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Von dem Bruttogewicht werden
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3. Waren aus weissem und halb-
weissem Glase, geschliffen,
poliert, geschnitten, jedoch ohne
alle anderen Verzierungen. . .
34
34
25 1 )
4. Waren, mit Ausnahme der be
sonders genannten, aus farbigem
(in der Masse gefärbtem), zwei
farbigem (farbig überfangenem),
milchfarbenem, mattem (auf
jede Art erzeugtem), geripptem,
flaschenfarbigem, mit rissiger
Glasur versehenem Glase und
Eisglas:
a) ungeschliffen, unpoliert, nicht
geschnitten, auch mit abge
schliffenen und nachgearbeiteten
Böden, Rändern, Stöpseln und
Decken, sowie mit eingegossenen
oder eingepressten Aufschriften,
Wappen und Mustern, jedoch
ohne andere Verzierungen . .
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25 1 )
b) geschliffen, poliert u. geschnitten
—
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—
—
—
25 1 )
—
5. Waren, ausser den besonders ge
nannten, aus Glas jeder Art mit
dekorativer Ausarbeitung, wie:
mit geätzten oder gravierten
Mustern, mit Malerei, Email,Ver
goldung, Versilberung, Verzie
rungen aus Kupfer, Kupfer
legierungen und anderen Mate
rialien, sowie die in den Punkten
2, 3 und 4 dieses Artikels ge
nannten Waren, in Verbindung
mit anderen Materialien, auch
wenn diese nicht zu ihrer Ver
zierung dienen; Glaswatte, Glas
gewebe und daraus verfertigte
Gegenstände ........
51
45
25 1 )
6. Tafelglas, geblasen oder gegossen,
ungeschliffen u. unpoliert, 5 mm
und weniger dick: a) weiss, halb-
weiss u. von natürlicher Flaschen
farbe, glatt, ohne Muster und
Verzierungen, mit einem Flächen-
mass bis zu 480 Quadrat-Wer-
schok
15
in doppelten Kisten
25
x ) Auch in Körben.