88
den Jahren 1827, 1828 und 1846, zumindest
■ in ihrem die Zölle betreffenden Teile,
sowie des Abkommens zwischen dem
Deutschen Reiche und den Vereinigten
Staaten vom Jahre 1900.
2. Die Aussichten, einen größeren Tarifvertrag
mit der Union zustande zu bringen,
sind z. Z. gering. Die politische Zusammensetzung
des Kongresses sowie das Schicksal
der größeren Reziprozitätsabkommen
der Union aus den Jahren 1898 -1900,
insbesondere aber das Schicksal des Abkommens
zwischen der Union und Frankreich
vom 24. Juli 1899, das, wie alle
anderen vom Kongreß nicht ratifiziert
wurde, machen es unwahrscheinlich, daß
wir sogleich zu einem größeren Tarifvertrag
mit der Union kommen.
3. Der Abschluß eines glatten Meistbegünstigungsvertrages
mit der Union kann
nicht zur Erwägung stehen, da die Union
als prinzipielle Gegnerin der unbedingten
Meistbegünstigung sich zu einer derartigen
Regelung nicht herbeilassen wird. Dieser
Modus der Ordnung unserer handelspolitischen
Bezieh ungen ist außerdem deshalb
untunlich, weil wir dabei der Union Alles
geben würden, während diese, gebunden
durch denVertrag mitKuba vom Jahre 1903,
uns wichtige Vergünstigungen vorenthalten
müßte.
♦ 4. Wir müssen bei einer handelspolitischen
Abmachung mit der Union den Weg
der Reziprozität beschreiten. Dabei ist aber
zweifelhaft, ob sich die Vereinbarung der
vollen Reziprozität empfiehlt. Zwar würde
uns diese im Jahre 1908 vielleicht Dienste
leisten, da wir dann gegen die Vorzugsbehandlung
des kubanischen Zucker a n -
gehen könnten; aber es ist zweifelhaft, ob
mit Erfolg. Andererseits würde die Interpretation
desBegriffes „umsonst“ in derReziprozitätsklausel
uns Schwierigkeiten bereiten,
insoweit wir verschiedenen Staaten
unseren ganzen Konventionaltarif zukommen
lassen, die keinen unentgeltlichen vertragsmäßigen
Anspruch darauf haben.
5. Erweist sich die Vereinbarung der
Reziprozität unter solchen Umständen als
untunlich, so bleibt als anderer Weg zu
einer handelspolitischen Verständigung
mit der Union ein sog. spezifizierter Reziprozitätsvertrag,
welcher, unter Ausschluß
der allgemeinen Meistbegünstigung, das
Maß des beiderseitigen Entgegenkommens
genau, Artikel für Artikel, festlegt.