Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Marmelade  und  andere  Fruchtkonserven,
Milcherzeugnisse,  darunter  fallen:  kondensierte  Milch,  kondensierte  Sahne,  sterilisierte  Milch,
sterilisierte  Sahne,  homogenisierte  Milch,  Milchpulver,  Sahnepulver,  ferner  Nahrungsmittel, ­
  die  in  der  Hauptsache  aus  kondensierter  Milch  usw.  bestehen,  aber  bei
Zusetzung  eines  anderen  Nahrungsstoffes  z.  B.  Kakao  eine  den  Hauptbestandteil  nicht
ausdrückende  Bezeichnung  tragen?)
Rohzucker  und  Verbrauchszucker,
Schal-  und  Krustentiere  und  Zubereitungen  aus  diesen  Tieren,
Tee,
ViehH,
Walfische,  Robben,  Tümmler  und  andere  Seesäugetiere  und  Fleisch  von  diesen  Tieren,
Wild  (Rot-  und  Damwild,  Renntiere,  Rehe,  Schwarzwild,  Hasen,  wilde  Kaninchen),
Salpeter  (Kalium-,  Natrium-,  Ammoniak-,  Kalk-,  Chilesalpeter),
Salpetersäure,
Wolle  aus  dem  besetzten  Belgien  und  Nordfrankreich,
Waren  der  Nrn.  97a  bis  c,  250  a,  254  bis  256,  341  bis  345,  13  bis  17,  46a  u.  b,  126
bis  132,  166  bis  172,  205  a  u.  b.

d)  mit  Luxemburg?)
Ohne  Genehmigung  des  Reichskommissars  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung  können  die  folgenden
dem  Ausfuhrverbot  unterliegenden  Waren  nach  Luxemburg  ausgeführt  werden:
Bedarfsartikel  für  bakteriologische  Diagnostik,
Bittersalz  (Magnesiumsulfat),
Därme,
Eisen  (Stahl)  und  Eisen-  (Stahl-)  Waren  des  Abschnitts  17  A  des  Zolltarifs  (Etat.  Warenverzeichnisses) ­
  und  zwar  folgende  der  Ausfuhrnummern  des  Statistischen  Warenverzeichnisses: ­

Nr.  783  e
„  783  f
aus  Nr.  783  g  Herde,  Ofen,  Ofenteile,  Kessel  für  Zentralheizung  und  Warmwasserversorgung,
bearbeitet,  aus  nicht  schmiedbarem  Gusse,  anderweit  nicht  genannt,
„  783  h
aus  „  793  Röhrenformstücke,  roh  und  bearbeitet,

1)  Einer  besonderen  Durchfuhrerlaubnis  bedarf  es  nicht,  sofern  die  Waren  an  die  Österreichische  Zentraleinkaufsgesellschaft ­
  in  Wien  oder  an  die  Kriegsprodukten-Aktien-Gesellschaft  in  Budapest  gerichtet  sind.  Für  lebendes
Vieh  auch  an  die  k.  k.  Schlachtviehsammelstelle  in  Bodenbach.
2 )  Außer  den  hier  genannten  Ausnahmen  sind  noch  weitere  erlassen,  über  die  jedoch  nur  vertrauliche  Auskunft ­
  seitens  der  Handelskammern  erteilt  werden  kann.
            
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