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übersteigt, anzuwenden, auch wenn diese Waren
mit Beschlägen oder Verschlüssen aus vergoldeten
oder versilberten unedlen Metallen versehen oder
mit Seide oder Halbseide ausgeputzt oder gefüttert
sind.
Leder- Bänder, zu Hüten und Mützen zugeschnitten,
unausgearbeitet oder ausgearbeitet (gesteppt, genäht
oder mit eingebogenen Rändern) — nach Art. 57, P. 5,
wie nicht besonders genannte Lederfabrikate (C. 91, Nr. 23 187).
6. Maschinen-Treibriemen, ungenäht und genäht;
lederne Peckers für Webstühle, runde Treibriemchen,
Peitschen, Eimer und dergl. grobe
(gemeine) Lederwaren, für das Pfund 0,30 R
Vertragsgemäss: Aus 6. Maschinen-Treibriemen,
ungenäht; lederne Treiber (Peckers) für Webstühle;
runde Treibriemchen, für das Pud 10,— R
Schnüre aus Adern, wie Riemen aller Art — nach
Art. 57, P. 6 (C. 87, Nr. 19 907).
Als ungenähte Maschinen-Treibriemen des
Art. 57, P. 6, des Vertragstarifs sind solche Treibriemen anzusehen,
die nur aus einer Schicht Leder hergestellt sind,
wobei das Aneinanderfügen einzelner Riemenstreifen durch
Zusammennähen, Zusammennieten oder Zusammenkleben
der Enden zu dem Zweck, einen Riemen von grösserer Länge
zu erhalten, nicht die Anwendung des Art. 57, P. 6, begründen
soll. Dagegen sind Treibriemen, die zwar aus einer Schicht
bestehen, aber in der Breite in irgend einer Weise aus mehreren
Abschnitten oder Stücken zusammengesetzt sind, nach
Art. 67, P. 6, zu verzollen (C. 05, Nr. 5657).
Runde, trockene Riemen, aus Därmen hergestellt —
nach Art. 57, P. 6 (C. 09, Nr. 34 804).
Gürtel für Feuerwehrleute, aus zusammengenähten
Stücken von grobem Leder hergestellt und in Verbindung
mit Schnallen, Zwingen und anderen Metallteilen —
nach Art. 57, P. 6 (C. 10, Nr. 36 911).
Aus Leder angefertigte Bekleidungsgegenstände fallen
unter Art. 57 (C. 99, Nr. 6238).