Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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übersteigt,  anzuwenden,  auch  wenn  diese  Waren
mit  Beschlägen  oder  Verschlüssen  aus  vergoldeten
oder  versilberten  unedlen  Metallen  versehen  oder
mit  Seide  oder  Halbseide  ausgeputzt  oder  gefüttert
sind.
Leder-  Bänder,  zu  Hüten  und  Mützen  zugeschnitten, ­
  unausgearbeitet  oder  ausgearbeitet  (gesteppt,  genäht ­
  oder  mit  eingebogenen  Rändern)  —  nach  Art.  57,  P.  5,
wie  nicht  besonders  genannte  Lederfabrikate  (C.  91,  Nr.  23  187).
6.  Maschinen-Treibriemen,  ungenäht  und  genäht; ­
  lederne  Peckers  für  Webstühle,  runde  Treibriemchen, ­
  Peitschen,  Eimer  und  dergl.  grobe
(gemeine)  Lederwaren,  für  das  Pfund  0,30  R
Vertragsgemäss:  Aus  6.  Maschinen-Treibriemen,
ungenäht;  lederne  Treiber  (Peckers)  für  Webstühle;
runde  Treibriemchen,  für  das  Pud  10,—  R
Schnüre  aus  Adern,  wie  Riemen  aller  Art  —  nach
Art.  57,  P.  6  (C.  87,  Nr.  19  907).
Als  ungenähte  Maschinen-Treibriemen  des
Art.  57,  P.  6,  des  Vertragstarifs  sind  solche  Treibriemen  anzusehen, ­
  die  nur  aus  einer  Schicht  Leder  hergestellt  sind,
wobei  das  Aneinanderfügen  einzelner  Riemenstreifen  durch
Zusammennähen,  Zusammennieten  oder  Zusammenkleben
der  Enden  zu  dem  Zweck,  einen  Riemen  von  grösserer  Länge
zu  erhalten,  nicht  die  Anwendung  des  Art.  57,  P.  6,  begründen
soll.  Dagegen  sind  Treibriemen,  die  zwar  aus  einer  Schicht
bestehen,  aber  in  der  Breite  in  irgend  einer  Weise  aus  mehreren ­
  Abschnitten  oder  Stücken  zusammengesetzt  sind,  nach
Art.  67,  P.  6,  zu  verzollen  (C.  05,  Nr.  5657).
Runde,  trockene  Riemen,  aus  Därmen  hergestellt  —
nach  Art.  57,  P.  6  (C.  09,  Nr.  34  804).
Gürtel  für  Feuerwehrleute,  aus  zusammengenähten ­
  Stücken  von  grobem  Leder  hergestellt  und  in  Verbindung ­
  mit  Schnallen,  Zwingen  und  anderen  Metallteilen  —
nach  Art.  57,  P.  6  (C.  10,  Nr.  36  911).

Aus  Leder  angefertigte  Bekleidungsgegenstände  fallen
unter  Art.  57  (C.  99,  Nr.  6238).
            
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