Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

den  Schriftführern  der  Innungen  und  den  übrigen
Vorstandsmitgliedern  eine  Gelegenheit  bieten,  sich
die  zu  einem  tüchtigen  Innungsleiter  erforderlichen
Kenntnisse  zu  verschaffen.
Die  Kurse  Lauern  9  Nachmittage;  unterrichtet
wird  jeweils  von  2  —6  Uhr.  Tagesunterricht  ist
dabei  unter  allen  Umständen  erforderlich,  weil  die
Abendstunden  zu  kurz  find,  und  der  Unterricht  in  so
schwierigen,  zum  Teil  theoretischen  Gegenständen
abends,  wenn  die  Teilnehmer  müde  und  abgespannt ­
  sind,  nicht  so  gute  Früchte  tragen  kann.  Um
jedoch  die  Teilnehmer  nicht  dauernd  während  des
Kursus  dem  Geschäfte  zu  entziehen,  sind  durchschnittlich ­
  in  der  Woche  nur  zwei  Unterrichtstage.
Im  ganzen  waren  etwa  36  Unterrichtsstunden
vorgesehen;  und  zwar  nach  folgendem  Lehrplan:
7  Stunden  für  Gewerbeordnung  und  unlautern
Wettbewerb,
5  „  „  Sozialversicherung,
5  „  „  Steuerfragen,
4  „  „  verwaltungslehre,
3  „  „  Genossenschaftswesen,
6  „  „  Innungsorganisation,
4  „  „  wirtschaftliche  Fragen  des  Handwerks, ­

2  „  „  Gerichtsverfassung.
36  Stunden  im  ganzen.
Rlit  allen  Vorlesungen  waren  praktische
Übungen  verbunden.
Zu  den  einzelnen  Lehrgegenständen  ist
folgendes  zu  bemerken:
1.  Die  Vorlesung  über  das  Gewerberecht ­
  bezweckt,  die  Teilnehmer  mit  den  wichtigsten
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  vertraut  zu
machen.  Ls  soll  dabei  besonders  auf  die  Verknüpfung ­
  der  einzelnen  Vorschriften  und  auf  ihren
Zusammenhang  mit  der  Praxis  hingewiesen  werden,
jedenfalls  ist  der  Hauptzweck  nicht  lediglich  eine
Vermittlung  von  juristischen  Kenntnissen;  diese
sollen  nur  soweit  berücksichtigt  werden,  als  sie  für
das  Verständnis  der  Gesetze  und  für  die  Anwendung ­
  in  der  Praxis  notwendig  sind.
Ferner  werden  hierbei  noch  behandelt  der  unlautere ­
  Wettbewerb  und  seine  Bekämpfung,  sowie
das  Kinderschutzgesetz.
2.  Die  Vorlesung  über  die  soziale  Versicherungsgesetzgebung ­
  will  die  in  den
verschiedenen  Arbeiteroersicherungsgesetzen  nieder24 ­


gelegten  Bestimmungen  in  gedrängtem  Zusammenhange ­
  vorführen  und  den  Hörern  die  Übersicht
über  das  große  Gebiet  erleichtern.  An  der  Hand
von  Beispielen  aus  dem  täglichen  Leben  soll  dann
die  Anwendung  der  gesetzlichen  Vorschriften  geübt
werden.  Der  Inhalt  der  Vorlesung  soll  sein:
Allgemeine  Einführung  in  Zweck  und  Wesen
der  versichernngsgesetzgebung:
Geschichte  der  Arbeiterversicherung;  Einführung
in  die  Neichs-Versicherungsordnung;  Berechnungen
und  praktische  Übungen.
3.  Die  Vorlesung  über  Steuer  wesen  vermittelt ­
  eine  für  die  Praxis  berechnete  Übersicht
über  die  Regelung  der  Reichs-,  Einzelstaats-  und
Kommunalsinanzen  unter  besonderer  Berücksichtigung ­
  der  Gewerbesteuern.
4.  Die  Vorlesung  über  ausgewählte  Gebiete
aus  der  verwaltungslehre  befaßt  sich  mit  der
Behördenorganisation  im  Reich,  in  den  Einzel«
staaten  und  in  den  Gemeinden,  ohne  jedoch  auf
Einzelheiten  näher  einzugehen.
Geübt  wird  jedoch  der  schriftliche  Verkehr  mit
den  Behörden.
Das  Gerichtswesen  behandelt  den  Verkehr
der  Handwerker  mit  dem  Gericht.
5.  Die  Vorlesung  über  die  praktische  Innungsarbeit ­
  mit  schriftlichen  Übungen  erstreckt
sich  auf  den  Aufgabenkreis  eines  Innungsgeschäftsführers. ­
  Das  Hauptgewicht  ist  darauf  gelegt,
die  Teilnehmer  mit  den  Anforderungen  an  eine
gewandte  und  umsichtige  Innungsleitung  in  allen
Fragen  des  praktischen  Lebens  bekannt  zu  machen.
Die  Vorlesung  beschäftigt  sich  u.  a.  mit:
Vorarbeiten  zur  Gründung  einer  Innung;
Ausarbeitung  einer  Satzung;
Innungsaufgaben;
Lehrlingsausschuß;
Innungsschiedsgericht;
Innungskrankenkasse;
Abfassung  von  Protokollen,  Entscheidungen;
Anlegung  einer  Innungsregistratur  und  ähnlichem ­
  mehr.
6.  Vorlesung  über  das  Genossenschaftswesen. ­
  Der  Unterricht  behandelt  die  Geschichte
des  Genossenschaftswesens  und  das  Genoffenschaftsgesetz.

7.  Die  Vorlesung  über  die  wirtschaftlichen
Fragen  des  Handwerks  soll  die  wichtigsten  An ­
            
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