33 g.—37
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
33 g.
Spargel.
V, D
33 h.
Tomaten.
A, D
33 i.
Zwieb eln.
A, D
33 r.
Bohnen.
A, D
33 l.
Erbsen (Schoten).
A, D
33 m.
Gurken.
A, D
33 n.
Meerrettich.
A, D
33 o.
Karotten, Kohlrabi, Radieschen, Rettiche, Feld-, Kohl-, Gelb-, Weiß-,
Rot-, Teltower Rüben, Knollensellerie.
A, D
33 p.
Salat, Spinat, Brüsseler Zichorie, Petersilie, Stangensellerie (Bleich-
sellerie).
A, D
33 q.
Rhabarber.
A, D
33 r.
Bataten (Süßkartoffeln), Bamien, Eierfrüchte, Lauch, Knoblauch,
Pastinakwurzeln, Petersilienwurzeln, Porree, Schwarzwurzeln, Ma-
A; von Gemüse
joran und andere frische Küchengewächse.
auch O
34.
Paraguaytee (Verba matö), Lorbeerblätter, Majoran, Salbeiblätter,
Waldmeister und sonstige, zum Würzen von Nahrungs- und Genuß-
Mitteln dienende Blätter und Kräuter, getrocknet.
A
i) 35.
Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst einfach zubereitet.
A, D 2 )
36.
Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert,
geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zu-
bereitet.
A,D 3 ); ferner auch
D von Gemüse
37.
Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zer
kleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst
einfach zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen; un
reife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet; Speisebohnen
und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach
zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen Graupen und
Grieß aus solchen), gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet;
A; von Kartoffeln
Sauerkraut (Sauerkohl); Sämereien zum Genusse, gepulvert, ge-
u. Zubereitungen
backen oder sonst einfach zubereitet.
daraus sowie von
Gemüse auch D
*) Ausfuhr 36. -) Die Durchfuhr ist nur verboten sofern es sich um Erzeugnisse von Frankreich und
Großbritannien, sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom 11/2.15).
3 ) Die Durchfuhr von Champignons ist verboten. Verordnung vom 11/2. 16 vgl. Anm. 2.