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gute Regelung des Verdingungswesens namentlich
der Erlaß einer Verdingungsordnung, hierbei
können die vom Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag
sowie die in dem Erlaß des Herrn
Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 23. November
1905 und in den Ergänzungen aufgestellten
Grundsätze als Vorbild gelten. Bei der Vergebung
der Arbeiten läßt sich die Gemeinde nicht ausschließlich
von ihrem geschäftlichen Interesse als
Auftraggeberin leiten, sondern berücksichtigt die
berechtigten Interessen des Handwerks.
vor dem Erlaß der Verdingungsordnung ist
der zuständigen Vertretung des Handwerks Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
Sind leistungsfähige Organisationen des Handwerks
(Innungen und Genossenschaften) vorhanden,
so sind diese zur Übernahme von Arbeiten und
Lieferungen mit heranzuziehen.
10. Die Gemeinden unterlassen es, das Handwerk
schädigende Unternehmungen (Regiebetriebe)
zu betreiben und greifen nicht in den schon ohnehin
für das Handwerk schwierigen Konkurrenzkampf
zu dessen Ungunsten ein. Sie verbieten ihren
Beamten den sogenannten heimlichen Warenhandel
und die dienstliche Beteiligung an Konsumvereinen.
11. Die Betriebskraft (Gas, Elektrizität) geben
die Gemeinden an die Handwerker zu günstigen
Bedingungen ab.
12. Bei der Begründung von Überlandzentralen
machen die Gemeinden ihren Einfluß im Interesse
des Handwerks geltend und suchen besonders jede
Monopolstellung großer Werke zu verhindern.
13. Mit Rücksicht auf die stets wachsende Schwierigkeit
für die Handwerker, geeignete Betriebsräume
in den eigentlichen Wohnvierteln zu bekommen,
sind die Gemeinden bestrebt, den Handwerkern bei
der Beschaffung von Werkstätten behülflich zu sein.
Ob das durch die Errichtung von sogenannten
Werkstättenhäusern (wie in der Schweiz und in
Österreich) geschehen kann, richtet sich nach den
örtlichen Verhältnissen.
14. Die Gemeinde-Sparkassen sind den Handwerkern
behülflich bei der Befriedigung des Bedürfnisses
nach gewerblichem Kredit, namentlich
durch die Gewährung von Darlehen an die Genossenschaften
(Erlaß des preußischen Ministers
des Innern vom 24. Februar 1899) und an die
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebe der Innungen.
15. Das Gewerbesteuersystem ist zu verbessern
durch die Einrichtung besonderer Gemeindegewerbesteuern
auf Grund des Kommunal-Abgabengesetzes
anstelle der üblichen Zuschläge zur staatlich
veranlagten Gewerbesteuer.
Die Leitsätze hat die Handwerkskammer allen
Gemeindebehörden ihres Bezirks übermittelt.
Manche haben sie ausdrücklich anerkannt und viele
schon die Anregungen zum Teil verwirklicht. Jedenfalls
hat die Kammer mit diesen Leitsätzen sich
das Verdienst erworben, den Gemeinden für die
pflege des Handwerks eine brauchbare Grundlage
zu geben.
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Besondere Schwierigkeiten bietet eine gesunde Förderung
des Handwerks auf dem Lande, da dort
der Zusammenschluß und die kaufmännische und
technische Weiterbildung wegen der Entfernungen
auf Schwierigkeiten stößt. Dennoch hat die Handwerkskammer
der Förderung des Handwerks auf
dem Lande sich gewidmet.
Die Geschäftsstelle hat Leitsätze über die Förderung
der Landhandwerker ausgearbeitet, die von
der Vollversammlung gut geheißen wurden.
In ihnen ist das Hauptgewicht auf das Zusammenarbeiten
der Selbst-, Staats- und Gemeindehilfe
gelegt. Zunächst muß der handwerklichen
Organisation unter dem ländlichen Handwerk noch
mehr Eingang verschafft werden. Dann muß dem
Lehrlings- und Prüfungswesen mehr Aufmerksamkeit
geschenkt werden; besonders sollen die Eltern
auf die Vorteile der Erlernung eines Handwerks
hingewiesen werden, während den Gemeindebehörden
die gelegentliche Teilnahme an den Prüfungen
empfohlen werden soll. Ferner empfiehlt sich die
Förderung des ländlichen Fortbildungsschulwesens
und die häufigere Veranstaltung von kehr- und
Fachkursen für Meister und Gesellen. Auf wirtschaftlichem
Gebiete gilt es, den Genossenschaftsgedanken
neu zu beleben, auf die Nützlichkeit der
Verwendung der elektrischen Kraft von Ueberlandzentralen
hinzuweisen und besonders auf den Erlaß
guter Submissionsbedingungen hinzuwirken. Schließlich
wird auch die kaufmännische Erziehung, die