Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Zolltarif
für  die  Ausfuhr  aus  Russland.

1.  Phosphorite;  Knochen,  roh  und  bearbeitet:
a)  Knochen  jeder  Art,  roh,  in  Stücken,  zerbröckelt ­
  (Knochenschrot),  gestossen  oder
auf  andere  Weise  zerkleinert,  mit  Ausnahme ­
  von  pulverisierten;  Knochen,  gebrannte, ­
  in  Stücken  und  Pulver  (Knochenasche), ­
  für  das  Pud  Rohgewicht  .  .  .  0,18  R
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  10  505
sind  fein  zerkleinerte  Knochen,  die  aber  noch
nicht  das  Aussehen  einer  gleichmässigen  pulverigen  Masse
haben,  worin  die  einzelnen  Stücke  nicht  mehr  zu  unterscheiden
sind,  nach  Art.  1,  lit.  a,  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren
zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  55).
In  Ergänzung  und  Erläuterung  des  C.  09,  Nr.  5962  hat  die
Besondere  Tarifkommission  durch  vorschriftsmässig  bestätigten
Beschluss  folgendes  bestimmt:  Als  Knochenmehl  sind
solche  zerkleinerte  Knochen  zu  betrachten,  die  aus  mehr  als
50  %  feiner  pulverartigen  Masse  bestehen,  die  durch  ein
Sieb  mit  Löchern  von  0,5  mm  im  Durchmesser  durchgeht,
wobei  der  übrige  Teil  der  Masse  durch  ein  Sieb  mit  Löchern
von  2  mm  im  Durchmesser  gehen  muss  (C.  09,  Nr.  18  876).
b)  Phosphorite,  gemahlen  (Phosphoritmehl)
und  ungemahlen,  Knochenmehl,  gemahlene ­
  Knochen,  mit  Schwefelsäure
behandelt  oder  nicht,  Knochenkohle,

Knochenschwarz  zollfrei.
Horn  spindein  ohne  äussere  Emaillierung  —  nach
Art.  1,  lit.  a  (C.  89,  Nr.  18  875,  P.  7).
Gemahlene  Thomasschlacken  —  nach
Art.  1,  lit.  b  (C.  92,  Nr.  14  043).
2.  Seidenraupeneier,  für  das  Pfund  3,—  R
            
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