Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

VI.  Die  gesetzliche  Regelung  der  Einfuhr.
Während  der  Ausfuhr  bereits  mit  Beginn  des  Krieges  durch  die  Verbote  größere  Beschränkungen
auferlegt  wurden,  blieb  die  Einfuhr  zunächst  noch  von  dem  Erlaß  derartiger  Bestinimungen  frei.  Zwar
wurden  hinsichtlich  der  Zollbehandlung  für  einzelne  Waren  Änderungen  getroffen,  indem  einerseits  durch
das  Außerkrafttreten  der  Handelsverträge  mit  den  feindlichen  Ländern  die  aus  ihnen  kommenden  Waren
nicht  mehr  nach  den  ermäßigten  Vertragssätzen,  sondern  fortan  nach  den  autonomen  Sätzen  verzollt  werden
mußten,  andererseits  für  eine  Reihe  von  Tarifpositionen  die  Zollsätze  herabgesetzt,  zun>  größten  Teil  überhaupt ­
  aufgehoben  wurden.  Doch  bedeuteten  diese  Maßnahmen  weniger  eine  Einschränkung  für  den
Handel,  da  die  Aufhebung  der  Zollsätze  im  Gegenteil  der  Einfuhr  nur  förderlich  sein  konnte.
Im  Februar  1915  wurde  das  erste  Einfuhrverbot  während  der  Kriegszeit  erlassen.  Es  erstreckte  sich
aber  nur  auf  einzelne  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  von  Frankreich  und  Großbritannien  sowie  von
den  Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser  Länder.  Ein  weiteres  Verbot  erschien  im  September  1915  für
entbehrliche  Gegenstände,  das  jedoch  auch  nur  einen  verhältnismäßig  beschränkten  Kreis  von  Artikeln
umfaßte.  Eine  allgenwine  Regelung  erfuhr  die  Einfuhr  erst  durch  das  Verbot  vom  16.  Januar  1917.  Bei
dem  fortwährenden  Sinken  der  Mark/valuta  sah  sich  die  Regierung  zur  Kontrolle  der  Einfuhr  zu  einer
derartigen  Maßnahme  gezwungen  und  dehnte  das  Verbot  auf  sämtliche  Waren  aus.  Diese  Bestimmung
fand  in  der  Devisenordnung  vom  8.  Februar  1917  ihre  sachlich  notwendige  Ergänzung.  Durch  spätere
Ausnahnien  ist  das  allgenieine  Verbot  in  beschränkten!  Maße  durchbrochen.  Ebenfalls  kann  der  Reichskommissar ­
  für  Aus-  und  Einfuhrbewilligung,  Berlin  W  10,  Lützowufer  8,  wie  bei  den  Verboten  der
Waren  feindlicher  Länder  und  den  entbehrlichen  Gegenständen  auch  von  diesen!  Verbot  auf  Antrag  für
einzelne  Sendungen  Ausnahmen  zulassen.
Bereits  vor  Erlaß  des  allgenieinen  Einfuhrverbots  war  eine  große  Anzahl  von  Lebens-  und  Futtermitteln ­
  sowie  von  einigen  Rohstoffen,  wenn  auch  nicht  zur  Einfuhr  verboten,  so  doch  bestiiuniten  Zentralstellen ­
  bei  der  Einfuhr  anzunielden  und  auf  Verlangen  zu  überlassen,  so  daß  diesen  Stellen  damit  der  Wirkung ­
  nach  ein  Einfuhrnionopol  verliehen  worden  war,  und  der  freie  Handel  für  diese  Artikel  ausgeschaltet
wurde.
Alle  diese  gesetzlichen  Bestinimungen  sind  noch  heute  in  Kraft,  so  daß  auf  sie  im  einzelnen
eingegangen  werden  muß.
iiirpknning.  Aus-  und  Durchsuhrvelbole.

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