Full text : Die Schweiz

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entzieht  ihr  mehr  und  mehr  die  Arbeitskräfte.  In  einzelnen ­
  Zweigen  ist  der  Ruin  der  Hausindustrie  bereits
eingetreten  oder  steht  nahe  bevor.  Nur  in  der  Stickerei
vermag  die  Fabrik  die  Hausarbeit  nicht  zu  verdrängen.
Hier  sind  im  Gegenteil  Fabriken  eingegangen,  und  die
sogenannten  Plattstich-Stickmaschinen  fanden  den  Weg  in
die  Wohnung  des  Einzelstickers  zurück.  Da  die  Plattstich-Stickmaschinen
  von  Hand  bewegt  werden  müssen,  so  konnte
der  fabrikmäßige  Betrieb  keinen  Vorsprung  gewinnen.  Er
war  wegen  der  vielen  bindenden  Vorschriften  der  Fabrik
gesetzgebung  (siehe  unten)  der  Hausstickerei  gegenüber
sogar  im  Nachteil.
Der  im  übrigen  allgemeine  Rückgang  der  Heim-  Vorzüge  und
arbeit  mag  beklagt  werden,  weil  der  Massenbetrieb  in  Nachteile
der  Fabrik  die  persönliche  Art  des  Arbeiters  verflacht,
sein  Selbstbestimmungsrecht  verkürzt  und  bisweilen  durch
einseitige  Beschäftigung  das  „Interesse  und  die  Freude
am  Beruf  abstumpft;  beim  Übergang  zur  Großindustrie
verliert  sich  auch  das  Idyllische,  das  von  jeher  mit  der
Heimarbeit  verbunden  schien.  Dem  gegenüber  ist  zu  beachten, ­
  daß  nur  der  Schritt  von  der  häuslichen  Kleinarbeit ­
  zur  raschen,  genauen  und  billigen  Fabrikproduktion
die  Industrie  vor  dem  Untergang  rettete,  der  infolge  der
Konkurrenz  des  Auslandes  drohte.  Das  zeigt  die  Geschichte ­
  der  Spinnerei  und  Weberei  und  der  Uhrenindustrie. ­
  Die  Arbeit  ist  in  den  Fabrikräumen  überdies
der  Gesundheit  zuträglicher,  als  in  den  meisten  Arbeitsräumen ­
  der  Hausindustrie.  Das  ist  vor  allem  der  eidgenössischen ­
  Fabrikgesetzgebung  seit  1876  zu  danken.  Sie  Fabriigesetz
enthält  zum  Wohl  der  Arbeiter  Vorschriften  über  Größe,
Beleuchtung,  Lüftung  und  Schutzeinrichtungen  der  Arbeitsräume ­
  ;  sie  gestattet  die  Nachtarbeit  und  die  Sonn
tagsarbeik  nur  in  Ausnahmefällen;  die  tägliche  Arbeitszeit ­
  darf  in  den  Geschäften,  die  der  Fabrikgesetzgebung
unterstellt  sind,  11  Stunden,  an  Vorabenden  von  Sonnund
  Feiertagen  10  Stunden  nicht  übersteigen;  Kinder
unter  14  Jahren  dürfen  nicht  zur  Fabrikarbeit  verwendet
            
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