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Schwierigkeiten stösst. Deshalb ist es auch nicht möglich, zweierlei Bei-
iräge vorzusehen, mit entsprechend abgestuften Versicherungsleistungen,
unter denen der einzelne Beitragspflichtige wählen könnte. Besonders die
ältern Versicherten würden ganz natürlicherweise den höheren Beitragssatz
wählen, während keinerlei Gewähr dafür bestände, dass auch in der nach-
folgenden Generation entsprechend viele Personen sich zur Bezahlung der
höhern Beiträge entschliessen würden, so dass die Versicherungsleistungen
der höhern Stufe auch tatsächlich ausgerichtet werden könnten. Daneben
wird man auch beim Umlageverfahren gewisser Reserven bedürfen, welche
dazu dienen, Schwankungen, die im Verhältnis der Zahl der Leistungsberech-
tigten zu der Zahl der Beitragspflichtigen entstehen und die sich einiger-
massen in normalen Grenzen halten, auszugleichen.
Diese Voraussetzungen, von denen das Umlageverfahren ausgehen muss,
sind in der von uns vorgeschlagenen Alters- und Hinterlassenenversicherung
des Volkes im wesentlichen erfüllt. Wenn auch, gemäss den vorgenom-
menen Untersuchungen über die mögliche Entwicklung der Bevölkerung mit
einer nicht unwesentlichen Mehrbelastung der Versicherung in der Zukunft
infolge der Zunahme der Greise im Verhältnis zu der Zahl der in der Versicherung
beitragspflichtigen Personen zu rechnen ist, so kann man doch in der Haupt-
sache durch die Äufnung geeigneter Reserven und durch andere im Gesetze
vorgesehene Massnahmen, wie z. B. eine bescheidene Erhöhung der Beiträge,
diesen Möglichkeiten Rechnung tragen.
Die Wahl des Finanzverfahrens der Versicherung ist für die Versiche-
rungslast an sich bedeutungslos. Es handelt sich hier um eine organisatorische
Frage; darum, wie die Belastung aus der Versicherung innerhalb der ver-
schiedenen Kreise und im Laufe der Jahre verteilt werden soll. Die Versiche-
rungslast selber ist durch die Zahl der jeweils Leistungsberechtigten und durch
die gesetzliche Höhe der Versicherungsleistungen gegeben. Jene hängt ab von der
biologischen, statistisch mehr oder weniger genau messbaren Erscheinung der
Bevölkerungsvermehrung und Bevölkerungsumschichtung, während diese durch
das Gesetz festgelegt wird. Es sind Grössen, die für jedes Finanzverfahren
der Versicherung gelten. Verschieden gestalten sich dagegen je nach der Wahl
des Finanzsystems die Verteilung der Versicherungslast und der Inhalt der
Versicherung während der Einführungszeit.
Wir haben oben dargetan, dass beim Prämiendeckungskapitalverfahren
die Versicherungsleistungen zum grössten Teil aus den Erträgnissen der in
frühern Jahren zurückgelegten Prämienreserven, d. h. den angehäuften
Deckungskapitalien, bestritten werden. Beim Umlageverfahren, das über
solche Kapitalien nicht verfügt, weil in seiner reinen Form jeweils alle in
einem Jahre auszurichtenden Versicherungsleistungen aus den Beiträgen dieses
Jahres bestritten werden müssen, ist daher der Beitrag, der vom Einzelnen auf-
zubringen ist, erheblich höher als die Prämie im Prämiendeckungskapitalver-
fahren. Und zwar entspricht der Mehraufwand im ganzen dem Zinsausfall, der
bei Fehlen jener Kapitalien entsteht: für den Einzelnen somit dem durech-