Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Schwierigkeiten stösst. Deshalb ist es auch nicht möglich, zweierlei Bei- 
iräge vorzusehen, mit entsprechend abgestuften Versicherungsleistungen, 
unter denen der einzelne Beitragspflichtige wählen könnte. Besonders die 
ältern Versicherten würden ganz natürlicherweise den höheren Beitragssatz 
wählen, während keinerlei Gewähr dafür bestände, dass auch in der nach- 
folgenden Generation entsprechend viele Personen sich zur Bezahlung der 
höhern Beiträge entschliessen würden, so dass die Versicherungsleistungen 
der höhern Stufe auch tatsächlich ausgerichtet werden könnten. Daneben 
wird man auch beim Umlageverfahren gewisser Reserven bedürfen, welche 
dazu dienen, Schwankungen, die im Verhältnis der Zahl der Leistungsberech- 
tigten zu der Zahl der Beitragspflichtigen entstehen und die sich einiger- 
massen in normalen Grenzen halten, auszugleichen. 
Diese Voraussetzungen, von denen das Umlageverfahren ausgehen muss, 
sind in der von uns vorgeschlagenen Alters- und Hinterlassenenversicherung 
des Volkes im wesentlichen erfüllt. Wenn auch, gemäss den vorgenom- 
menen Untersuchungen über die mögliche Entwicklung der Bevölkerung mit 
einer nicht unwesentlichen Mehrbelastung der Versicherung in der Zukunft 
infolge der Zunahme der Greise im Verhältnis zu der Zahl der in der Versicherung 
beitragspflichtigen Personen zu rechnen ist, so kann man doch in der Haupt- 
sache durch die Äufnung geeigneter Reserven und durch andere im Gesetze 
vorgesehene Massnahmen, wie z. B. eine bescheidene Erhöhung der Beiträge, 
diesen Möglichkeiten Rechnung tragen. 
Die Wahl des Finanzverfahrens der Versicherung ist für die Versiche- 
rungslast an sich bedeutungslos. Es handelt sich hier um eine organisatorische 
Frage; darum, wie die Belastung aus der Versicherung innerhalb der ver- 
schiedenen Kreise und im Laufe der Jahre verteilt werden soll. Die Versiche- 
rungslast selber ist durch die Zahl der jeweils Leistungsberechtigten und durch 
die gesetzliche Höhe der Versicherungsleistungen gegeben. Jene hängt ab von der 
biologischen, statistisch mehr oder weniger genau messbaren Erscheinung der 
Bevölkerungsvermehrung und Bevölkerungsumschichtung, während diese durch 
das Gesetz festgelegt wird. Es sind Grössen, die für jedes Finanzverfahren 
der Versicherung gelten. Verschieden gestalten sich dagegen je nach der Wahl 
des Finanzsystems die Verteilung der Versicherungslast und der Inhalt der 
Versicherung während der Einführungszeit. 
Wir haben oben dargetan, dass beim Prämiendeckungskapitalverfahren 
die Versicherungsleistungen zum grössten Teil aus den Erträgnissen der in 
frühern Jahren zurückgelegten Prämienreserven, d. h. den angehäuften 
Deckungskapitalien, bestritten werden. Beim Umlageverfahren, das über 
solche Kapitalien nicht verfügt, weil in seiner reinen Form jeweils alle in 
einem Jahre auszurichtenden Versicherungsleistungen aus den Beiträgen dieses 
Jahres bestritten werden müssen, ist daher der Beitrag, der vom Einzelnen auf- 
zubringen ist, erheblich höher als die Prämie im Prämiendeckungskapitalver- 
fahren. Und zwar entspricht der Mehraufwand im ganzen dem Zinsausfall, der 
bei Fehlen jener Kapitalien entsteht: für den Einzelnen somit dem durech-
	        
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