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II. DIE PAPIEEGELDWAHRUNG.
Geprägt wurden nach diesen Vorschriften nur 5-Francs-,
nicht 1- und 2-Pranks-Stücke. *) Soweit es die Silbermiinzen
betraf, kam das Dekret also nur teilweise zur Ausführung.
Das 5-Francsstück wurde gegenüber den minderwichtigen Ecus-
stücken höher bewertet; es war gewissermaßen ein Agio inner
halb derselben Geldsorte. Auf Grund des Metallgehalts der beiden
Silbergeldsorten kam man zur Gleichung: 1 5-Francstück gleich
5 livres 1 sou 3 deniers, 2 ) zu welchem Betrag die Geltung
gesetzlich normiert wurde.
Ferner enthielt das Dekret Bestimmungen über die Bronze-
raünzen. Um darauf einzugehen,müssen wir etwas weiter ausholen.
Der Konvent hatte im Jahre 1793 * 3 ) eine zweckmäßige
Änderung in der Stückelung der Bronzemünzen vorgenommen.
Ihre Begültigung sollte dem Dezimalsystem angepaßt werden.
Sie sollten nicht mehr auf sous, sondern auf Centimes und
decimes lauten, sodaß auf 1 livre 100 Centimes und 10 decimes
kamen. Aus Bronze sollten Stücke zu 1 Centime, 5 Centimes
(oder 1 decime) und 5 decimes ausgegeben werden.
Das Dekret vom 15. August 1795 ergänzte lediglich diese
Bestimmungen; nach ihm sollten auch Vorkommen 2 Centimes- 4 )
und 2 decimes-Stücke. Erst um diese Zeit (1795) wurde die
Neuprägung von Kupfermünzen energischer betrieben. 5 )
Im allgemeinen entsprach jedem Centime 1 Gramm Bronze.
Gewichtsremedien waren zugelassen.
Billonmünzen und reine Kupfermünzen wurden unter dem
Konvente nicht mehr ausgeprägt. Ihre Scheidegeldeigenschaft,
die im Verlauf der Papiergeldwährungszeit verwischt worden
war, wurde klargestellt durch Gesetz vom 4. Januar 1796. Sie
sollten bei Steuerzahlungen an den Staat nur bis zu 1 Uo der
Hauptsumme angenommen werden. Diese Bestimmung war un
logisch, weil keine besondere Währungskasse bestand, welche
diese Münzarten zu unbeschränktem Betrag annahm.
*) Berry S. 642.
a ) Gesetz vom 14. April 1796.
3 ) Dekret vom 24. August und 12. September 1793.
4 ) Nicht durchgeführt, s. Berry S. 643.
s ) Berry S. 636/637.