Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

141

887  a.—891  a.

Nr.

Warengattung

Aus-u.  Durchfuhrverbote ­


')  887  fl.

Schmuck-,  Zier-  und  sonstige  Lurusgegenstände,  einschließlich  der  Toiletteund
  Nippsachen,  ganz  oder  teilweise  aus  unedlen  Metallen  oder  aus
Legierungen  unedler  Metalle,  fein  gearbeitet  und  entweder  verniert
  oder  vernickelt  oder  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Marmor,
Serpentinstein,  Schmelz,  Halbedelsteinen,  nachgeahmten  Edelsteinen, ­
  Gemnien  oder  Kameen  aus  Halbedelsteinen  oder  nachgeahmten ­
  Edelsteinen,  Pasten  oder  dergleichen;  Waren  aus  unedlen
Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle  in  derartiger  Verbindung ­
  mit  Gespinstfaden,  daß  sie  ohne  weiteres  als  Schmuck  getragen

  werden  können.

A,  D

')  887  b.

Zellenschmelzarbeiten  (sogenannte  Cloisonneewaren);  Perlen  aus  unedlen ­
  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle,  vernickelt

oder  verniert.

A,  D

888.

Gespinste  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle
(ausgenommen  Aluminiumgespinst)  sowie  Tressenwaren  (Besätze,
Bänder,  Kordeln,  Litzen,  Schnüre),  Gewebe  und  Knopfmacherwaren ­
  (auch  mit  Einlagen  von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder)  aus  solchen

Gespinsten  ohne  Beimischung  von  anderen  Gespinsten  mit  Kern  aus

A,  D  ferner:

Spinnstoffen.

D 3 )  von  Tressenwaren. ­


a )  889.

Blankscheite  (Planchetten),  Miederfedern,  Bruchbänder  und  ähnliche
Waren  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle,
ganz  oder  teilweise  mit  Gespinsten  oder  Gespinstwaren  übersponnen

oder  überzogen.
(890  a/b)  Draht  (Litzen,  Geflechte  usw.)  aus  unedlen  Metallen  oder
aus  Legierungen  unedler  Metalle,  überzogen,  umwickelt,  umsponnen
oder  umflochten:

A,  D

89«  fl.

für  die  Elektrotechnik.

A,  D

890  b.

für  andere  Zwecke,  Hutkörper  usw.

A,  D

891  fl.

Läutewerke,  durch  Luftdruck  betrieben;  Elektrisiermaschinen;  Modelle
von  Maschinen  und  Schiffen  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen ­
  unedler  Metalle;  Schrittzähler  und  ähnliche  Taschenzählwerke ­
  ohne  Uhrwerke;  andere  Zählwerke  (mit  Ausnahme  der  Kontrolllassen

  891g)  sowie  selbsttätige  Meß-  und  Registriervorrichtungen

Ausfuhr: J )  887,  Rosenkränze  885  b,  auch  Blankscheite  aus  Eisen.  3 )  Die  Durchfuhr  ist  verboten,  sofern  es  sich
°ei  den  Tressenwaren  um  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  von  Frankreich  und  Großbritannien,  sowie  von  den
Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser  Länder  handelt  (Verordnung  vom  11.  2.  15).
            
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