Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

—  74  —
453  B.-464c.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


*)  453  b.

Plattstichgewebe.

a,d

453  r.

andere  Gewebe.
(454  a/b)  40  Gramm  oder  darüber,  jedoch  weniger  als  80  Gramm
auf  1  Quadratmeter:

A,  D

-)  454  a.

Plattstichgewebe.

A,  D

454  b.

andere  Gewebe.
(455  a/b)  weniger  als  40  Gramm  auf  1  Quadratmeter:

A,  D

a )  455  a.

Plattstichgewebe.

A,  D

455  b.

andere  Gewebe.

A,  D

2 )  456  n.

zugerichtet  (appretiert),  gebleicht:  Plattstichgewebe.

A,  D

456  b.

—:  andere.

A,  D

-)  457  st.

gefärbt,  bedruckt  oder  bunt  gewebt:  Plattstichgewebe.

A,  D

457  b.

—:  andere.

A,  D

458.

Wirk-  (Trikot-)  und  Netzstoffe.
(459/63)  Wirk-  (Trikot-)  und  Netzwaren:

A,  D

459.

Handschuhe,  Haarnetze.

A,  D

460  st.

Strümpfe,  Socken.

A,  D

460  6.

Unterkleider:  geschnitten.

A,  D

3 )  460  c.

—:  abgepaßt  gearbeitet  (regulär).

A,  D

*)  461.

Fischernetze.

A,  D

462.

Vogel-,  Jagd-,  Pferde-,  Trag-  und  ähnliche  Netze.

A,  D

ä )  463.

geschnittene  oder  abgepaßt  gearbeitete  (reguläre)  Wirk-  und  Netzwaren,
anderweitig  nicht  genannt;  Glühstrümpfe  (Glühkörper  für  Beleuchtungszwecke) ­
  aus  getränkten  baumwollenen  Wirkwaren,  nicht  ausgeglüht, ­
  auch  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  oder  Legierungen

unedler  Metalle  (ausgeglühte  371).

A,  D

464  st.

Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  einschließlich  der  Einsatzspitzen,

A,  D  ausgenom-Kanten

  und  abgepaßten  Waren  aus  Spitzen  oder  Spitzenstoffen,

men  Spitzen  all.

auch  ohne  wellenförmig  gestalteten  oder  ausgezackten  Rand:  ge-Art

  einschließlich
,  d.  Einsatzspitzcn,
Kanten  u.  abgestickt

  (Tüll-,  Atz-  oder  Lust-,  Spachtelspitzen).

464  b.

handgeklöppelt.

paßten  Waren

464  c.

—:  gewebt,  genäht,  gewirkt  usw.
I

aus  Spitzen;  fer-1



ner  D. 6 )

')  Ausfuhr  Plattstichgewebe  aller  Art  453  b.  Ausfuhr:  2 )  453  b,  3 )  460  B,  4 )  auch  leinene  Fischernetzc
°i  Glühstrümpfe  S00B  (I  I  Vorbemerkung),  Einfuhr  von  Glühstrümpfen  auch  nach  Stück.  6 )  Sämtliche  Waren
der  Nummer  unterliegen  dem  Durchfuhrverbot,  sofern  es  sich  um  Boden-  u.  Gewerbserzeugnisse  von  Frankreich
u.  Großbritannien,  sowie  von  den  Kolonien  u.  Schutzgebieten  dieser  Länder  handelt.
            
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