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38 a.—44.
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhrverbote
Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei.
(38 a/h) Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Verpflanzen
und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdbällen,
auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser:
38 a.
Palmen.
38 b.
Azaleen, Lorbeerbäume.
38 c.
Forstpflanzen.
38 d.
Rosen (Rosenstöcke, -bäume, -stämme).
38 e.
Obst-Bäume, -Sträucher, Beerenobst-Sträucher und -Stämme.
38 f.
Allee-, Park- und andere Zierbäume, Ziersträucher.
38 g.
Sonstige anderweit nicht genannte Pflanzen: in Töpfen, Kübeln oder
Kästen oder mit Topfballen (ausgetopfte).
38 h.
—: ohne oder mit Erdbällen (ausgetopfte 38 g); Cycasstämme ohne
Wurzeln und Wedel; Pfropfreiser; Stecklinge.
39.
Orchideenbulben, nicht eingewurzelt.
49 a.
Blumenzwiebeln.
49 b.
Blumen-Knollen und -Bulben, vorstehend nicht genannt.
') (41 a/b) Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Bindeoder
Zierzwecken, frisch:
41 a.
Flieder, Nelken, Orchideen, Rosen, Veilchen.
02)
41b.
Hyacinthen, Primeln, Vergißmeinnicht und andere frische Blumen usw.;
Bindereien, ganz oder teilweise aus frischen Blumen usw. (Kränze,
42.
Sträuße usw.).
]>)
Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten), zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch (Bindegrün), Kränze aus solchen oder aus frischem
Seemoos.
43.
Cycaswedel, frisch oder getrocknet, auch gefärbt oder getränkt (imprägniert)
oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit zubereitet, auch
Kränze, ganz oder teilweise hieraus.
44.
Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern zugeschnittene Palmblätter),
Blüten, Blütenblätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige
(auch solche mit Früchten), zu Binde- oder Aierzwecken, getrocknet,
getränkt (imprägniert) oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit
zubereitet, auch gefärbt.
■) D^Durchfuhr ist nur verboten, sofern es sich um Boden- und Gewerbserzeugnisse von Frank
und Großbritannien, sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Lander ) g
Repenning, Aus- uub Durchsuhrverbote.