fullscreen : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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gelegenheiten  behandeln,  die  der  wirtschaftlichen
Hebung  des  Handwerks  dienen:  Beteiligung  an
Staats-  und  Gemeindearbeiten,  die  gemeinschaftlichen ­
  Geschäftsbetriebe  der  Innungen,  Preisvereinbarungen ­
  (Konventionen)  im  Handwerk,  Verdingungswesen, ­
  Bildungswesen,  Wohlfahrtseinrichtungen ­
  usw.
Die  Verwaltung  des  Kursus  obliegt  dem  Vorstande ­
  der  Handwerkskammer;  die  Leitung  dem
Syndikus.  Zu  dem  Kursus  wurden  in  der  Regel
nur  solche  Personen  zugelassen,  denen  tatsächlich  die
Geschäftsführung  der  Innung  obliegt  (Obermeister,
Schriftführer,  angestellte  Innungsbeamte  usw.).
Die  Teilnehmer  haben  eine  Gebühr  nicht  zu
entrichten.  Die  Kosten  der  Kurse  trägt  die  Handwerkskammer. ­
  Diese  hat  die  Veranstaltung  ins
Leben  gerufen  lediglich  im  Interesse  der  Handwerker-Organisationen ­
  und  hat  bisher  5  Kurse
mit  zusammen  140  Teilnehmern  veranstaltet  und
dafür  1985  Mark  aufgewendet.
Kommunale  fjanbmerks*
förberung.
Der  Handwerksförderung  ist  als  einem  wichtigen
Zweige  der  kommunalen  Sozialpolitik  besondere
Beachtung  zu  schenken.  Sie  dient  unmittelbar  der
Erhaltung  und  Stärkung  des  Handwerkerstandes
und  mittelbar  der  Gemeinde  selbst,  weil  der  Handwerkerstand ­
  zum  Kern  ihres  Bürgertums  gehört.
Diesem  Gedanken  hat  der  Syndikus  der  Kammer
Dr.  wilden  auf  dem  Deutschen  Handwerks-  und
Gewerbekammertage  zu  Düsseldorf  im  Jahre  1911
eingehend  in  einem  Referat  über  kommunale  Handwerksförderung
  Ausdruck  gegeben.  Diesem  lagen
folgende  Leitsätze  zugrunde,  denen  der  Kammertag
einmütig  zugestimmt  hat  und  die  hierdurch  grundlegend ­
  geworden  find,  gewissermaßen  „das  Programm ­
  der  kommunalen  Handwerksförderung."
1.  Der  Kammertag  empfiehlt  die  Errichtung
von  Handwerker-  oder  Gewerbeausschüssen  mit  dem
Bürgermeister  oder  seinem  Vertreter  als  Vorsitzendem ­
  zur  Beratung  und  Begutachtung  von  Anträgen
und  Maßnahmen  zur  wirtschaftlichen  und  sozialen
Förderung  des  Handwerks.  Die  Bestellung  der
Mitglieder  geschieht  im  Einvernehmen  mit  der
Vertretung  des  Handwerks.

2.  Die  Einrichtungen  für  die  Berufswahl  sind
von  der  Gemeinde  zu  fördern.  Namentlich  hat
die  Volksschule  bei  der  Lehrstellenvermittlung  mitzuwirken, ­
  wobei  die  Schüler  und  die  Eltern  auf
die  Vorteile  der  Erlernung  eines  Handwerks  hinzuweisen ­
  sind.
3.  Die  Bildung  der  Handwerker  ist  zu  heben
durch  die  Errichtung  und  Unterstützung  von  Fortbildungs-
  und  Fachschulen.  Solche  sind  von  allen
Gemeinden  anzustreben.  Kleinere  Gemeinden  können
sich  gegebenenfalls  zu  einem  Fortbildungsschulverband ­
  vereinigen,  oder  wenigstens  Fortbildungskurse
einrichten.
4.  Gemeinsam  mit  der  Fortbildungsschule  und
den  Vertretungen  des  Handwerks  beteiligt  sich  die
Gemeinde  an  der  Jugendfürsorge,  besonders  an
ihrer  sittlichen  und  staatsbürgerlichen  Erziehung.
5.  Die  von  den  Vertretungen  des  Handwerks
eingerichteten  Kurse  in  der  Buchführung,  Kostenberechnung, ­
  Geschäfts-  und  Gesetzeskunde,  sowie
die  Fachkurse,  die  allenthalben  für  die  Gesellen
und  Meister  eingerichtet  werden  und  wofür  diese
den  Hauptkostenanteil  selbst  tragen,  unterstützen  die
Gemeinden  durch  Beihülfen  oder  durch  kostenfreie
Hergäbe  von  Unterrichtsräumen.  Sie  regen  ferner
die  Gesellen  und  Meister  zum  Besuch  der  sögenannten
  großen  Meisterkurse  an  und  unterstützen
sie  erforderlichenfalls  durch  Stipendien.
6.  Die  Gemeinden  suchen  besonders  zu  wirken
für  die  Geschmacksbildung  der  Handwerker  und  die
Veredelung  der  Handwerksarbeit  durch  Schaffung
guter  Vorbilder  (Museen)  oder  durch  die  Unterstützung ­
  gelegentlicher  Ausstellungen.
7.  Die  Gemeinden  spornen  die  Handwerker  zur
Gesellen-  und  Meisterprüfung  an,  besonders  bei
der  Anmeldung  zur  Begründung  eines  Gewerbebetriebs. ­
  Der  gelegentliche  Besuch  der  Gesellenprüfungen ­
  durch  einen  Gemeindevertreter  ist  sehr
erwünscht.
8.  Bei  der  Errichtung  von  Innungen,  Genossenschaften ­
  oder  anderen  Vereinigungen  zur  wirtschaftlichen ­
  und  sozialen  Förderung  des  Handwerks  leistet
der  Gemeindevorstand  hülfreiche  Hand.  Er  beteiligt ­
  sich  nicht  nur  an  den  Vorarbeiten,  sondern
besucht  auch  gelegentlich  die  Versammlungen  und
sucht  die  Organisation  nachdrücklich  zu  fördern.
9.  Der  wirtschaftlichen  Förderung  des  Handwerks ­
  durch  die  Gemeinde  dient  vor  allem  eine
            
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