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am 14. September, um Vermittelung in der Frage des Aerztevertrages,
der Ummeldung von Knappschaftsmitgliedern zu einem
anderen Knappschaftsarzt, sowie der Erhöhung des Krankengeldes
im Allgemeinen Knappschaftsverein zu Bochum.
Begründung:
Am 12. Mai 1914 stellte der Verein der Knappschaftsärzte
durch seinen Vorsitzenden Herrn Dr. Beckhaus in Wattenscheid
den Antrag an den Vorstand des Allg. Knappschaftsvereins zu
Bochum, das Aerztehonorar von 4 auf 5 Mark zu erhöhen.
Der Ausbruch des Krieges störte die Verhandlungen über diesen
Antrag und konnte man der Meinung sein, daß dieser bis zur
Beendigung des Krieges zurückgestellt sei.
Im Herbst 1916 legte aber die Knappschaftsverwaltung einen
neuen Aerztevertrag vor, nach dem das Honorar der Herren
Knappschaftsärzte von 4 auf 6 Mark, also um 1 Mark zu erhöhen
sei. Die Hälfte der Erhöhung sollte in bar gezahlt werden,
während 60 Pf. benutzt werden sollten, um den Aerzten ein
Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge zu gewähren. Es
waren Ruhegehälter von 2000 bis 4600 Mark vorgesehen, je nach
der zurückgelegten Beschäftigungsdauer der Herren Knappschaftsärzte.
Das jährliche Witwengeld sollte 800 bis 1800 Mark betragen.
Dazu kam nach für die Kinder Erziehungsbeihilfe bis
zum 18. Lebensjahre von 160 bis 360 Mark. Wir erlauben
uns, sowohl die Forderung der Aerzte auf Honorarerhöhung, sowie
den Aerztevertrag beizulegen, ferner eine Abschrift einer
Notiz der „Aerztlichen Mitteilungen", dem Organ des Leipziger
Aerzteverbandes, die sich gegen den Entwurf des Aerztevertrages
der Bochumer Knappschaftsverwaltung wandte.
In der Vorstandssitzung des Allg. Knappschaftsvereins vom
9. März 1916 wurde der vorgelegte Aerztevertrag von den Vorstandsältesten
abgelehnt, ebenfalls in der Vorstandssitzung vom
13. April 1916.
Die Ablehnung erfolgte unter Hinweis darauf, daß die
Herren Knappschaftsärzte keine Angestellte des Vereins seien,
daß sie vielmehr außer der knappschaftlichen Praxis eine ausgedehnte
Privatpraxis haben und daß viele von ihnen auch für
Familien-Unterstützungskassen der Zechen, für Orts- und Fabrik-(Betriebs-)Krankenkassen,
sowie als Bahn- oder Schularzt praktizieren.
Der Knappschaftsverein dürfe nicht den Aerzten Ruhegeld
zahlen, die ihre Tätigkeit nur zu einem Teile dem Dienste
des Vereins widmen. Unter den Bergarbeitern herrsche Empörung
darüber, daß der Knappschaftsverein den Knappschaftsärzten
im Anschluß an die knappschaftliche Pensionskasse Invaliden-
und Hinterbliebenenfürsorge gewähren wolle. Durch
den vorgelegten Vertrag würden die Aerzte noch mehr an die