass  bei  Geweben  mit  Pole  die  eine  (Vorder-)  Seite
v °n  den  Polfäden,  die  andere  nur  von  den  Ketten-  und  Schussfäden  ge ­
            
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