Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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31  Rbl.  50Kop.  für  1  Pud  zu  verzollen,  mitAusnahme  des  Tees,
der  im  Durchfuhrverkehr  in  das  transkaspische  Gebiet  und
nach  Persien  geht  (C.  08,  Nr.  24  474).
b)  Ziegeltee,  schwarzer  und  grüner,  für  das
Pud
2.  schwarzer  Baichatee,  Blumen-,  grüner  und
gelber  Tee,  über  die  Grenzen  des  Semirjetschenskischen
  Gebiets,  des  Steppen-,  Irkutskischen  und
Priamurischen  Generalgouvernements  eingeführt,
für  das  Pud
Anmerkung  1.  Von  dem  über  das  Irkutsker
  Zollamt  und  westlich  von  demselben  über  die
sibirische  Grenze  sowie  über  diejenige  des  Steppen-Gouvernements
  und  des  Semirjetschenskischen
Gebiets  eingeführten  Ziegel-  und  Tafeltee  wird
folgender  Zoll  erhoben:
a)  von  Ziegeltee,  für  das  Pud
b)  von  Tafeltee,  der  mit  Zeugnissen  der
Konsuln  über  die  Herstellung  desselben
in  Russland  und  mit  russischen  Fabrikmarken ­
  auf  jeder  Tafel  versehen  ist,  für
das  Pud
Anmerkung  2.  Dem  Finanzminister  wird
anheimgestellt,  im  Einvernehmen  mit  dem  Generalgouverneur ­
  des  Amur-Gebietes  und  in  Gemässheit
  des  Art.  936  des  Zollreglements  die  Bestimmungen ­
  des  P.  2  dieses  Artikels  und  der  Anm.  1
zu  demselben  längs  der  ganzen  Ausdehnung  der
Landgrenze  des  Amur-Gebietes  und  längs  der
Küste  am  Stillen  Ozean  südlich  von  den  Mündungen ­
  des  Amurs  nach  Massgabe  der  allmählichen
Einrichtung  der  zollamtlichen  Ueberwachung  jener
Grenzen  in  Anwendung  zu  bringen.
Gemäss  einem  Erlasse  des  russischen  Finanzministers
vom  15.  Dezember  1906  ist  die  Transitbeförderung  von
grünem  Tee  nach  den  Zollämtern  von  Askabad,  Buchara,
Kokand  und  Samarkand  über  1.  Odessa—Batum—Baku  und
2.  Odessa—Noworossisk—Petrowsk  unter  denselben  Bedingungen ­
  zugelassen  wie  über  Batum,  Baku  und  Krasnowodsk
(Russische  Gesetzsammlung,  I.  Teil).
Laut  Verfügung  des  Finanzministers  ist  Tee  in  der
chinesischen  Originalverpackung  unter  der  Bedingung  zum
Kleinhandel  zugelassen,  dass  die  Behälter  mit  Zollbanderolen
versehen  werden,  und  zwar  sind  die  Banderolen  entweder
auf  die  Behälter  selbst  oder  auf  das  Papier,  in  das  die  Behälter ­
  zuvor  eingewickelt  werden  können,  aufzukleben  (C.  07,
Nr.  15  724).

11,25  R

25,50  R

3,75  R

15,—  R
            
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