Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

40

180b—189.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


»)  180  b.

Wein  zur  Kognakbereitung,  unter  Überwachung  der  Verwendung.

A,  D 1 )

2 )  180  c.

Marsala-,  Port-,  Madeirawein  mit  einem  Weingeifigehalte  von  nicht

mehr  als  20  Gewichtsteilen  in  100.

A,  D‘)

-)  180  d.

anderer  Wein.
(181  a/b)  in  anderen  Behältnissen  (Flaschen  usw.):

A,  D 4 )

5 )  181  fl.

Schaumwein,  auch  solcher  aus  Muskat-  und  ähnlichem  Weine.

A,  D 4 )

181  b.

anderer  (stiller)  Wein  und  frischer  Most.

A

182.

Most  von  Trauben,  eingekocht,  auch  mit  Zucker,  oder  sonst  eingedickt
(Traubensirup),  auch  weingeistfrei  (unvergoren  entkeimt  (sterilisiert));
Rosinenertrakt,  griechischer  Sekt;  Weinmost  aller  Art  in  luftdicht

verschlossenen  Behältnissen.

A

183.

Weintrüb  (flüssiges,  noch  als  Wein  verwendbares  Weingeläger).

A

184.

Weine  mit  Heilmittelzusätzen  und  ähnliche  zu  Genußzwecken  verwend-A;

  von  Getränken

bare  weinhaltige  Getränke;  ferner  alle  durch  Zusatz  von  weinigen

mit  Heilmittelzuoder'

  wässerigen  Auszügen  (Essenzen  oder  Tinkturen),  von  Gewürzen
und  Zucker  oder  in  ähnlicher  Weise  aus  Wein  ohne  Zusatz  von  Branntwein ­
  künstlich  bereiteten  Getränke.

satzen  auch  D

185.

Obstwein  (auch  in  Gärung  begriffener  Obstmost)  und  andere  gegorene
Getränke  aus  Frucht-  oder  Pflanzensäften  sowie  andere  ohne  Zusatz

.

von  Branntwein  oder  Wein  künstlich  bereitete  Getränke;  Maltonwein

  und  Met;  Milchwein  (Kumys),  auch  Kefir-Kumys;  Limonade.
(186  a/b)  Bier  aller  Art;  Malzextrakt  in  dünnflüssigem  Zustand,
auch  mit  Heilmittelzusätzen:

A

°)  186  a.

in  Fässern.

A

186  b.

in  Flaschen  usw.
Essig  und  Hefe.

A

187.

Essig  aller  Art.
(188/9)  Hefe:

A

188.

Wein  Hefe.

A

189.

andere  Hefe  aller  Art.

A

*)  Für  die  Einfuhr.  -)  Ausfuhr  180.  3 )  Maßstab  für  die  Einfuhr  Kilogramm  und  Vi  und  1 / 2  Flaschen,
für  die  Ausfuhr  lediglich  '/i  und  4 A  Flaschen.  4 )  Die  Durchfuhr  ist  verboten  sofern  es  sich  um  Boden-  u.  Äewerbserzeugnisse
  von  Frankreich  und  von  Großbritannien  sowie  von  den  Kolonien  u.  Schutzgebieten  dieser  Länder
handelt  (Verordnung  vom  11/2  15).  5 )  Maßstab  für  die  Einfuhr-Kilogramm  und  Liter,  Ausfuhr  lediglich
Liter.
            
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