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2. Die Verwendungsbestimmungen für die Aus- und Durchfuhrbewilligungen
und das Abfertigungsverfahren.
Die Aus- und Durchfuhrbewilligungen sind nicht übertragbar, d. h. sie haben nur für diejenigen
Gültigkeit, auf deren Nanien sie ausgestellt sind, dürfen also nicht an dritte Personen abgegeben und auch
nicht für andere Empfänger benutzt werden.
Sämtliche Ausfuhrbewilligungen, mit Ausnahme der unbefristeten Ausfuhrbewilligungen für Stein
kohle, Braunkohle, Koks und Preßkohle*), verlieren, soweit auf ihnen nicht eine längere Gültigkeitsdauer
angegeben ist, nach einer Bekanntmachung vom 21. Mai 1917 mit Ablauf dreier Monate vom Tage der
Ausstellung an ihre Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer der vor dieser Bekanntmachung erteilten Ausfuhr
bewilligungen, die nur zwei Monate betrug, wird, ohne daß es einer amtlichen Bestätigung der
Verlängerung bedarf, auf drei Monate ausgedehnt, sofern es sich nicht um Ausfuhrbewilligungen mit
bereits verlängerter Gültigkeitsdauer handelt; für letztere bewendet es bei der durch den Verlängerungs
vermerk festgesetzten Frist.
Die Gültigkeitsdauer der Durchfuhrbewilligung betragt auch fernerhin zwei Monate.
Innerhalb der Zeit der Gültigkeit muß die Ware die Grenze überschritten haben. Sofern jedoch
die Sendungen der Vorabfertigung bei einer inneren Aollstelle unterworfen werden, ist für die Bemessung
der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung nicht der Zeitpunkt des Grenzausgangs, sondern derjenige
der Vorführung zur Vorabfertigung bei der inneren Aollstelle maßgebend. Hat die Ware innerhalb der
Güligkeitsdauer die Grenze nicht überschritten oder ist sie in dieser Zeit der inneren Aollstelle zur Vor
abfertigung nicht vorgeführt, so muß eine neue Ausfuhrbewilligung beantragt oder um Verlängerung der
Frist unter Vorlage der Ausfuhrgenehmigung nachgesucht werden. Einer neuen Ausfuhrbewilligung
bedarf es auch dann, wenn die Frist zwischen der Vorabfertigung und dem Grenzausgang ungewöhnlich
groß ist, so daß die Absicht einer willkürlichen Zurückhaltung der abgefertigten Sendung im Inland erhellt.
Die Aus- und Durchfuhrbewilligungen sowie auch die beini Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
für einzelne Warensendungen erteilten Ausfuhrbescheinigungen der Handelskamniern (vergl. Seite 159 ff.)
sind den sonstigen bei der Ausfuhr der Sendungen mit der Post, der Bahn oder dem Schiff erforderlichen
Beförderungspapieren beizufügen.
Soll eine Sendung, für die es einer Ausfuhrgenehmigung bedarf, in Teilposten zur Versendung
gelangen, so können die Ausfuhrgenehmigungen für jede Teilsendung beantragt werden oder aber es
wird für die Gesamtmenge eine Ausfuhrgenehmigung nachgesucht. Im letzteren Falle ist die Ausfuhr
genehmigung bei jeder Teilsendung der Annahmestelle (Postamt, Güterannahmestelle) vorzulegen.
Die betreffende Amtsstelle erteilt sodann für das Grenzzollamt eine Teilbescheinigung darüber, daß
die Ausfuhrgenehmigung über die gesamte Partie vorgelegen hat, die den Beförderungspapieren
beigefügt wird. Die Ausfuhrgenehmigung erhält der Anlieferer, nachdem die betreffende Stelle die Teil
sendung darauf abgeschrieben hat, zurück. Bei der letzten Teilsendung wird die Ausfuhrgenehmigung
^en der Amtüstelle zurückbehalten und der Sendung beigefügt.
Für die zollamtliche Abfertigung von Waren ist ferner angeordnet worden, daß alle Sendungen
der Aollstelle mit einer vom Versender unterzeichneten Ausfuhrerklärung in doppelter Ausfertigung vor-
„ Für die unbefristeten Ausfuhrbewilligungen für Steinkohle, Braunkohle, Koks und Preßkohle beträgt die
Gültigkeitsdauer einen Monat.