den Schriftführern der Innungen und den übrigen
Vorstandsmitgliedern eine Gelegenheit bieten, sich
die zu einem tüchtigen Innungsleiter erforderlichen
Kenntnisse zu verschaffen.
Die Kurse Lauern 9 Nachmittage; unterrichtet
wird jeweils von 2 —6 Uhr. Tagesunterricht ist
dabei unter allen Umständen erforderlich, weil die
Abendstunden zu kurz find, und der Unterricht in so
schwierigen, zum Teil theoretischen Gegenständen
abends, wenn die Teilnehmer müde und abgespannt
sind, nicht so gute Früchte tragen kann. Um
jedoch die Teilnehmer nicht dauernd während des
Kursus dem Geschäfte zu entziehen, sind durchschnittlich
in der Woche nur zwei Unterrichtstage.
Im ganzen waren etwa 36 Unterrichtsstunden
vorgesehen; und zwar nach folgendem Lehrplan:
7 Stunden für Gewerbeordnung und unlautern
Wettbewerb,
5 „ „ Sozialversicherung,
5 „ „ Steuerfragen,
4 „ „ verwaltungslehre,
3 „ „ Genossenschaftswesen,
6 „ „ Innungsorganisation,
4 „ „ wirtschaftliche Fragen des Handwerks,
2 „ „ Gerichtsverfassung.
36 Stunden im ganzen.
Rlit allen Vorlesungen waren praktische
Übungen verbunden.
Zu den einzelnen Lehrgegenständen ist
folgendes zu bemerken:
1. Die Vorlesung über das Gewerberecht
bezweckt, die Teilnehmer mit den wichtigsten
Bestimmungen der Gewerbeordnung vertraut zu
machen. Ls soll dabei besonders auf die Verknüpfung
der einzelnen Vorschriften und auf ihren
Zusammenhang mit der Praxis hingewiesen werden,
jedenfalls ist der Hauptzweck nicht lediglich eine
Vermittlung von juristischen Kenntnissen; diese
sollen nur soweit berücksichtigt werden, als sie für
das Verständnis der Gesetze und für die Anwendung
in der Praxis notwendig sind.
Ferner werden hierbei noch behandelt der unlautere
Wettbewerb und seine Bekämpfung, sowie
das Kinderschutzgesetz.
2. Die Vorlesung über die soziale Versicherungsgesetzgebung
will die in den
verschiedenen Arbeiteroersicherungsgesetzen nieder24
gelegten Bestimmungen in gedrängtem Zusammenhange
vorführen und den Hörern die Übersicht
über das große Gebiet erleichtern. An der Hand
von Beispielen aus dem täglichen Leben soll dann
die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften geübt
werden. Der Inhalt der Vorlesung soll sein:
Allgemeine Einführung in Zweck und Wesen
der versichernngsgesetzgebung:
Geschichte der Arbeiterversicherung; Einführung
in die Neichs-Versicherungsordnung; Berechnungen
und praktische Übungen.
3. Die Vorlesung über Steuer wesen vermittelt
eine für die Praxis berechnete Übersicht
über die Regelung der Reichs-, Einzelstaats- und
Kommunalsinanzen unter besonderer Berücksichtigung
der Gewerbesteuern.
4. Die Vorlesung über ausgewählte Gebiete
aus der verwaltungslehre befaßt sich mit der
Behördenorganisation im Reich, in den Einzel«
staaten und in den Gemeinden, ohne jedoch auf
Einzelheiten näher einzugehen.
Geübt wird jedoch der schriftliche Verkehr mit
den Behörden.
Das Gerichtswesen behandelt den Verkehr
der Handwerker mit dem Gericht.
5. Die Vorlesung über die praktische Innungsarbeit
mit schriftlichen Übungen erstreckt
sich auf den Aufgabenkreis eines Innungsgeschäftsführers.
Das Hauptgewicht ist darauf gelegt,
die Teilnehmer mit den Anforderungen an eine
gewandte und umsichtige Innungsleitung in allen
Fragen des praktischen Lebens bekannt zu machen.
Die Vorlesung beschäftigt sich u. a. mit:
Vorarbeiten zur Gründung einer Innung;
Ausarbeitung einer Satzung;
Innungsaufgaben;
Lehrlingsausschuß;
Innungsschiedsgericht;
Innungskrankenkasse;
Abfassung von Protokollen, Entscheidungen;
Anlegung einer Innungsregistratur und ähnlichem
mehr.
6. Vorlesung über das Genossenschaftswesen.
Der Unterricht behandelt die Geschichte
des Genossenschaftswesens und das Genoffenschaftsgesetz.
7. Die Vorlesung über die wirtschaftlichen
Fragen des Handwerks soll die wichtigsten An