Zolltarif
für die Ausfuhr aus Russland.
1. Phosphorite; Knochen, roh und bearbeitet:
a) Knochen jeder Art, roh, in Stücken, zerbröckelt
(Knochenschrot), gestossen oder
auf andere Weise zerkleinert, mit Ausnahme
von pulverisierten; Knochen, gebrannte,
in Stücken und Pulver (Knochenasche),
für das Pud Rohgewicht . . . 0,18 R
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 10 505
sind fein zerkleinerte Knochen, die aber noch
nicht das Aussehen einer gleichmässigen pulverigen Masse
haben, worin die einzelnen Stücke nicht mehr zu unterscheiden
sind, nach Art. 1, lit. a, des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren
zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 55).
In Ergänzung und Erläuterung des C. 09, Nr. 5962 hat die
Besondere Tarifkommission durch vorschriftsmässig bestätigten
Beschluss folgendes bestimmt: Als Knochenmehl sind
solche zerkleinerte Knochen zu betrachten, die aus mehr als
50 % feiner pulverartigen Masse bestehen, die durch ein
Sieb mit Löchern von 0,5 mm im Durchmesser durchgeht,
wobei der übrige Teil der Masse durch ein Sieb mit Löchern
von 2 mm im Durchmesser gehen muss (C. 09, Nr. 18 876).
b) Phosphorite, gemahlen (Phosphoritmehl)
und ungemahlen, Knochenmehl, gemahlene
Knochen, mit Schwefelsäure
behandelt oder nicht, Knochenkohle,
Knochenschwarz zollfrei.
Horn spindein ohne äussere Emaillierung — nach
Art. 1, lit. a (C. 89, Nr. 18 875, P. 7).
Gemahlene Thomasschlacken — nach
Art. 1, lit. b (C. 92, Nr. 14 043).
2. Seidenraupeneier, für das Pfund 3,— R