thumbs: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Staatensukzession. 
Nach den gleichlautenden Bestimmungen wird den Staaten, in denen 
nationale Minderheiten sich befinden, eine Reihe von Verpflichtungen 
auferlegt, die landesrechtlichen Verfassungsgesetzcharakter tragen 
müssen. Es werden danach insbesondere die Minderheiten (als z. B. 
Deutsche in Polen) Staatsangehörige des Staates, der die Staats 
gewalt über sie erworben hat. Sie dürfen in bürgerlicher und staats 
bürgerlicher Hinsicht vor anderen Staatsangehörigen keinerlei Zurück 
setzung erfahren, es muß hinsichtlich ihrer Sprache, Kultur und hier 
besonders Schulangelegenheiten in größtem Umfange Rücksicht auf 
sie genommen werden. Die genaue Überwachung der Durchführung 
obliegt dem Völkerbund, an den sich vertragswidrig behandelte Minder 
heiten und dritte Staaten unmittelbar beschwerdeführend wenden 
können. 
e) Was die Einwirkung der Zession auf völkerrechtliche Rechte und 
Pflichten anlangt, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß jede 
Staatsgewalt stets nur als Ganzes berechtigt und verpflichtet wird 
und daß infolgedessen aus einer Veränderung int Gebiet eine Ver 
änderung in den Rechten und Pflichten nicht folgt. Das kommt in dem 
sogenannten Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen zum 
Ausdruck, wonach häufig in den Verträgen bestimmt wird, daß ihre 
Bestimmungen auf das gegenwärtige und zukünftige Gebiet der 
Vertragsteile Anwendung zu finden hätten. Eine Ausnahme wird 
vielfach zunächst hinsichtlich sogenannter „Verträge mit territori- 
„ stier Beziehung" anerkannt, d. h. Verträgen, die, ohne dingliche 
Rechte zu erzeugen, in so engem Zusammenhange mit dem Gebiete 
stehen, daß die Persönlichkeit des Verpflichteten oder Berechtigten 
nebensächlich ist. Beispiele: Die Fortdauer der Neutralisierung von 
Chablais und Faucigny trotz des Überganges dieser Gebiete von 
Savoyen an Frankreich (1860), die Geltung des Verbotes der Be 
festigungen von Hüningen auch nach Erwerb dieser Stadt 1871 durch 
Deutschland, 1920 durch Frankreich. Beide gehen auf Wiener Kongreß 
beschlüsse zurück. Aber auch hier gilt dies nur, wo ein Kollektivakt von 
einer größeren Anzahl von Mächten geschaffen worden, und sofern der 
Erwerberstaat eines Gebietes an der Schaffung der Rechtslage be 
teiligt gewesen ist. Wenn auch im Völkerrecht Rechte und Pflichten 
nur zwischen Vertragsparteien, niemals aber Pflichten zu Lasten 
dritter ohne deren Zustimmung begründet werden können, alle Ver 
träge nur relativer und niemals absoluter Natur sind, so würde es doch
	        
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