Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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38  a.—44.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


Lebende  Pflanzen,  Erzeugnisse  der  Ziergärtnerei.
(38  a/h)  Bäume,  Reben,  Stauden,  Sträucher,  Schößlinge  zum  Verpflanzen ­
  und  sonstige  lebende  Gewächse,  ohne  oder  mit  Erdbällen,
auch  in  Töpfen  oder  Kübeln;  Pfropfreiser:

38  a.

Palmen.

38  b.

Azaleen,  Lorbeerbäume.

38  c.

Forstpflanzen.

38  d.

Rosen  (Rosenstöcke,  -bäume,  -stämme).

38  e.

Obst-Bäume,  -Sträucher,  Beerenobst-Sträucher  und  -Stämme.

38  f.

Allee-,  Park-  und  andere  Zierbäume,  Ziersträucher.

38  g.

Sonstige  anderweit  nicht  genannte  Pflanzen:  in  Töpfen,  Kübeln  oder
Kästen  oder  mit  Topfballen  (ausgetopfte).

38  h.

—:  ohne  oder  mit  Erdbällen  (ausgetopfte  38  g);  Cycasstämme  ohne
Wurzeln  und  Wedel;  Pfropfreiser;  Stecklinge.

39.

Orchideenbulben,  nicht  eingewurzelt.

49  a.

Blumenzwiebeln.

49  b.

Blumen-Knollen  und  -Bulben,  vorstehend  nicht  genannt.
')  (41  a/b)  Blumen,  Blüten,  Blütenblätter  und  Knospen  zu  Bindeoder ­
  Zierzwecken,  frisch:

41  a.

Flieder,  Nelken,  Orchideen,  Rosen,  Veilchen.

02)

41b.

Hyacinthen,  Primeln,  Vergißmeinnicht  und  andere  frische  Blumen  usw.;
Bindereien,  ganz  oder  teilweise  aus  frischen  Blumen  usw.  (Kränze,

42.

Sträuße  usw.).

]>)

Blätter,  Gräser,  Zweige  (auch  solche  mit  Früchten),  zu  Binde-  oder
Zierzwecken,  frisch  (Bindegrün),  Kränze  aus  solchen  oder  aus  frischem
Seemoos.

43.

Cycaswedel,  frisch  oder  getrocknet,  auch  gefärbt  oder  getränkt  (imprägniert) ­
  oder  sonst  zur  Erhöhung  der  Dauerhaftigkeit  zubereitet,  auch
Kränze,  ganz  oder  teilweise  hieraus.

44.

Blumen,  Blätter  (auch  Palmwedel  und  zu  Fächern  zugeschnittene  Palmblätter), ­
  Blüten,  Blütenblätter,  Gräser,  Seemoos,  Knospen,  Zweige
(auch  solche  mit  Früchten),  zu  Binde-  oder  Aierzwecken,  getrocknet,
getränkt  (imprägniert)  oder  sonst  zur  Erhöhung  der  Dauerhaftigkeit
zubereitet,  auch  gefärbt.

■)  D^Durchfuhr  ist  nur  verboten,  sofern  es  sich  um  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  von  Frank
und  Großbritannien,  sowie  von  den  Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser  Lander  )  g
Repenning,  Aus-  uub  Durchsuhrverbote.
            
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