Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

16.  Lorbeeren  und  Galgant,  für  das  Pud
Anmerkung.  Geriebener  Galgant  wird
nach  diesem  Artikel  mit  einem  Zuschlag  von
25  v.  H.  verzollt.
Lorbeer-Beeren,  gerieben  —  nach  Art.  16  ohne
den  in  der  Anm.  zu  diesem  Artikel  genannten  Zuschlag
(C.  07,  Nr.  230).
17.  Zichorie  und  Eicheln,  gebrannt,  und  andere  Kaffeeersatzstoffe, ­
  in  Stücken,  doch  ohne  Beimischung
von  Kaffee,  für  das  Pud
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  17.  Zichorien,  gehrannt, ­
  für  das  Pud
Gemisch  von  zerbröckelter  Zichorie  und
Runkelrübenschnitzel  —-  nach  Art.  17,  wie  Kaffeesurrogate ­
  in  Stücken  (C.  86,  Nr.  24  130).
Gebrannte  und  zerbröckelte  Runkelrüben  —  nach
Art.  17,  als  Kaffeesurrogat  (C.  88,  Nr.  1368).
Kaffeebohnenschalen  —  nach  Art.  17  (C.  89,
Nr.  2218).
18.  Kaffee:
1.  roh,  in  Bohnen,  für  das  Pud
2.  gebrannt,  in  Bohnen  und  gemahlen;  gemahlene ­
  oder  gepresste  Kaffeeersatzstoffe  aller  Art,
zusammen  mit  dem  Gewicht  der  Verpackung,  für
das  Pud  j
Eicheln,  gebrannt,  in  Pulverform,  als  Kaffeeersatz  —
nach  Art.  18,  P.  2  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anmerkung.  Kaffee-Essenz  und  Kaffee-Extrakt
  werden  nach  Art.  24,  P.  1  verzollt.
19-  Kakao  in  Bohnen  und  Kakaoschalen:
1-  roh,  für  das  Pud
2.  geröstet,  für  das  Pud
20.  Tee:
L  über  die  europäische  Grenze  eingeführt:
a)  jeder  Art,  ausser  dem  unter  lit.  b  dieses
Punktes  genannten,  für  das  Pud  .  .  .
Laut  Allerhöchster  Verfügung  vom  16.  Januar  1908  ist
xom  19.  August/1.  September  1908  ab  indischer  und
“ e ylontee  aller  Art,  der  auf  Grund  des  Art.  20,
•  1  lit.  a,  des  Allgemeinen  Zolltarifs  eingeführt  wird,  bei
her  Einfuhr  über  die  europäische  und  Schwarzmeergrenze  mit
            
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