Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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den  Jahren  1827,  1828  und  1846,  zumindest
■  in  ihrem  die  Zölle  betreffenden  Teile,
sowie  des  Abkommens  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  den  Vereinigten
Staaten  vom  Jahre  1900.
2.  Die  Aussichten,  einen  größeren  Tarifvertrag ­
  mit  der  Union  zustande  zu  bringen,
sind  z.  Z.  gering.  Die  politische  Zusammensetzung ­
  des  Kongresses  sowie  das  Schicksal ­
  der  größeren  Reziprozitätsabkommen
der  Union  aus  den  Jahren  1898  -1900,
insbesondere  aber  das  Schicksal  des  Abkommens ­
  zwischen  der  Union  und  Frankreich ­
  vom  24.  Juli  1899,  das,  wie  alle
anderen  vom  Kongreß  nicht  ratifiziert
wurde,  machen  es  unwahrscheinlich,  daß
wir  sogleich  zu  einem  größeren  Tarifvertrag ­
  mit  der  Union  kommen.
3.  Der  Abschluß  eines  glatten  Meistbegünstigungsvertrages ­
  mit  der  Union  kann
nicht  zur  Erwägung  stehen,  da  die  Union
als  prinzipielle  Gegnerin  der  unbedingten
Meistbegünstigung  sich  zu  einer  derartigen
Regelung  nicht  herbeilassen  wird.  Dieser
Modus  der  Ordnung  unserer  handelspolitischen ­
  Bezieh  ungen  ist  außerdem  deshalb
untunlich,  weil  wir  dabei  der  Union  Alles
geben  würden,  während  diese,  gebunden
durch  denVertrag  mitKuba  vom  Jahre  1903,
uns  wichtige  Vergünstigungen  vorenthalten
müßte.
♦  4.  Wir  müssen  bei  einer  handelspolitischen ­
  Abmachung  mit  der  Union  den  Weg
der  Reziprozität  beschreiten.  Dabei  ist  aber
zweifelhaft,  ob  sich  die  Vereinbarung  der
vollen  Reziprozität  empfiehlt.  Zwar  würde
uns  diese  im  Jahre  1908  vielleicht  Dienste
leisten,  da  wir  dann  gegen  die  Vorzugsbehandlung ­
  des  kubanischen  Zucker  a  n  -
gehen  könnten;  aber  es  ist  zweifelhaft,  ob
mit  Erfolg.  Andererseits  würde  die  Interpretation ­
  desBegriffes  „umsonst“  in  derReziprozitätsklausel
  uns  Schwierigkeiten  bereiten, ­
  insoweit  wir  verschiedenen  Staaten
unseren  ganzen  Konventionaltarif  zukommen ­
  lassen,  die  keinen  unentgeltlichen  vertragsmäßigen ­
  Anspruch  darauf  haben.
5.  Erweist  sich  die  Vereinbarung  der
Reziprozität  unter  solchen  Umständen  als
untunlich,  so  bleibt  als  anderer  Weg  zu
einer  handelspolitischen  Verständigung
mit  der  Union  ein  sog.  spezifizierter  Reziprozitätsvertrag, ­
  welcher,  unter  Ausschluß
der  allgemeinen  Meistbegünstigung,  das
Maß  des  beiderseitigen  Entgegenkommens
genau,  Artikel  für  Artikel,  festlegt.
            
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