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887 a.—891 a.
Nr.
Warengattung
Aus-u. Durchfuhrverbote
') 887 fl.
Schmuck-, Zier- und sonstige Lurusgegenstände, einschließlich der Toiletteund
Nippsachen, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus
Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert
oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor,
Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen,
Gemnien oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten
Edelsteinen, Pasten oder dergleichen; Waren aus unedlen
Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle in derartiger Verbindung
mit Gespinstfaden, daß sie ohne weiteres als Schmuck getragen
werden können.
A, D
') 887 b.
Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloisonneewaren); Perlen aus unedlen
Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, vernickelt
oder verniert.
A, D
888.
Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle
(ausgenommen Aluminiumgespinst) sowie Tressenwaren (Besätze,
Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren
(auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen
Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten mit Kern aus
A, D ferner:
Spinnstoffen.
D 3 ) von Tressenwaren.
a ) 889.
Blankscheite (Planchetten), Miederfedern, Bruchbänder und ähnliche
Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle,
ganz oder teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren übersponnen
oder überzogen.
(890 a/b) Draht (Litzen, Geflechte usw.) aus unedlen Metallen oder
aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, umwickelt, umsponnen
oder umflochten:
A, D
89« fl.
für die Elektrotechnik.
A, D
890 b.
für andere Zwecke, Hutkörper usw.
A, D
891 fl.
Läutewerke, durch Luftdruck betrieben; Elektrisiermaschinen; Modelle
von Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legierungen
unedler Metalle; Schrittzähler und ähnliche Taschenzählwerke
ohne Uhrwerke; andere Zählwerke (mit Ausnahme der Kontrolllassen
891g) sowie selbsttätige Meß- und Registriervorrichtungen
Ausfuhr: J ) 887, Rosenkränze 885 b, auch Blankscheite aus Eisen. 3 ) Die Durchfuhr ist verboten, sofern es sich
°ei den Tressenwaren um Boden- und Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien, sowie von den
Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom 11. 2. 15).