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d) von solchen Waren, die ein Boden- oder Jn-
dustrieerzeugnis der genannten Länder sind und
die nach der Anmerkung zu Artikel 19 der am
21. Juni 1914 Allerhöchst bestätigten besonderen
Zollregeln für einige Orte des Reiches (Gesetz
sammlung Art. 1787) zollfrei in das Priamur-
generalgouvernement und durch die Häfen des
Küstengebiets, die an der Mündung des Amur
oder südlich von ihm liegen, und zwar sowohl
auf der Landgrenze als auch in das Trans
baikalgebiet des Generalgouvernements Irkutsk
eingeführt werden können, Zollsätze nach dem
allgemeinen Zolltarif für den europäischen
Handel entweder nach den gewöhnlichen oder
den erhöhten Sätzen zu erheben und die zoll
freien Waren bei der Einfuhr in die genannten
Gegenden bis zu 100 v. H. ihres Wertes mit
Zoll zu belegen,
e) von Waren, die auf Seeschiffen aus dem Aus
land hereingeführt werden und die nach dem
Ausland auf deutschen Schiffen gehen, wenn
die Schiffe unter der Flagge der bezeichneten
Länder fahren, die Pudabgabe in doppeltem
Umfang wie jetzt zu erheben,
1) von den ausländischen Schiffen, die unter der
Flagge der genannten Länder fahren, die Schiffs
abgabe in erhöhtem Umfang zu erheben, und
zwar bis zu 2 Rubel von der Raumtonne, unter
der Bedingung, daß die Abgabe entsprechend
erhöht wird, wenn in den Häfen der genannten
Länder von russischen Schiffen eine erhöhte
Schiffsabgabe gefordert wird.
g) die Erhebung der Pudabgabe von Waren, die
auf Flußschiffen der bezeichneten Länder aus
dem Ausland eingeführt oder nach dem Aus
land ausgeführt werden, so festzusetzen, daß die
Abgabe in derselben Weise erhoben wird wie
für Segelschiffe,
b) Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften
bei ihrer Zulassung zu ihrer Tätigkeit in Ruß
land, falls sie nach den Gesetzen der bezeich
neten Länder errichtet sind, nicht zu entbinden
von der Zahlung der fünfpro-entigcn Steuer
von der Einnahme, die aus der Ausgabe von
Schuldverschreibungen im Ausland entsteht,
i) von Unternehmungen, die ausschließlich den An
gehörigen der bezeichneten Länder oder in sol
chen Ländern gebildeten fremden Gesellschaften
gehören, bei ihrer Zulassung in Rußland die
Gewerbesteuer, und zwar sowohl die Grund
gewerbesteuer als auch die Zusatzsteuer und die
Steuer für persönlich gewerbliche Beschäftigung
von Angehörigen der bezeichneten Länder mit
einem Ausschlag bis zu 100 v. H. der gegen
wärtigen Sätze zu erheben,
K) das Recht zum Halten von Handlungsreisenden
nur solchen Angehörigen der bezeichneten Länder
oder solchen durch sie gebildeten Gesellschaften
zu verleihen, welche nicht weniger als 500 Rubel
jährliche Grundgewerbesteuer zahlen;
2. die Fristen für das Inkrafttreten dieser Be
stimmungen und für die Aushebung und Änderung der
über ihre Ausführung ergangenen Maßregeln zu be
stimmen, nötigenfalls auf drahtlichem Wege und unter
Mitteilung der getroffenen Verfügung an den Diri
gierenden Senat zu Zwecken der Veröffentlichung;
3. Regeln und Anweisungen über die Ausführung
der in Art. 1 angegebenen Maßregeln zu erlassen;
4. Verordnungen für Spediteure und Händler über
die Beweisführung zu erlassen, die zum Nachweis der
Herkunft der Waren aus solchen Ländern, die dem
russischen Handel und der russischen Schiffahrt die
Meistbegünstigung für die Einfuhr, die Durchfuhr und
die Schiffahrt einräumen und zum Nachweis dessen
gefordert wird, daß die Waren unmittelbar aus den
Ursprungsländern eingesührt werden, wobei nötigenfalls
die drahtliche Ausführung vorgeschrieben werden kann.
II. Eine Verfügung in den Sachen, die in Art. 1
und 2 des Teiles 1 dieser Verordnung behandelt sind,
kann nur vom Minister der Finanzen, und zwar auf
Grund eines Beschlusses des Ministerrats, erlassen
werden.
Obige Regeln sind am 20. August 1914 vom Kaiser
Allerhöchst bestätigt worden.
(„Ruskoje Slowo" vom 3./16. September 1914.)
Eine ministerielle Verordnung enthält neue Be
stimmungen über die Verzollung von land
wirtschaftlichen und industriellen Er
zeugnissen aus Deutschland, Ost erreich-
Ungarn und der Türkei sowie von Waren, die
durch diese Staaten durchgeführt worden sind:
Auf Grund des Allerhöchst am 20. August 1914
bestätigten Ministerrats-Beschlusses (Sammt, der Gesetze
und Verordnungen 1914, Nr. 245, Art. 2338, und ge
mäß der Bestimmung des Ministerrats vom 16. De
zember 1914 hat der Finanzminister rmr18. Märr 1915
dem Dirigierenden Senat zur Veröffentlichung berichtet
daß von ihm, dem Minister, für notwendig befunden
worden ist. hinsichtlich der mit Rußland kriegführenden
Staaten. Deutschland, Österreich-Ungarn und der Türkei,
nachfolgende Maßnahmen zu ergreifen:
1. Alle Waren, welche Erzeugnisse des Bodensund
der Industrie der erwähnten Staaten sind, sowie auch
Waren, die durch diese Staaten durchgeführt werden,
sind bei ihrer Einfuhr nach Rußland über die ganze
Reichsgrenze nach dem Allgemeinen Zolltarif für den
europäischen Handel mit einem Zuschlag von 100 v. H.
zu verzollen; die zollfrei einzuführenden Waren jedoch
unterliegen den in der Beilage aufgeführten Zollsätzen.
2. Von Waren, welche Erzeugnisse des Bodens
und der Industrie Österreich-Ungarns, Deutschlands
und der Türkei bilden und welche auf Grund der An
merkung zu Art. 19 der Allerhöchst am 21. Juli 1914
bestätigten besonderen Zollbestimmungen für einige
Gegenden des Reiches (Samml. der Gesetze und Ver-