Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Verbände  könnte  ferner  auch  versucht  werden,  für  die  Friedenszeit ­
  ähnliche  dauernde  Lohnabmachungen  zu  treffen,  wie  sie  in
vielen  Berufen  schon  feit  Jahren,  ja  Jahrzehnten,  zur  beiderseitigen^ ­
  Zufriedenheit  eingeführt  sind  und  gehandhabt  werden.
Selbstredend  sind  wir  auch  damit  einverstanden,  wenn  die
beiden  Vereine  der  Kaliinteressenten  die  Angelegenheit  in  die
Hand  nehmen  würden,  um  mit  den  Verbänden  der  Arbeiter
eine  wünschbare  Verständigung  zu  erzielen.  Da  aber  auch  die
beiden  Herren  Vorsitzenden  der  beiden  Vereine  der  hohen  Kommission ­
  mit  angehören,  welche  die  Plenarversammlung  des  Kalisyndikats ­
  vom  16.  April  1917  wählte,  dürfte  es  u.  E.  ratsam
erscheinen,  wenn  die  letztere  Kommission  die  Verhandlungen  mit
den  ergebenst  Unterzeichneten  weiter  führten.
Einer  geneigten  Entschließung  und  Benachrichtigung  entgegensehend, ­
  zeichnet
mit  hochachtungsvollem  Glückauf!
(Unterschrift.)

Entschädigung  der  Arbeiterausschüsse  bei  Vertretungen  ihrer
Belegschaften  vor  den  Schlichtungsstellen  des  vaterländischen
Hilfsdienstes.
Essen,  Bochum,  Wanne,  den  27.  Juni  1917.
An  das  Kriegsamt  zu  Berlin.
Das  Gesetz  betreffend  den  vaterländischen  Hilfsdienst  verpflichtet ­
  die  Arbeiterausschüsse  der  im  vaterländischen  Hilfsdienst
tätigen  Betriebe,  bei  Streitigkeiten  über  die  Lohn-  und  sonstigen
Arbeitsbedingungen,  bei  denen  es  zwischen  dem  Arbeitgeber  und
dem  Arbeiterausschusse  nicht  zu  einer  Einigung  kam,  zur  Vertretung ­
  der  Interessen  der  Belegschaftsmitglieder  bei  den  zur
Schlichtung  dieser  Streitigkeiten  berufenen  Ausschüssen.  Den
Ausschußmitgliedern  entstehen  dadurch  vielfach  Lohnausfälle-  Sie
können  diese  aber  nicht  tragen.  Es  ist  auch  ungerecht,  den  Ausschußmitgliedern ­
  bei  der  gewissenhaften  Erfüllung  der  ihnen  im
Interesse  des  Vaterlandes  durch  Gesetz  auferlegten  Pflichten  noch
finanzielle  Lasten  aufzubürden.  Die  meisten  Zechenverwaltungen
weigern  sich,  die  Ausschußmitglieder  für  entgangenen  Arbeitsverdienst ­
  in  solchen  Fällen  zu  entschädigen.  Wir  bitten  deshalb,
diese  Entschädigung  aus  der  Reichskasse  gewähren  zu  wollen  und
bei  der  Regelung  der  Frage  auch  die  schon  zurückliegenden  Fälle
einzubeziehen.
'  Mit  hochachtungsvollem  Glückauf!
(Unterschriften-)
#  *  *
Das  Kriegsamt  ersuchte  durch  Rundschreiben  die  Zechenverwaltungen, ­
  auch  den  Arbeiterausschußmitgliedern  die  Lohnausfälle ­
  zu  vergüten.
            
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