Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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Verbindlichkeiten  in  Reichs-  oder  ausländischer  Währung  dürfen ­
  gegenüber  einer  im  Ausland  ansässigen  Person  oder  Firma
zum  Zwecke  des  Erwerbes  von  Waren  oder  Wertpapieren,  von  Kostbarkeiten, ­
  Kunst-  und  Lurusgegenständen  jeder  Art,  von  Grundstücken ­
  und  Schiffen  nur  mit  Einwilligung  der  Reichsbank  eingegangen ­
  werden.  Auch  im  Wege  des  Tausches  gegen  Wertpapiere,
insbesondere  auch  gegen  Zins-  oder  Gewinnanteilscheine  dürfen  Gegenstände  der  vorbezeichneten
  Art  bei  einer  im  Ausland  ansässigen  Person  oder  Firma  nur  mit  Einwilligung  der  Reichsbank
erworben  werden.
Einer  im  Ausland  ansässigen  Person  oder  Firma  darf  ein  auf
Reichswährung  lautender  Kredit  nur  mit  Einwilligung  der  Reichsbank
  eingeräumt  werden.  Der  Einwilligung  unterliegt  nicht  die  Verlängerung  bereits
vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  eingeräumter  Kredite.
Über  Forderungen  in  Reichswährung  gegen  eine  im  Ausland
ansässige  Person  oder  Firma  darf  nur  mit  Einwilligung  der  Reichsbank ­
  verfügt  werden.  Als  Verfügung  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  der  Verpflichtete  angewiesen ­
  wird,  an  einen  Dritten  Zahlung  zu  leisten.  Zur  Einziehung  bedarf  es  der  Einwilligung
der  Reichsbank  nicht.
Eine  Person  gilt  im  Sinne  der  Abs.  2  bis  4  als  im  Ausland  ansässig,  wenn  sie  dort  ihren
Wohnsitz,  Sitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Bei  Firmen  ist  maßgebend,  ob  diejenige  Haupt-  oder
Zweigniederlassung,  deren  Betrieb  im  einzelnen  Falle  in  Frage  steht,  im  Ausland  liegt.
§4.
Zahlungsmittel,  die  auf  ausländische  Währung  lauten,  Forderungen  gegen  das  verbündete
und  neutrale  Ausland  in  Reichs-  oder  ausländischer  Währung,  sowie  die  einer  im  Ausland  ansässigen
Person  oder  Firma  eingeräumten  Kredite  in  Reichswährung  sind  nach  Maßgabe  der  vom  Reichskanzler ­
  zu  erlassenden  Vorschriften  anzumelden.
Auf  Erfordern  der  vom  Reichskanzler  mit  der  Entgegennahme  der  Anmeldungen  beauftragten
Stellen  ist  jedermann  verpflichtet,  binnen  einer  von  der  Anmeldestelle  festzusetzenden  Frist  eine  Erklärung ­
  darüber  abzugeben,  ob  die  Voraussetzungen  der  Anmeldepflicht  vorliegen,  sowie  eine  abgegebene ­
  Erklärung  durch  nähere  Auskünfte  zu  ergänzen.
Die  mit  der  Entgegennahme  oder  Bearbeitung  der  Anmeldung  befaßten  Personen  sind  verpflichtet, ­
  über  die  aus  Anlaß  der  Anmeldung  zu  ihrer  Kenntnis  gelangten  Verhältnisse  Verschwiegenheit ­
  zu  beobachten.
§5.
Der  Reichskanzler  kann  anordnen,  daß  der  Reichsbank  auf  ihr  Verlangen  die  im  §  1  bezeichneten
Zahlungsmittel  und  Forderungen  gegen  Erstattung  des  Wertes  in  Mark  zum  Tageskurse  zu  übertragen ­
  sind.  Die  Anordnung  wird  im  Reichs-Gesetzblatt  bekanntgemacht.
Der  Reichskanzler  kann  Ausführungsvorschriften  erlassen,  insbesondere  bestimmen,  wie  die
Übertragung  zu  geschehen  hat,  wenn  sie  nicht  freiwillig  vorgenommen  wird.
            
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