140* Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co., Leverkusen.
den beteiligten Instanzen Rücksprache nehmen. Beschwerden, die durch Vermittlung
der Sozialsekretäre nicht zur Erledigung gebracht werden, können zur endgültigen Entscheidung
an den obengenannten Allgemeinen Ausschuß der Arbeiter weitergegeben werden.
FABRIKPFLEGERIN. In ähnlicher Weise wie die Sozialsekretäre für die Arbeiter,
wirkt in Leverkusen die Fabrikpflegerin für die Arbeiterinnen. Durch regelmäßige Besuche
der Betriebe, in denen Mädchen beschäftigt werden und durch Abhaltung besonderer
Sprechstunden sucht sie eine Beraterin der weiblichen Werksangehörigen in allen
geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten zu sein.
Eine Hauptaufgabe der Fabrikpflegerin ist die Anleitung der Arbeiterinnen zu einer
vernünftigen Gesundheitspflege. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit findet ein Zusammenwirken
mit den Fabrikärzten statt.
ERHOLUNGSURLAUB FÜR ARBEITER. Um allen Arbeitern, die dauernd im Dienste
der Farbenfabriken sind, alljährlich eine Ausspannung aus der regelmäßigen Berufsarbeit
zu ermöglichen, ist ein Erholungsurlaub eingeführt.
Die Urlaubsdauer beträgt nach 3jähriger Dienstzeit 2 Tage, nach 5jähriger Dienstzeit
3 Tage und steigt weiter um je 1 Tag in Abschnitten von 5 Dienstjahren bis zu 9 Tagen
nach 35 jähriger Dienstzeit. Während des Urlaubs wird der Lohn nach Maßgabe des Verdienstes
der 13 letzten vollen Arbeitswochen weiterbezahlt und außerdem noch ein Zuschuß
von 15 % gewährt als Beitrag zu den besonderen Aufwendungen, die in der Regel
mit einem Erholungsurlaub verbunden sind.
Urlaub, den sich der Arbeiter gelegentlich selbst gemäß der Fabrikordnung nimmt,
wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
ANSTELLUNG VON ARBEITERN IN WOCHENLOHN. Während nach der Fabrikordnung
die Arbeiter in keinem Kündigungsverhältnis stehen, können besondere qualifizierte
Arbeiter in ein festeres, beamtenähnliches Anstellungsverhältnis aufrücken, bei dem
sie einen festen Wochenlohn beziehen, und somit nicht mehr die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden
bzw. das im Akkord geleistete Arbeitsquantum ausschließlich die Grundlage der
Entlohnung bildet. Ein derartiger Arbeitsvertrag kann beiderseitig nur unter Einhaltung
einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Die weiteren Vergünstigungen dieses
Anstellungsverhältnisses bestehen in längerem Urlaub und einem höheren Krankengeldzuschuß,
als den die übrigen Arbeiter beziehen.
DIENSTANWEISUNGSBUCH FÜR ARBEITER. Alle für die Arbeiter in den Farbenfabriken
geltenden Bestimmungen, im besonderen die Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaft und die für die Arbeiter wichtigen gesetzlichen Bestimmungen sind
in einem „Handbuch für Arbeiter“ zusammengefaßt, das somit ein Wegweiser für alle
Angelegenheiten ist, die das Arbeitsverhältnis in den Farbenfabriken betreffen.