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Verbindlichkeiten in Reichs- oder ausländischer Währung dürfen
gegenüber einer im Ausland ansässigen Person oder Firma
zum Zwecke des Erwerbes von Waren oder Wertpapieren, von Kostbarkeiten,
Kunst- und Lurusgegenständen jeder Art, von Grundstücken
und Schiffen nur mit Einwilligung der Reichsbank eingegangen
werden. Auch im Wege des Tausches gegen Wertpapiere,
insbesondere auch gegen Zins- oder Gewinnanteilscheine dürfen Gegenstände der vorbezeichneten
Art bei einer im Ausland ansässigen Person oder Firma nur mit Einwilligung der Reichsbank
erworben werden.
Einer im Ausland ansässigen Person oder Firma darf ein auf
Reichswährung lautender Kredit nur mit Einwilligung der Reichsbank
eingeräumt werden. Der Einwilligung unterliegt nicht die Verlängerung bereits
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumter Kredite.
Über Forderungen in Reichswährung gegen eine im Ausland
ansässige Person oder Firma darf nur mit Einwilligung der Reichsbank
verfügt werden. Als Verfügung ist es auch anzusehen, wenn der Verpflichtete angewiesen
wird, an einen Dritten Zahlung zu leisten. Zur Einziehung bedarf es der Einwilligung
der Reichsbank nicht.
Eine Person gilt im Sinne der Abs. 2 bis 4 als im Ausland ansässig, wenn sie dort ihren
Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Firmen ist maßgebend, ob diejenige Haupt- oder
Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht, im Ausland liegt.
§4.
Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, Forderungen gegen das verbündete
und neutrale Ausland in Reichs- oder ausländischer Währung, sowie die einer im Ausland ansässigen
Person oder Firma eingeräumten Kredite in Reichswährung sind nach Maßgabe der vom Reichskanzler
zu erlassenden Vorschriften anzumelden.
Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der Anmeldungen beauftragten
Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung
darüber abzugeben, ob die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene
Erklärung durch nähere Auskünfte zu ergänzen.
Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Personen sind verpflichtet,
über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit
zu beobachten.
§5.
Der Reichskanzler kann anordnen, daß der Reichsbank auf ihr Verlangen die im § 1 bezeichneten
Zahlungsmittel und Forderungen gegen Erstattung des Wertes in Mark zum Tageskurse zu übertragen
sind. Die Anordnung wird im Reichs-Gesetzblatt bekanntgemacht.
Der Reichskanzler kann Ausführungsvorschriften erlassen, insbesondere bestimmen, wie die
Übertragung zu geschehen hat, wenn sie nicht freiwillig vorgenommen wird.