Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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gute  Regelung  des  Verdingungswesens  namentlich
der  Erlaß  einer  Verdingungsordnung,  hierbei
können  die  vom  Deutschen  Handwerks-  und  Gewerbekammertag ­
  sowie  die  in  dem  Erlaß  des  Herrn
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  23.  November ­
  1905  und  in  den  Ergänzungen  aufgestellten
Grundsätze  als  Vorbild  gelten.  Bei  der  Vergebung
der  Arbeiten  läßt  sich  die  Gemeinde  nicht  ausschließlich ­
  von  ihrem  geschäftlichen  Interesse  als
Auftraggeberin  leiten,  sondern  berücksichtigt  die
berechtigten  Interessen  des  Handwerks.
vor  dem  Erlaß  der  Verdingungsordnung  ist
der  zuständigen  Vertretung  des  Handwerks  Gelegenheit ­
  zur  Äußerung  zu  geben.
Sind  leistungsfähige  Organisationen  des  Handwerks ­
  (Innungen  und  Genossenschaften)  vorhanden,
so  sind  diese  zur  Übernahme  von  Arbeiten  und
Lieferungen  mit  heranzuziehen.
10.  Die  Gemeinden  unterlassen  es,  das  Handwerk
  schädigende  Unternehmungen  (Regiebetriebe)
zu  betreiben  und  greifen  nicht  in  den  schon  ohnehin ­
  für  das  Handwerk  schwierigen  Konkurrenzkampf
zu  dessen  Ungunsten  ein.  Sie  verbieten  ihren
Beamten  den  sogenannten  heimlichen  Warenhandel
und  die  dienstliche  Beteiligung  an  Konsumvereinen.
11.  Die  Betriebskraft  (Gas,  Elektrizität)  geben
die  Gemeinden  an  die  Handwerker  zu  günstigen
Bedingungen  ab.
12.  Bei  der  Begründung  von  Überlandzentralen
machen  die  Gemeinden  ihren  Einfluß  im  Interesse
des  Handwerks  geltend  und  suchen  besonders  jede
Monopolstellung  großer  Werke  zu  verhindern.
13.  Mit  Rücksicht  auf  die  stets  wachsende  Schwierigkeit ­
  für  die  Handwerker,  geeignete  Betriebsräume
in  den  eigentlichen  Wohnvierteln  zu  bekommen,
sind  die  Gemeinden  bestrebt,  den  Handwerkern  bei
der  Beschaffung  von  Werkstätten  behülflich  zu  sein.
Ob  das  durch  die  Errichtung  von  sogenannten
Werkstättenhäusern  (wie  in  der  Schweiz  und  in
Österreich)  geschehen  kann,  richtet  sich  nach  den
örtlichen  Verhältnissen.
14.  Die  Gemeinde-Sparkassen  sind  den  Handwerkern
  behülflich  bei  der  Befriedigung  des  Bedürfnisses ­
  nach  gewerblichem  Kredit,  namentlich
durch  die  Gewährung  von  Darlehen  an  die  Genossenschaften ­
  (Erlaß  des  preußischen  Ministers
des  Innern  vom  24.  Februar  1899)  und  an  die
gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebe  der  Innungen.

15.  Das  Gewerbesteuersystem  ist  zu  verbessern
durch  die  Einrichtung  besonderer  Gemeindegewerbesteuern ­
  auf  Grund  des  Kommunal-Abgabengesetzes
  anstelle  der  üblichen  Zuschläge  zur  staatlich
veranlagten  Gewerbesteuer.
Die  Leitsätze  hat  die  Handwerkskammer  allen
Gemeindebehörden  ihres  Bezirks  übermittelt.
Manche  haben  sie  ausdrücklich  anerkannt  und  viele
schon  die  Anregungen  zum  Teil  verwirklicht.  Jedenfalls ­
  hat  die  Kammer  mit  diesen  Leitsätzen  sich
das  Verdienst  erworben,  den  Gemeinden  für  die
pflege  des  Handwerks  eine  brauchbare  Grundlage
zu  geben.
Förberung  bes  fjanbtperks  auf
bem  Eanbe.
Besondere  Schwierigkeiten  bietet  eine  gesunde  Förderung ­
  des  Handwerks  auf  dem  Lande,  da  dort
der  Zusammenschluß  und  die  kaufmännische  und
technische  Weiterbildung  wegen  der  Entfernungen
auf  Schwierigkeiten  stößt.  Dennoch  hat  die  Handwerkskammer
  der  Förderung  des  Handwerks  auf
dem  Lande  sich  gewidmet.
Die  Geschäftsstelle  hat  Leitsätze  über  die  Förderung ­
  der  Landhandwerker  ausgearbeitet,  die  von
der  Vollversammlung  gut  geheißen  wurden.
In  ihnen  ist  das  Hauptgewicht  auf  das  Zusammenarbeiten ­
  der  Selbst-,  Staats-  und  Gemeindehilfe ­
  gelegt.  Zunächst  muß  der  handwerklichen
Organisation  unter  dem  ländlichen  Handwerk  noch
mehr  Eingang  verschafft  werden.  Dann  muß  dem
Lehrlings-  und  Prüfungswesen  mehr  Aufmerksamkeit ­
  geschenkt  werden;  besonders  sollen  die  Eltern
auf  die  Vorteile  der  Erlernung  eines  Handwerks
hingewiesen  werden,  während  den  Gemeindebehörden ­
  die  gelegentliche  Teilnahme  an  den  Prüfungen
empfohlen  werden  soll.  Ferner  empfiehlt  sich  die
Förderung  des  ländlichen  Fortbildungsschulwesens
und  die  häufigere  Veranstaltung  von  kehr-  und
Fachkursen  für  Meister  und  Gesellen.  Auf  wirtschaftlichem ­
  Gebiete  gilt  es,  den  Genossenschaftsgedanken ­
  neu  zu  beleben,  auf  die  Nützlichkeit  der
Verwendung  der  elektrischen  Kraft  von  Ueberlandzentralen
  hinzuweisen  und  besonders  auf  den  Erlaß
guter  Submissionsbedingungen  hinzuwirken.  Schließlich ­
  wird  auch  die  kaufmännische  Erziehung,  die
            
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